Language of document : ECLI:EU:T:2010:148

BESCHLUSS DER PRÄSIDENTIN
DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

16. April 2010(1)

„Streichung“

In der Rechtssache T-109/04

DB Schenker Rail Deutschland AG, vormals Railion Deutschland AG, mit Sitz in Mainz (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Johlen,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch J. C. Schieferer und A. X. Lewis, sodann durch B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2003) 4660 endgültig vom 12. Dezember 2003 zur Feststellung, auf Antrag der Bundesrepublik Deutschland (REM 17/2002), dass der Erlass der Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nicht gerechtfertigt ist.


1        Mit Schreiben, das am 3. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

2        Mit Schreiben, das am 15. März 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie die Klagerücknahme zustimmend zur Kenntnis nehme. Sie hat keinen Kostenantrag gestellt.

3        Nach Art. 87 § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt im Fall der Klagerücknahme, wenn keine Kostenanträge gestellt werden, jede Partei ihre eigenen Kosten.

4        Daher ist die Rechtssache im Register zu streichen und mangels Kostenanträgen zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DIE PRÄSIDENTIN DER ACHTEN KAMMER DES GERICHTS

beschlossen:

1.      Die Rechtssache T-109/04 wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 16. April 2010

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

       M. E. Martins Ribeiro


1 Verfahrenssprache: Deutsch.