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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Railion Deutschland AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. März 2004

(Rechtssache T-109/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Railion Deutschland AG, Mainz (Deutschland), hat am 18. März 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt H. Johlen.

Die Klägerin beantragt,

-     die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2003, C(2003)4660 endg., zur Feststellung, dass der Erlass der Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist, für nichtig zu erklären;

-     die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das den Transport von Waren auf dem Schienenweg übernimmt. Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission, mit der diese einen Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Erlass einer Zollschuld zugunsten der Klägerin abgelehnt hat. Die Zollschuld war festgesetzt worden, weil die Klägerin über den Schienenweg von der Freizone Bremen als Farbe deklarierten Alkohol in die Freizone Hamburg transportiert haben soll. Anhaltspunkte für diese Falschdeklarierung gab es für die Klägerin nicht. Von Hamburg aus gelangten die Waren dann schließlich bestimmungsgemäß in die Tschechische Republik.

Die Klägerin macht u.a. geltend, dass die Entscheidung das Anhörungserfordernis als wesentliche Formvorschrift verletze. Der Klägerin wurde zwar formal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es fehle jedoch an der ebenfalls von dem Erfordernis der Anhörung vorausgesetzten Auseinandersetzung in der ablehnenden Entscheidung der Beklagten mit den angeführten Argumenten. Die Kommission habe nicht den Vortrag zu den unterschiedlichen Risiken einer Eisenbahn- und einer Schifffahrtsgesellschaft in einer Freizone berücksichtigt. Die Kommission sei in ihrer Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin als Eisenbahngesellschaft genauso behandelt würde wie eine Schifffahrtsgesellschaft.

Die Klägerin trägt weiterhin vor, dass die Entscheidung Artikel 239 des Zollkodex verletze. Sie verneint unter Zugrundelegung nicht zutreffend oder nicht vollständig festgestellter Tatsachen das Vorliegen "besonderer Umstände". Die Klägerin unterliege aufgrund der Vereinfachungen im Eisenbahnverfahren einem erhöhten Risiko, von Betrügern über die zu transportierenden Waren getäuscht zu werden. Dieses Risiko könne sie weder für sich ausräumen noch kontrollieren. Insbesondere sei eine Überprüfung der Container praktisch unmöglich.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass bei der Billigkeitsentscheidung nach Artikel 239 des Zollkodex zu berücksichtigen sei, dass für die Europäischen Gemeinschaften kein finanzieller Schaden entstanden sei und auch zu keiner Zeit gedroht habe, denn der Alkohol war für den tschechischen Markt bestimmt und sei auch dorthin verbracht worden.

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