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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg (Deutschland) eingereicht am 28. Januar 2021 - F. F., B. A. gegen C. Bank AG, Bank D. K. AG

(Rechtssache C-47/21)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Ravensburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F. F., B. A.

Beklagte: C. Bank AG, Bank D. K. AG

Vorlagefragen

1.    Zur Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 §§ 6 Abs. 2 Satz 3, 12 Abs. 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB):

a)    Sind Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48/EG1 widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EGBGB und den in Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären, unvereinbar mit Art. 10 Abs. 2 lit. p und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48?

Wenn ja:

b)    Folgt aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 10 Abs. 2 lit. p und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht anwendbar sind, soweit sie den Vorgaben des Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 widersprechende Vertragsklauseln als den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EGBGB und den in Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b EGBGB gestellten Anforderungen genügend erklären?

Unabhängig von der Beantwortung der Fragen II. 1.a) und b):

2.    Zu den Pflichtangaben gem. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48:

a)    Ist Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die im Kreditvertrag anzugebende Höhe der Zinsen pro Tag sich rechnerisch aus dem im Vertrag angegebenen vertraglichen Sollzinssatz ergeben muss?

b)    Zu Art. 10 Abs. 2 lit. r der Richtlinie 2008/48:

aa)    Ist diese Regelung so auszulegen, dass die Informationen im Kreditvertrag zu der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung so genau sein müssen, dass der Verbraucher die Höhe der anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

(falls die vorstehende Frage bejaht wird:)

bb)    Stehen Art. 10 Abs. 2 lit. r, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/48 einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei unvollständigen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. r der Richtlinie 2008/48 die Widerrufsfrist gleichwohl mit Vertragsschluss beginnt und lediglich der Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Kredits entfällt?

c)    Ist Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist, und muss der Verbraucher über den Bezugszinssatz (Basiszinssatz) und dessen Veränderlichkeit aufgeklärt werden?

d)    Ist Art. 10 Abs. 2 lit. t der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass im Text des Kreditvertrages die wesentlichen formalen Voraussetzungen für den Zugang zum außergerichtlichen Beschwerde– und Rechtsbehelfsverfahren mitgeteilt werden müssen?

Wenn mindestens eine der vorstehenden Fragen II. 2. a) bis d) bejaht wird:

e)    Ist Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die Widerrufsfrist nur dann beginnt, wenn die Informationen gem. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vollständig und richtig erteilt wurden?

Wenn nein:

f)    Welches sind die maßgeblichen Kriterien dafür, dass die Widerrufsfrist trotz unvollständiger oder unrichtiger Angaben in Lauf gesetzt wird?

Wenn die vorstehenden Fragen II. 1. a) und/oder mindestens eine der Fragen II. 2. a) bis d) bejaht werden:

3.    Zur Verwirkung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48:

a)    Unterliegt das Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 der Verwirkung?

Wenn ja:

b)    Handelt es sich bei der Verwirkung um eine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?

Wenn nein:

c)    Setzt eine Verwirkung in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?

Wenn nein:

d)    Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b der Richtlinie 2008/48 zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Anwendung der Verwirkungsregeln nach Treu und Glauben entgegen?

Wenn nein:

e)    Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?

Wenn ja:

f)    Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufzulösen?

4.    Zur Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48:

a)    Kann die Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48 rechtsmissbräuchlich sein?

Wenn ja:

b)    Handelt es sich bei der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts um eine Begrenzung des Widerrufsrechts, die in einem Parlamentsgesetz geregelt sein muss?

Wenn nein:

c)    Setzt die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Verbraucher von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts Kenntnis hatte oder zumindest seine Unkenntnis im Sinne grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat?

Wenn nein:

d)    Steht die Möglichkeit des Kreditgebers, dem Kreditnehmer nachträglich die Informationen gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 lit. b der Richtlinie 2008/48 zu erteilen und damit den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen, der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben entgegen?

Wenn nein:

e)    Ist dies vereinbar mit den feststehenden Grundsätzen des Völkerrechts, an die der deutsche Richter nach dem Grundgesetz gebunden ist?

Wenn ja:

f)    Wie hat der deutsche Rechtsanwender einen Konflikt zwischen bindenden Vorgaben des Völkerrechts und den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union aufzulösen?

5.    Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen:

a)    Ist es vereinbar mit Unionsrecht, insbesondere mit dem Widerrufsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48, wenn nach nationalem Recht bei einem mit einem Kaufvertrag verbundenen Kreditvertrag nach wirksamer Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gem. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48

aa)    der Anspruch eines Verbrauchers gegen den Kreditgeber auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten erst dann fällig wird, wenn er seinerseits dem Kreditgeber den gekauften Gegenstand herausgegeben oder den Nachweis erbracht hat, dass er den Gegenstand an den Kreditgeber abgesandt hat?

bb)    eine Klage des Verbrauchers auf Rückzahlung der vom Verbraucher geleisteten Darlehensraten nach Herausgabe des Kaufgegenstandes als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn der Kreditgeber nicht mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug gekommen ist?

Wenn nein:

b)    Folgt aus Unionsrecht, dass die unter a) aa) und/oder a) bb) beschriebenen nationalen Regelungen unanwendbar sind?

Unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Fragen II. 1. bis 5.:

6.    Ist § 348a Abs. 2 Nr. 1 der Zivilprozessordnung, soweit diese Regelung sich auch auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV bezieht, unvereinbar mit der Vorlagebefugnis der nationalen Gerichte gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV, und daher auf den Erlass von Vorlagebeschlüssen nicht anzuwenden?

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1 Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).