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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Atlantic Container Line AB, der Grupo TMM SA De CV, der Hanjin Shipping Co Ltd, der Hyundai Merchant Marine Co Ltd, der Mediterranean Shipping Co SA, der Neptune Orient Lines Ltd, der Orient Overseas Container Line (UK) Ltd, der P&O Nedlloyd Container Line Limited und der Sea-Land Service, Inc gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. März 2004

(Rechtssache T-113/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Atlantic Container Line AB, Göteborg (Schweden), die Grupo TMM SA De CV (Mexiko), die Hanjin Shipping Co Ltd, Seoul (Südkorea), die Hyundai Merchant Marine Co Ltd, Seoul (Südkorea), die Mediterranean Shipping Co SA, Genf (Schweiz), die Neptune Orient Lines Ltd, Singapur (Republik Singapur), die Orient Overseas Container Line (UK) Ltd, Levington (Vereinigtes Königreich), die P&O Nedlloyd Container Line Limited, London, und die Sea-Land Service, Inc, Jacksonville (USA), haben am 19. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerinnen sind die Solicitors J. Pheasant, M. Levitt und K. Nicholson.

Die Klägerinnen beantragen,

anzuordnen, dass die Kommission den Klägerinnen die in Anlage A.1 zur Klageschrift genannten Beträge zahlt;

anzuordnen, dass die Kommission den Klägerinnen Zinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank für Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Satz zuzüglich 2 % oder zu einem sonstigen, vom Gericht angesichts aller Umstände für angemessen gehaltenen Satz zahlt, und zwar von dem Zeitpunkt, zu dem die Haftung jeder einzelnen Klägerin für die Kosten ihrer jeweiligen Bankbürgschaft geendet hat (wie in Anlage A.1 dargestellt), bis zum Tag der Verkündung der Entscheidung des Gerichts über die vorliegende Klage;

anzuordnen, dass die Kommission den Klägerinnen auf die Beträge, deren Zahlung das Gericht nach den Nummern 1 und 2 anordnet, vom Tag der Verkündung der Entscheidung des Gerichts in der vorliegenden Rechtssache bis zur tatsächlichen Zahlung der Beträge Zinsen zu einem Satz zahlt, den das Gericht angesichts aller Umstände für angemessen hält;

die Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 6. Januar 2004 enthalten ist oder aus diesem hervorgeht, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission setzte am 16. Dezember 1998 Geldbußen gegen die Klägerinnen wegen zweier Verstöße gegen Artikel 82 EG fest. Mit Urteil vom 30. September 20031 hob das Gericht erster Instanz diese Geldbußen in vollem Umfang auf.

Die Klägerinnen tragen vor, dass sie als direkte Folge der rechtswidrigen Festsetzung der Geldbußen durch die Kommission erhebliche finanzielle Verluste erlitten hätten. Diese Verluste bestünden in den Kosten, die den Klägerinnen durch die Stellung von Bankbürgschaften anstelle der Zahlung der rechtswidrig festgesetzten Geldbußen und durch die Aufrechterhaltung dieser Bürgschaften vom Zeitpunkt ihrer Gewährung bis zum Zeitpunkt ihrer Kündigung entstanden seien. Die Zahlung eines Betrages in Höhe dieser Kosten sei notwendig, um die Klägerinnen in die Rechtslage zu versetzen, in der sie sich befunden hätten, wenn die Kommission nicht diese Geldbußen rechtswidrig festgesetzt hätte.

Die Klägerinnen beantragen, dass der Kommission aufgegeben wird, gemäß Artikel 233 EG die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem genannten Urteil ergeben, indem sie jeder Klägerin einen Betrag in Höhe der Kosten zahlt, die der jeweiligen Klägerin durch die Stellung ihrer Bankbürgschaft entstanden seien, zuzüglich Zinsen in angemessener Höhe.

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1 - - Urteil des Gerichts vom 30.9.2003 in den verbundenen Rechtssachen T-191/98 und T-212/98 bis T-214/98 (Atlantic Container Line u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).