Language of document : ECLI:EU:T:2007:377





Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. Dezember 2007 – Atlantic Container Line u. a./Kommission

(Rechtssache T-113/04)

„Durchführung eines Urteils des Gerichts – Erstattung der Kosten einer Bankbürgschaft, die gestellt wurde, um die Zahlung einer von der Kommission verhängten und später vom Gericht für nichtig erklärten Geldbuße aufzuschieben – Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Fehlen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden“

1.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen – Kein auf die Art. 220 EG und 233 EG gestützter Rechtsbehelf gegeben – Möglichkeit für die Rechtsunterworfenen, ihre Rechte auf der Grundlage der Art. 230 EG und 232 EG geltend zu machen (Art. 220 EG, 230 EG, 232 EG und 233 EG) (vgl. Randnrn. 22-23)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Begriff – Kosten einer Bankbürgschaft, die sich aus der Entscheidung eines Unternehmens ergeben, die von der Kommission verhängte Geldbuße nicht zu zahlen – Kein unmittelbarer Kausalzusammenhang (EG-Vertrag, Art. 185 und 192 Abs. 1 [jetzt Art. 242 EG und 256 Abs. 1 EG]; Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 31-40)

3.                     Nichtigkeitsklage – Nichtigkeitsurteil – Wirkungen – Urteil, mit dem eine gegen ein Unternehmen wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird – Verpflichtung zum Erlass von Durchführungsmaßnahmen – Umfang – Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrags und Zahlung von Verzugszinsen – Einbeziehung – Kosten einer Bankbürgschaft – Ausschluss (Art. 233 EG) (vgl. Randnrn. 58-65)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 6. Januar 2004, mit dem die Erstattung der den Klägerinnen infolge der Geldbußen, die mit der Entscheidung 1999/243/EG der Kommission vom 16. September 1998 in einem Verfahren nach Artikel 85 und Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Art. 81 EG und 82 EG] (Sache IV/35.134 – Trans-Atlantic Conference Agreement) (ABl. 1999, L 95, S. 1) festgesetzt worden waren, die durch das Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, Slg. 2003, II‑3275), für nichtig erklärt wurde, entstandenen Kosten einer Bankbürgschaft abgelehnt wird, sowie auf Erstattung dieser Kosten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerinnen tragen die Kosten.