Language of document : ECLI:EU:T:2000:240

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

24. Oktober 2000 (1)

„Vorläufige Antidumping- und Ausgleichszölle - Gezüchteter Atlantischer Lachs - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft“

In der Rechtssache T-178/98

Fresh Marine Company SA mit Sitz in Trondheim (Norwegen), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und B. Servais, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts J. Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater V. Kreuschitz und N. Khan, Juristischer Dienst, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Verurteilung der Kommission zum Ersatz des geschäftlichen Schadens, der der Klägerin angeblich durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2529/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 346, S. 63) entstanden ist,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi, R. M. Moura Ramos, M. Jaeger und P. Mengozzi,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2000,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1.
    Die Klägerin ist eine 1992 gegründete Gesellschaft norwegischen Rechts, die auf den Handel mit gezüchtetem Atlantischen Lachs spezialisiert ist.

2.
    Die Kommission kündigte aufgrund von Anträgen, die im Juli 1996 von der Scottish Salmon Growers' Association Ltd und der Shetland Salmon Farmers' Association im Namen ihrer Mitglieder gestellt worden waren, am 31. August 1996 durch zwei verschiedene, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Bekanntmachungen die Einleitung eines Antidumping- und eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen an (ABl. C 253, S. 18 und 20).

3.
    Die Kommission holte alle für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Nach dieser Untersuchung hielt sie es für erforderlich, endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle einzuführen,um die schädigenden Auswirkungen der beanstandeten Dumping- und Subventionspraktiken zu beseitigen.

4.
    Nachdem die Klägerin von den Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission gelangt war, unterrichtet worden war, unterbreitete sie dieser am 17. Juni 1997 ein Verpflichtungsangebot gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 3284/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 349, S. 22). Die Verpflichtung ging u. a. dahin, dass der Durchschnittspreis pro Quartal ihrer Ausfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs, ausgenommen, mit Kopf, 3,25 ECU/kg nicht unterschreiten sollte und dass der Preis des einzelnen Geschäfts nicht unter 85 % des vorgenannten Mindestdurchschnittspreises liegen sollte, außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und bis höchstens 2 % aller ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft während des betreffenden Quartals. Die Klägerin verpflichtete sich außerdem, der Kommission jedes Quartal gemäß den erforderlichen technischen Spezifikationen alle ihre Verkäufe von gezüchtetem Atlantischen Lachs an ihre selbständigen Kunden in der Gemeinschaft mitzuteilen.

5.
    Die Kommission akzeptierte die Verpflichtungsangebote mehrerer norwegischer Exporteure dieser Erzeugnisse, darunter der Klägerin, mit Beschluss 97/634/EG vom 26. September 1997 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 267, S. 81). Gegenüber diesen Exporteuren wurden die Untersuchungen im Zusammenhang mit den Antidumping- und Antisubventionsverfahren eingestellt. Die Verpflichtung der Klägerin trat am 1. Juli 1997 in Kraft.

6.
    Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1890/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 267, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1891/97 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 267, S. 19). Die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen aus der Züchtung der Klägerin wurden gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser beiden Verordnungen von diesen Zöllen befreit, da die Verpflichtung der Klägerin von der Kommission angenommen worden war.

7.
    Am 22. Oktober 1997 übersandte die Klägerin der Kommission einen Bericht, in dem alle ihre Ausfuhren von gezüchtetem Altantischen Lachs in die Gemeinschaft während des dritten Quartals 1997 aufgeführt waren (im Folgenden: Bericht vom Oktober 1997).

8.
    Am 16. Dezember 1997 erließ die Kommission auf der Grundlage der Verordnung Nr. 384/96 und der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1) die Verordnung (EG) Nr. 2529/97 zur Einführung eines vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszolls auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (ABl. L 346, S. 63). Gemäß dieser Verordnung wurde auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen aus der Züchtung der Klägerin ein vorläufiger Antidumpingzoll von 0,32 ECU/kg und ein vorläufiger Ausgleichszoll von 3,8 % eingeführt (Artikel 1 und 2), und der Name der Klägerin wurde im Anhang des Beschlusses 97/634 gestrichen, in dem die Gesellschaften aufgeführt waren, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden waren (Artikel 5). Die Verordnung trat am 18. Dezember 1997 in Kraft. Ihre Geltungsdauer wurde auf vier Monate festgesetzt (Artikel 6). Die betroffenen Parteien konnten binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten der Verordnung, also spätestens am 17. Januar 1998, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen (Artikel 4).

9.
    Die Kommission unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 über die wesentlichen Umstände und Erwägungen, aufgrund deren vorläufige Zölle auf ihre Einfuhren in die Gemeinschaft eingeführt worden waren. Sie teilte ihr mit, die Prüfung des Berichts vom Oktober 1997 habe ergeben, dass der durchschnittliche Ausfuhrpreis für Lachs, ausgenommen, mit Kopf, 3,22 ECU/kg betragen und damit unter dem in dem Verpflichtungsangebot vom 17. Juni 1997 genannten Mindestdurchschnittspreis gelegen habe. Dies habe sie zu der Annahme veranlasst, dass die Verpflichtung nicht eingehalten worden sei. Dem Schreiben war eine Kopie der Angaben beigefügt, aufgrund deren die Kommission zu diesem Ergebnis gelangt war.

10.
    Die Klägerin warf der Kommission mit Telefax vom 22. Dezember 1997 vor, ihren Bericht vom Oktober 1997 dadurch verfälscht zu haben, dass sie mehrere Linien gestrichen habe, durch die unrichtige Linien annulliert werden sollten. Sie wies darauf hin, dass sie ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2529/97 eingestellt und dadurch einen erheblichen Schaden erlitten habe, und beantragte, die gegen sie verhängten Sanktionen sofort aufzuheben.

11.
    Die Kommission wies die Vorwürfe der Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 1998 zurück. Sie erklärte ihr, dass sie beschlossen habe, mehrere Zeilen in dem Bericht vom Oktober 1997 zu streichen, da diese Angaben enthielten, denen ein Minuszeichen vorangestellt gewesen sei und die, da der Bericht keine Erklärungen dazu enthalten habe, nicht mit den entsprechenden Rechnungen hätten in Zusammenhang gebracht werden können. Wenn die Klägerin ihr zu gegebener Zeit einen korrekten Bericht zuleite, aus dem sich ergebe, dass alle ihre Verkäufe frei von Kreditlinien während des dritten Quartals 1997 zu einem über dem Mindestpreis liegenden Durchschnittspreis getätigt worden seien, sei sie bereit, ihre Haltung zu überprüfen. Sie verwies außerdem auf den vorläufigen Charakter derdurch die Verordnung Nr. 2529/97 eingeführten Zölle und teilte der Klägerin mit, sie hätte ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft fortsetzen können, wenn sie für ihre nach der Regelung „DDP“ (Delivered Duty Paid) getätigten Verkäufe den Zollbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine angemessene Sicherheit geleistet hätte.

12.
    Die Klägerin übermittelte der Kommission am 6. Januar 1998 eine überarbeitete Fassung ihres Berichts vom Oktober 1997.

13.
    Mit Schreiben vom 7. Januar 1998 gab sie auf Ersuchen der Kommission zusätzliche Erläuterungen zu bestimmten Zeilen der ursprünglichen Fassung des Berichts vom Oktober 1997, die negative Werte enthielten.

14.
    Die Kommission übersandte der Klägerin am 8. Januar 1998 die überarbeitete Fassung dieses Berichts, der aufgrund der Erklärungen der Klägerin vom Vortag geändert worden war, und ersuchte sie, ihr schriftlich mitzuteilen, ob sie mit der neuen Fassung einverstanden sei.

15.
    Die Klägerin bejahte diese Frage mit Telefax vom 9. Januar 1998 und führte aus, sie habe dazu nichts weiter mitzuteilen. Außerdem wies sie auf erhebliche geschäftliche Verluste hin und ersuchte nachdrücklich darum, ihre Situation vor Ablauf der Frist, die den betroffenen Parteien durch die Verordnung Nr. 2529/97 zur Darlegung ihres Standpunkts eingeräumt worden sei, zu regeln und die vorläufigen Zölle aufzuheben.

16.
    Am selben Tag richtete der Anwalt der Klägerin einen entsprechenden Antrag an die Kommission. Zur Begründung führte er aus, es stehe nunmehr fest, dass seine Mandantin ihre Verpflichtung nicht verletzt habe; auch habe sie keine weiteren Erklärungen dazu abzugeben.

17.
    Er wiederholte seinen Antrag mit Telefax vom 12. Januar 1998.

18.
    Am 26. und 27. Januar 1998 nahmen Bedienstete der Kommission Kontrollen am Sitz der Klägerin vor.

19.
    Die Kommission teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Januar 1998 mit, sie gehe nunmehr davon aus, dass die Klägerin während des dritten Quartals 1997 den in ihrer Verpflichtung angegebenen Durchschnittsmindestpreis bei der Ausfuhr von Lachs, ausgenommen, mit Kopf, eingehalten habe; somit habe sie keine Gründe mehr, eine Verletzung dieser Verpflichtung anzunehmen.

20.
    Die Kommission unterrichtete die Klägerin mit Schreiben vom 2. Februar 1998 darüber, dass sie beabsichtige, dem Rat vorzuschlagen, keine endgültigen Zölle einzuführen, so dass die durch die Verordnung Nr. 2529/97 festgesetzten vorläufigen Zölle wahrscheinlich nicht bestätigt würden. Die für diese vorläufigenZölle hinterlegten Beträge würden gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 384/96 freigegeben, sofern der Rat nicht beschließe, sie ganz oder teilweise endgültig zu vereinnahmen.

21.
    Am 23. März 1998 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 651/98 zur Änderung der Verordnungen Nrn. 1890/97, 1891/97 und 2529/97 und zur Änderung des Beschlusses 97/634 (ABl. L 88, S. 31). Nach der Verordnung Nr. 651/98 wurden die durch die Verordnung Nr. 2529/97 festgesetzten vorläufigen Antidumping- und Antisubventionszölle insoweit aufgehoben, als sie die Einfuhren der Erzeugnisse der Klägerin betrafen (Artikel 1 Absatz 1). Im Übrigen wurde die Verpflichtung der Klägerin mit Wirkung vom 25. März 1998 wiederhergestellt (Artikel 2 und 4).

Verfahren

22.
    Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 27. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

23.
    Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, nachdem es die Parteien im Wege prozessleitender Maßnahmen aufgefordert hatte, schriftliche Fragen zu beantworten.

24.
    Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 10. Mai 2000 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

25.
    Die Klägerin beantragt,

-    die Kommission zu verurteilen, ihr den durch die Einführung der vorläufigen Zölle mit der Verordnung Nr. 2529/97 entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 2 115 000 norwegischen Kronen (NOK) zu ersetzen;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

26.
    Die Kommission beantragt,

-    die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

-    der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zulässigkeit

27.
    Die Kommission trägt, ohne eine förmliche Einrede der Unzulässigkeit gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu erheben, vor, die Klage sei unzulässig. Sie stützt dieses Vorbringen auf drei Gründe: Erstens sei Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung verletzt, zweitens könne die Klägerin nichtErsatz eines angeblich durch einen normativen Rechtsakt verursachten Schadens verlangen, und drittens habe sie die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2529/97 nicht rechtzeitig beantragt.

Erster Unzulässigkeitsgrund: Verletzung des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung

Vorbringen der Parteien

28.
    Die Kommission trägt vor, der Antrag auf Schadensersatz sei nicht ausreichend substanziiert, so dass die Klage nicht die in Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung enthaltenen Formerfordernisse erfülle, und zwar aus drei Gründen: Erstens ermögliche es die Klageschrift nicht, die für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Kommission notwendigen Voraussetzungen festzustellen. Zweitens beschränke sich die Klägerin hinsichtlich des Kausalzusammenhangs auf die Behauptung, sie habe vom 18. Dezember 1997 bis 25. März 1998 keinen Lachs auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufen können, ohne diese Behauptung zu begründen. Drittens biete die Klägerin hinsichtlich des Umfangs des geltend gemachten Schadens keine Beweise dafür an, dass sie sich darum bemüht habe, eine Bankgarantie zur Deckung der vorläufigen Zölle zu erhalten, um die Höhe des entgangenen Gewinns zu begrenzen. Die mit der Wiederherstellung ihrer Position auf dem Gemeinschaftsmarkt verbundenen Kosten seien rein hypothetischer Natur.

29.
    Die Klägerin führt aus, ihre Klage erfülle die in der Verfahrensordnung festgesetzten formalen Anforderungen. Sie wendet sich insbesondere gegen das Vorbringen der Kommission, die Bescheinigung der Buchprüfungsgesellschaft, die der Klageschrift als Anlage 6 beigefügt sei, erbringe keinen Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen der Einführung der vorläufigen Zölle und dem ihr entstandenen geschäftlichen Schaden.

Würdigung durch das Gericht

30.
    Nach Artikel 19 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 Absatz 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift u. a. den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Eine Klage auf Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens genügt diesen Erfordernissen nur dann, wenn sie Tatsachen anführt, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen läßt, wenn sie Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, und wenn sie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (Urteile des Gerichts vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T-113/96, Dubois et Fils/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-125, Randnr. 30, vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache T-13/96,TEAM/Kommission, Slg. 1998, II-4073, Randnr. 27, und vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT/Kommission, Slg. 2000, II-0000, Randnr. 74).

31.
    Vorliegend geht aus der Klageschrift mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass der Kommission vorgeworfen wird, ihrer Sorgfaltspflicht und ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltungsführung nicht nachgekommen zu sein sowie im Verfahren zur Nachprüfung der Einhaltung der Verpflichtung der Klägerin, insbesondere bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997, die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt zu haben. Aufgrund dieser Prüfung sei die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt habe, und habe diese Verpflichtung durch den Erlass der Verordnung Nr. 2529/97 vorerst zurückgewiesen und vorläufige Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse der Klägerin in die Gemeinschaft eingeführt. Aufgrund der Anwendung dieser vorläufigen Maßnahmen habe die Klägerin vom 18. Dezember 1997 bis 25. März 1998 keine Waren in die Gemeinschaft exportieren können und dadurch einen Verdienstausfall von schätzungsweise 1 115 000 NOK erlitten sowie Kosten von schätzungsweise 1 000 000 NOK für die Wiederherstellung ihrer Position auf dem Gemeinschaftsmarkt tragen müssen.

32.
    Die Voraussetzungen des Artikels 19 der Satzung des Gerichtshofes und des Artikels 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts sind somit im vorliegenden Fall erfüllt.

33.
    Das Vorbringen der Kommission zum Vorliegen und Umfang des von der Klägerin geltend gemachten Schadens und zum Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der Einführung der vorläufigen Zölle betrifft eine Frage der Begründetheit und ist folglich in deren Rahmen zu prüfen (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 23).

34.
    Der erste Unzulässigkeitsgrund greift deshalb nicht durch.

Zweiter Unzulässigkeitsgrund: Normativer Charakter des Rechtsakts, der dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden angeblich zugrunde liegt

Vorbringen der Parteien

35.
    Die Kommission führt aus, die ihr zur Last gelegte mangelnde Sorgfalt bei der Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung der Klägerin könne dieser als solche keinen Schaden zugefügt haben. Der angebliche Schaden sei erst am 18. Dezember 1997 eingetreten, d. h. am Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2529/97, bei der es sich um einen normativen Rechtsakt handele (Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-167/94, Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Randnr. 51). Jeder Gesetzgebungsakt erfordere vorbereitende Verwaltungshandlungen, und die Klägerin könne die Kriterien für die Haftung der Gemeinschaft aufgrund eines normativen Rechtsakts nicht dadurch umgehen, dasssie diese Haftung hier aus vorbereitenden Verwaltungshandlungen für den Erlass der genannten Verordnung herleite. Genau dieses Argument habe das Gericht im Urteil Nölle/Rat und Kommission (Randnr. 52) zurückgewiesen. Deshalb führe der normative Charakter des Rechtsakts, der angeblich die Ursache für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden sei, zur Unzulässigkeit der Klage.

36.
    Die Kommission trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, die Klägerin bezeichne in ihrer Erwiderung nicht die Verwaltungshandlungen, durch die sie angeblich geschädigt worden sei. Die in der Erwiderung vorgenommene Unterscheidung zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache Nölle/Rat und Kommission (siehe oben, Randnr. 35) sei unangebracht, denn der normative Charakter einer Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahme hänge nicht davon ab, dass sie vom Rat erlassen worden sei, und es ändere nichts am normativen Charakter der Verordnung Nr. 2529/97, dass die Klägerin nicht ein Importeur, sondern ein Exporteur sei und als solcher von der Verordnung, die ihr gegenüber einer Entscheidung gleichkomme, möglicherweise im Sinne des Artikels 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) individuell betroffen sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 28. November 1989 in der Rechtssache C-122/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Kommission und Rat, Slg. 1989, 3959, abgekürzte Veröffentlichung).

37.
    Die Klägerin führt zunächst aus, ursächlich für den ihr entstandenen Schaden sei nicht die Verordnung Nr. 2529/97, sondern vielmehr eine Reihe von Verwaltungshandlungen der Kommission, die zur Einführung der vorläufigen Zölle geführt hätten. Zwischen dem Sachverhalt der von der Kommission herangezogenen Rechtssache Nölle/Rat und Kommission (oben in Randnr. 35 angeführt) und dem vorliegenden bestünden zwei wesentliche Unterschiede, denn dort seien die Maßnahmen, die angeblich den geltend gemachten Schaden verursacht hätten, vom Rat erlassen worden, und der Kläger sei Importeur gewesen. Die Urteile, in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass die vom Rat und von der Kommission in Antidumpingverfahren erlassenen Maßnahmen normative Rechtsakte darstellten, seien alle auf Schadensersatzklagen von Importeuren erlassen worden. Die Situation des Exporteurs angesichts einer Antidumpingmaßnahme unterscheide sich jedoch deutlich von der des Importeurs (in diesem Sinne Urteil des Gerichshofes vom 29. März 1979 in der Rechtssache 113/77, NTN Toyo Bearing Company u. a./Rat, Slg. 1979, 1185, sowie Schlussanträge des Generalanwalts Warner in dieser Rechtssache, Slg. 1979, 1212 f., 1243 und 1245 f.; vgl. auch Urteil des Gerichtshofes vom 21. Februar 1984 in den Rechtssachen 239/82 und 275/82, Allied Corporation u. a./Kommission, Slg. 1984, 1005).

Würdigung durch das Gericht

38.
    Die Frage, ob die beanstandete Handlung eines Gemeinschaftsorgans normativen oder administrativen Charakter hat, ist für die Zulässigkeit einerSchadensersatzklage unerheblich. Sie betrifft im Rahmen einer solchen Klage ausschließlich die Begründetheit, wenn es darum geht, bei der Prüfung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft das Kriterium der Schwere des zu berücksichtigenden Fehlers zu definieren (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-152/88, Sofrimport/Kommission, Slg. 1990, I-2477, Randnr. 25; Urteile des Gerichts in der Rechtssache Nölle/Rat und Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 51 und 52, und vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache T-199/96, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 1998, II-2805, Randnrn. 48 bis 51, bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-325/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-0000).

39.
    Somit braucht die Natur des Rechtsakts der Kommission, auf dem der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nach deren Vorbringen beruht, in diesem Stadium nicht geprüft zu werden, da sie unter keinen Umständen der Zulässigkeit der vorliegenden Schadensersatzklage entgegenstehen kann.

40.
    Der zweite Unzulässigkeitsgrund ist deshalb zurückzuweisen.

Dritter Unzulässigkeitsgrund: Fehlender Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2529/97

Vorbringen der Parteien

41.
    Die Kommission macht geltend, die Klägerin habe nicht versucht, die Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2529/97 zu erreichen, obwohl sie befugt gewesen sei, diese gemäß Artikel 173 EG-Vertrag anzugreifen (vgl. Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Allied Corporation u. a./Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 12, und vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-156/87, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I-781). Der Grundsatz der Rechtssicherheit erfordere es jedoch, dass die Wirkungen des betreffenden Rechtsakts nach Ablauf der Frist für eine Nichtigkeitsklage als endgültig anzusehen seien. Folglich sei die vorliegende Klage unzulässig, denn die einzig mögliche Grundlage der von der Klägerin erhobenen Schadensersatzklage wäre die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2529/97 (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2945, Randnr. 15), die nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei. Die Zulässigkeit dieser Klage würde bedeuten, es zu gestatten, dass Artikel 215 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 EG) zur Umgehung der in Artikel 173 EG-Vertrag festgesetzten Frist benutzt würde.

42.
    Die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage sei im Hinblick auf das gesamte vom Vertrag geschaffene System des Rechtsschutzes für den Einzelnen zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 175/84, Krohn/Kommission, Slg. 1986, 753, Randnr. 27). Da die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, Klage gemäß Artikel 173 EG-Vertrag zu erheben, sei ihre auf Artikel215 EG-Vertrag gestützte Klage abzuweisen, denn diese sei in Wirklichkeit auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts gerichtet, dessen Nichtigerklärung nicht fristgemäß betrieben worden sei.

43.
    Die Kommission wendet sich in ihrer Gegenerwiderung gegen die Auslegung des Beschlusses des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T-208/95 (Miwon/Kommission, Slg. 1996, II-635) durch die Klägerin in ihrer Erwiderung (siehe unten, Randnr. 44). In dieser Rechtssache habe das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen vorläufigen Antidumpingverordnung nicht für unzulässig erklärt, sondern festgestellt, dass eine Entscheidung über diese Klage sich erübrige, da in der Folgezeit ein endgültiger Antidumpingzoll erhoben worden sei.

44.
    Die Klägerin bemerkt unter Verweisung auf den Beschluss in der Rechtssache Miwon/Kommission (oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 26 und 28), sie habe die Verordnung Nr. 2529/97 wegen ihres vorläufigen Charakters nicht anfechten können. Sie beanstandet im Übrigen die Auslegung des Urteils in der Rechtssache Krohn/Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt) durch die Kommission und führt aus, die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage könne nur dann von der Erschöpfung der innerstaatlichen Klagemöglichkeiten abhängig sein, wenn diese den Schutz der Einzelnen, die sich durch Handlungen der Gemeinschaftsorgane geschädigt fühlten, wirksam sicherstellten (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 20/88, Roquette Frères/Kommission, Slg. 1989, 1553, Randnr. 15); dies sei nicht der Fall, wenn wie hier die mit der Schadensersatzklage angefochtene rechtswidrige Handlung nicht von einer innerstaatlichen Behörde, sondern von einem Gemeinschaftsorgan vorgenommen worden sei (Urteil Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt; Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941). Die Rechtsprechung mache die Zulässigkeit einer Schadensersatzklage nicht von der Erhebung einer Nichtigkeitsklage abhängig. Ihre Klage sei nach dem Grundsatz der Selbständigkeit der auf Artikel 215 EG-Vertrag gestützten Klage gemäß der Auslegung im Urteil Krohn/Kommission (oben in Randnr. 42 angeführt) zulässig.

Würdigung durch das Gericht

45.
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Schadensersatzklage des Artikels 215 Absatz 2 als selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und von Voraussetzungen abhängig gemacht worden, die ihrem besonderen Zweck angepasst sind (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1971 in der Rechtssache 5/71, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Slg. 1971, 975, Randnr. 3; Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 26, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-87/89, Sonito u. a./Kommission, Slg. 1990, I-1981, Randnr. 14). Sie unterscheidet sich dadurch von der Nichtigkeitsklage, dass sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahmezum Ziel hat, sondern den Ersatz des von einem Gemeinschaftsorgan verursachten Schadens (Urteile Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, Randnr. 3; Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 32, und Sonito u. a./Kommission, Randnr. 14). Der Grundsatz der Selbständigkeit der Schadensersatzklage findet seine Rechtfertigung somit darin, dass sich der Zweck dieser Klage von dem der Nichtigkeitsklage unterscheidet.

46.
    Im vorliegenden Fall würde der Zweck einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung Nr. 2529/97 in der Aufhebung des vorläufigen Widerrufs der Verpflichtung der Klägerin, in der Aufhebung der auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführten vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle und in der Freigabe der gegebenenfalls für diese vorläufigen Zölle hinterlegten Beträge bestehen. Die Klägerin verfolgt jedoch mit ihrer Nichtigkeitsklage keines dieser Ziele. Die Klage ist auf Ersatz des geschäftlichen Schadens gerichtet, der in dem entgangenen Gewinn aufgrund der Aussetzung der Ausfuhren der Klägerin in die Gemeinschaft und in den Kosten der Wiederherstellung ihrer Position auf dem Gemeinschaftsmarkt besteht und den sie aufgrund eines Amtsfehlers der Kommission erlitten zu haben behauptet, der zur Einführung vorläufiger Zölle auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse durch die Verordnung Nr. 2529/97 geführt hat.

47.
    Selbst wenn die Klägerin rechtzeitig auf Nichtigerklärung dieser Verordnung geklagt und diese Klage Erfolg gehabt hätte, hätte sie dadurch noch keinen Ersatz für den von ihr geltend gemachten geschäftlichen Schaden erlangt. Dies hätte schon damals die gleichzeitige Erhebung einer Schadensersatzklage erfordert.

48.
    Auch wenn man dem Vorbringen der Kommission folgt, dass die Verordnung Nr. 2529/97 als der Rechtsakt anzusehen sei, der zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden geführt hat, könnte die von ihr erhobene Schadensersatzklage jedenfalls nicht mit der Begründung für unzulässig erklärt werden, dass sie nicht zuvor fristgemäß die Gültigkeit dieser Verordnung angefochten hat.

49.
    Zwar eröffnet die Rechtsprechung in ganz bestimmten Grenzen die Möglichkeit, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit einer Verordnung, mit der vorläufige Zölle eingeführt werden, im Hinblick auf eine spätere Schadensersatzforderung anzuerkennen (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C-304/86 und C-185/87, Enital/Kommission und Rat, Slg. 1990, I-2939, abgekürzte Veröffentlichung, und Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 15). Aus dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht herleiten, dass die Erhebung einer Schadensersatzklage von der vorherigen Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsakt abhängt, der dem geltend gemachten Schaden angeblich zugrunde liegt. Denn eine Partei kann mit einer Haftungsklage vorgehen, ohne durch irgendeine Vorschrift gezwungen zu sein, die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Maßnahme, die ihr den Schaden verursacht hat, zu betreiben (Beschluss des Gerichtshofes vom 26. Oktober 1995 in denRechtssachen C-199/94 P und C-200/94 P, Pevasa und Inpesca/Kommission, Slg. 1995, I-3709, Randnr. 27, und die dort zitierte Rechtsprechung).

50.
    Zwar muss eine Schadensersatzklage für unzulässig erklärt werden, wenn mit ihr in Wirklichkeit die Rücknahme eines unanfechtbar gewordenen Rechtsakts begehrt wird und sie, wenn sie Erfolg hätte, zur Nichtigkeit der Rechtswirkungen dieses Rechtsakts führen würde (vgl. Urteile des Gerichts vom 15. März 1995 in der Rechtssache T-514/93, Cobrecaf u. a./Kommission, Slg. 1995, II-621, Randnr. 59, und vom 4. Februar 1998 in den Rechtssachen T-93/95, Laga/Kommission, Slg. 1998, II-195, Randnr. 48, und T-94/95, Landuyt/Kommission, Slg. 1998, II-213, Randnr. 48), was z. B. dann der Fall ist, wenn sie auf Zahlung eines Betrages gerichtet ist, der genau dem der Abgaben entspricht, die der Kläger gezahlt hat, um dem unanfechtbar gewordenen Rechtsakt nachzukommen (vgl. Urteil Krohn/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 33).

51.
    In der vorliegenden Rechtssache kann jedoch unter Berücksichtigung der oben in Randnummer 46 getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Schadensersatzklage auf Rücknahme der unanfechtbar gewordenen Verordnung Nr. 2529/97 und auf Nichtigerklärung ihrer Rechtswirkungen gerichtet ist, die im Übrigen gegenüber der Klägerin durch die Verordnung Nr. 651/98 aufgehoben wurden (siehe oben, Randnr. 21). Aufgrund derselben Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, dass die Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe der vorläufigen Zölle abzielt, die gemäß der Verordnung Nr. 2529/97 erhoben wurden. Die Klägerin musste keinen vorläufigen Zoll zahlen, da sie während der Geltungsdauer der durch diese Verordnung eingeführten Zölle keine Ausfuhren in die Gemeinschaft vorgenommen hat. Dies ist auch die Erklärung dafür, dass Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 651/98, der die Freigabe der gemäß der Verordnung Nr. 2529/97 hinterlegten Beträge vorschreibt, die Klägerin nicht betrifft. Die vorliegende Schadensersatzklage ist auf Ersatz eines geschäftlichen Schadens gerichtet, der von den eigentlichen Rechtswirkungen der Verordnung Nr. 2529/97 zu unterscheiden ist und für den die Klägerin auch durch rechtzeitige Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Verordnung keinen Ersatz hätte erlangen können (siehe oben, Randnr. 47). Deshalb kann nicht angenommen werden, dass mit der vorliegenden Klage nur die Unzulässigkeit eines Antrags auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 2529/97 umgangen werden sollte.

52.
    Sonach verbietet es der besondere Zweck der vorliegenden Schadensersatzklage gemäß dem durch die Rechtsprechung präzisierten Grundsatz der Selbständigkeit der Klage nach Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag, diese Klage deshalb als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin nicht rechtzeitig die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 2529/97 geltend gemacht hat.

53.
    Demnach ist der dritte Unzulässigkeitsgrund zurückzuweisen. Die Klage ist somit zulässig.

Begründetheit

54.
    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft voraus, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des dem Organ vorgeworfenen Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16; Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T-175/94, International Procurement Services/Kommission, Slg. 1996, II-729, Randnr. 44, und Dubois et Fils/Rat und Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 54). Es ist zu prüfen, ob die Klägerin das Vorliegen dieser verschiedenen Voraussetzungen nachgewiesen hat.

Die Fehlerhaftigkeit des der Kommission vorgeworfenen Verhaltens

Der erforderliche Schweregrad

- Vorbringen der Parteien

55.
    Die Klägerin führt aus, die Entscheidung der Kommission, ihre Verpflichtung zu widerrufen und vorläufige Zölle einzuführen, sei nicht als normativer Rechtsakt, sondern als eine Gesamtheit von Verwaltungshandlungen anzusehen, die ausschließlich an sie gerichtet gewesen seien. Deshalb brauche sie für eine Haftung der Gemeinschaft nicht darzutun, dass die Fehlerhaftigkeit des beanstandeten Verhaltens der Kommission den Schweregrad erreicht habe, den die Rechtsprechung für eine Haftung der Gemeinschaftsorgane für normative Rechtsakte verlange.

56.
    Nach Auffassung der Kommission kann der von der Klägerin geltend gemachte Schaden nicht durch einen normativen Rechtsakt, nämlich die Verordnung Nr. 2529/97, verursacht worden sein. Deshalb könnte das ihr vorgeworfene Verhalten nur dann zur Haftung der Gemeinschaft gegenüber der Klägerin führen, wenn feststünde, dass seine Fehlerhaftigkeit den von der Rechtsprechung verlangten höheren Schweregrad erreicht habe (Urteile Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Kommission und Rat, oben in Randnr. 36 angeführt, und Nölle/Rat und Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 51 und 52).

- Würdigung durch das Gericht

57.
    Zwar sind Handlungen des Rates und der Kommission in Bezug auf ein Verfahren, das auf den eventuellen Erlass von Antidumpingmaßnahmen gerichtet ist, grundsätzlich als normative Handlungen anzusehen, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschließen, so dass die Haftung der Gemeinschaft für solche Handlungen nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einerhöherrangigen, dem Schutz des Einzelnen dienenden Rechtsnorm ausgelöst werden kann (Urteil Nölle/Rat und Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 51, und die dort zitierte Rechtsprechung); doch ist auf die Besonderheiten der vorliegenden Rechtssache hinzuweisen. Der in Rede stehende Schaden beruht auf einem angeblich fehlerhaften Verhalten der Kommission bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997, bei der die Einhaltung der Verpflichtung der Klägerin im dritten Quartal 1997 ermittelt werden sollte, deren Annahme zur Beendigung der Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen geführt hatte. Aufgrund dieses angeblich rechtswidrigen Verhaltens gelangte die Kommission zu der Überzeugung, dass die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt habe. Zu diesem Verhalten kam es anlässlich eines Verwaltungshandelns, das speziell und ausschließlich die Klägerin betraf. Dieses Handeln schloss keine wirtschaftspolitische Entscheidung ein und beließ der Kommission nur ein stark eingeschränktes oder überhaupt kein Ermessen.

58.
    Zwar verursachte das angeblich fehlerhafte Verhalten der Kommission den geltend gemachten Schaden erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er und weil er durch die Einführung vorläufiger Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse der Klägerin mit der Verordnung Nr. 2529/97 bestätigt wurde. Die Kommission zog aber der Klägerin gegenüber in der Verordnung nur die vorläufigen Schlussfolgerungen aus ihrer Prüfung des genannten Berichts und insbesondere aus der Höhe des von der Klägerin im Berichtszeitraum angewandten durchschnittlichen Ausfuhrpreises (vgl. neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2529/97).

59.
    Außerdem unterscheidet sich der in Rede stehende Sachverhalt grundlegend von dem in den Rechtssachen, die zu den beiden von der Kommission in ihren Schriftsätzen genannten Urteilen geführt haben (siehe oben, Randnr. 56), in denen der Gemeinschaftsrichter die Handlungen des Rates und der Kommission in einem Dumpingverfahren als normative Rechtsakte, die wirtschaftspolitische Entscheidungen einschlossen, bezeichnet hat. Denn anders als im vorliegenden Fall versuchten die Kläger in diesen Rechtssachen, Ersatz für einen Schaden zu erlangen, der auf einer wirtschaftspolitischen Entscheidung der Gemeinschaftsbehörden im Rahmen ihrer normativen Befugnisse beruhte.

60.
    So beantragten die Klägerinnen in der Rechtssache Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Kommission und Rat (oben in Randnr. 36 angeführt) Ersatz des Schadens, der ihnen angeblich durch den Beschluss des Rates über die Einstellung eines Antidumpingverfahrens und den Beschluss des Rates über die Ablehnung des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die betreffenden Einfuhren entstanden war. In der Rechtssache Nölle/Rat und Kommission (oben in Randnr. 35 angeführt) begehrte ein Gemeinschaftsimporteur Ersatz des Schadens, der ihm angeblich durch den Erlass einer Ratsverordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzolls entstanden war; diese Verordnung warvom Gerichtshof wegen der Umstände für ungültig erklärt worden, unter denen die Gemeinschaftsbehörden die Wahl des Vergleichslandes für die Bestimmung des Normalwertes der in Rede stehenden Waren vorgenommen hatten.

61.
    Sonach würde in der vorliegenden Rechtssache ein bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zur Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft genügen (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache Bergaderm und Goupil/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 44). Insbesondere würde die Feststellung einer Unregelmäßigkeit, die eine durchschnittlich vorsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, zu dem Ergebnis führen, dass das Verhalten der Kommission eine Rechtswidrigkeit dargestellt hat, die geeignet war, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 215 EG-Vertrag auszulösen.

62.
    Daher ist nunmehr zu prüfen, ob die Kommission bei der verwaltungsmäßigen Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung der Klägerin aufgrund des Berichts vom Oktober 1997 eine Unregelmäßigkeit begangen hat, deren sich eine durchschnittlich vorsichtige und sorgfältige Verwaltung unter den gleichen Umständen nicht schuldig gemacht hätte.

Das angeblich fehlerhafte Verhalten der Kommission

- Vorbringen der Parteien

63.
    Die Klägerin macht erstens geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall ihre Sorgfaltspflicht und ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltungsführung verletzt.

64.
    Sie trägt vor, ihr seien im dritten Quartal 1997 bei der Registrierung der Daten über ihre Ausfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs in die Gemeinschaft während dieses Zeitraums Kodierungsfehler unterlaufen. Aus dem Bericht vom Oktober 1997 gehe jedoch eindeutig hervor, dass diese Fehler durch Ersetzung der unrichtigen Zeilen berichtigt worden seien, wobei die betroffenen Werte mit einem Minuszeichen versehen worden seien und die fraglichen Daten gegebenenfalls erneut erfasst worden seien. Jedenfalls habe sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Unklarheiten in diesem Bericht zu vermeiden.

65.
    Die Kommission hätte somit bemerken müssen, dass der Bericht vom Oktober 1997 Zeilen enthalten habe, die berichtigt worden seien. Sie habe jedoch bei der Prüfung des Berichts alle Zeilen, die negative Werte enthalten hätten, gestrichen, was dazu geführt habe, dass sie die falschen Daten berücksichtigt habe, die durch diese Zeilen hätten annulliert werden sollen. Die in Rede stehenden Fehler hätten oft die Währung betroffen, in der die betreffenden Transaktionen erfolgt seien, so dass der entsprechende Kaufpreis, umgerechnet in Ecu, extrem niedrig gewesen sei und eine spürbare Senkung des Durchschnittspreises für die Ausfuhr von Lachs, ausgenommen, mit Kopf, bewirkt habe. Die Kommission sei deshalb zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser Durchschnittspreis unter dem in derVerpflichtung festgesetzten Mindestpreis gelegen habe und dass die Klägerin diese Verpflichtung verletzt habe, was sie zur Einführung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse der Klägerin veranlasst habe.

66.
    Es hätte genügt, wenn die Kommission sie um die für das richtige Verständnis der ihr unklar erscheinenden Stellen des Berichts vom Oktober 1997 erforderlichen Erläuterungen gebeten hätte. Dank dieser Erläuterungen hätte sie feststellen können, dass die Klägerin ihre Verpflichtung nicht verletzt habe. Die Kommission habe daher einen Amtsfehler begangen, indem sie nicht vor Einführung der vorläufigen Zölle versucht habe, den Inhalt des Berichts vom Oktober 1997 klarzustellen.

67.
    Zweitens verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung, nach der dem betreffenden Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben werden müsse, zur sachlichen Richtigkeit und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände Stellung zu nehmen und zu allen verwendeten Schriftstücken Erklärungen abzugeben (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069). Im vorliegenden Fall hätte die Kommission ihr die wesentlichen Tatsachen und Gründe mitteilen müssen, aufgrund deren beabsichtigt worden sei, vorläufige Zölle auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse zu erheben (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1991 in der Rechtssache C-16/90, Nölle, Slg. 1991, I-5163). Wäre dies geschehen, so hätte sie Erklärungen zu den Schlussfolgerungen der Kommission abgeben können, die diese möglicherweise veranlasst hätten, auf den Widerruf ihrer Verpflichtung und die Einführung der streitigen vorläufigen Zölle zu verzichten. Dadurch wäre der Eintritt des ihr entstandenen Schadens vermieden worden.

68.
    Die Kommission bestreitet erstens, ihre Sorgfaltspflicht und ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltungsführung verletzt zu haben. Sie habe durch ihren Beschluss 97/634 die Verpflichtungsangebote von 190 norwegischen Exporteuren angenommen, die aus diesem Grund von den durch die Verordnungen Nrn. 1890/97 und 1891/97 auferlegten endgültigen Zöllen befreit worden seien. Unter diesen Umständen hätten die in den Verpflichtungen enthaltenen Anforderungen ganz genau eingehalten werden müssen, um es ihr zu ermöglichen, alle Unternehmen bei der Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen gleichzubehandeln.

69.
    Die Kommission erläutert den Inhalt der von der Klägerin übernommenen Verpflichtung und weist darauf hin, dass nach Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung Nr. 384/96 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2026/97 ein vorläufiger Zoll auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen auferlegt werden könne, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass eine Verpflichtung verletzt worden sei. Die Kommission könne also schon bei Vorhandensein des Anscheinseiner Verletzung der Verpflichtung vorläufige Zölle einführen, ohne erst feststellen zu müssen, dass die betreffende Verpflichtung tatsächlich verletzt worden sei. Aufgrund der Ausgestaltung des Systems der Antidumpingmaßnahmen sei es Sache des Unternehmens, dessen Verpflichtung angenommen worden sei, die Kommission davon zu überzeugen, dass kein Grund zu der Annahme bestehe, dass die Verpflichtung nicht eingehalten worden sei. Jede andere Entscheidung würde eine Verletzung der genannten Verordnungsbestimmungen und eine Missachtung der Regel bedeuten, dass eine solche Prüfung nur vor der Einführung eines endgültigen Zolles erfolgen könne (vgl. Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung Nr. 384/96).

70.
    Nach dem Wortlaut der Verpflichtung hätten die vierteljährlichen Berichte über die Verkäufe der Klägerin keine negativen Werte enthalten dürfen, für Rechnungen, die Gutschriftanzeigen darstellten, sei dort nichts vorgesehen, und eine Klausel verpflichte die Klägerin, die Kommission bei Auslegungs- oder Anwendungsschwierigkeiten zu konsultieren. Sie habe sich jedoch darauf beschränkt, der Kommission die Diskette mit ihrem Bericht vom Oktober 1997 zu übersenden, ohne die Bedeutung der darin enthaltenen negativen Werte und ihren Zusammenhang mit anderen dort aufgeführten Werten zu erläutern. Die Kommission wendet sich insoweit gegen die Ausführungen der Klägerin in verschiedenen Schriftsätzen, wonach die Kodierungsfehler in bestimmten Zeilen des Berichts deutlich sichtbar und die Bedeutung der in dem Bericht enthaltenen negativen Werte sowie ihr Zusammenhang mit diesen Zeilen ohne weiteres verständlich gewesen seien.

71.
    Deshalb bestreitet die Kommission den Vorwurf schlechter Verwaltungsführung. Vielmehr habe der Bericht vom Oktober 1997 nicht den aufgestellten Anforderungen entsprochen, und die Klägerin habe nicht alle ihr zu Gebote stehenden Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass er keine Unklarheiten enthalte. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ihre Unerfahrenheit in diesem Bereich berufen.

72.
    Die Kommission bestreitet zweitens, die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt zu haben. Sie habe fast 90 ähnliche Untersuchungsberichte, wie es der Bericht vom Oktober 1997 gewesen sei, zu prüfen gehabt. Sobald sie Gründe für die Annahme gehabt habe, dass die Klägerin offenbar ihre Verpflichtung verletzt habe, habe sie so schnell wie möglich handeln müssen, da das Herannahen der Weihnachtszeit, die für den Handel mit Lachs besonders wichtig sei, es erforderlich gemacht habe, die Wirksamkeit des Schutzes der Gemeinschaftsindustrie durch die Antidumping- und Antisubventionszölle zu garantieren. Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 384/96 und Artikel 12 der Verordnung Nr. 2026/97, in denen die Einführung vorläufiger Antidumping- und Ausgleichszölle geregelt sei, sei sie nicht verpflichtet, die betroffenen Parteien vorab zu informieren.

Würdigung durch das Gericht

73.
    Der Bericht vom Oktober 1997, den die Klägerin der Kommission auf der ihr zu diesem Zweck von der Kommission zur Verfügung gestellten EDV-Diskette übermittelte, enthält 200 Zeilen, die sich auf alle Verkäufe von gezüchtetem Atlantischen Lachs, ausgenommen, mit Kopf (Erzeugnisse, die in der Verpflichtung der Klägerin der „Präsentation b“ entsprechen), beziehen. Er hat die Form einer Tabelle mit 27 Spalten. Zwölf dieser 200 Zeilen enthalten negative Werte.

74.
    Auf der letzten Seite dieses Berichts finden sich folgende abschließende Angaben:

„...

Sum of Qtyw (kg)

477 725,50

Sum of CIF value * Qtyw

1 577 762,37

Sum of Qtyw sold at below 85 % of minimum price in kg

0,00

...“

75.
    Auf den ersten Blick bestand bei Lektüre dieser abschließenden Angaben in dem Bericht vom Oktober 1997 Anlass zu der Annahme, dass die Klägerin ihre Verpflichtung im Berichtszeitraum eingehalten hatte. Daraus ergab sich nämlich, dass sie kein Einzelgeschäft unter Anwendung eines Preises abgeschlossen hatte, der unter der Schwelle von 85 % des Durchschnittsmindestpreises von 3,25 ECU/kg lag, der in der Verpflichtung für ihre Ausfuhren von Lachs, ausgenommen, mit Kopf, festgesetzt war, und dass der Durchschnittspreis für diese Ware im Berichtszeitraum über dem genannten Durchschnittsmindestpreis gelegen hatte, da er sich auf 3,3026 ECU/kg (1 577 762,37 ECU/477 725,50 kg) belief.

76.
    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die in der Verpflichtung der Klägerin enthaltenen Einzelbestimmungen nicht die Möglichkeit vorsahen, in die vierteljährlichen Berichte über die Verkäufe negative Werte aufzunehmen, konnte sich die Kommission angesichts eines Berichts, der a priori die Annahme begründete, dass die Klägerin ihre Verpflichtung eingehalten hatte, doch nicht, wie sie es getan hat (siehe oben, Randnr. 11), erlauben, den Inhalt dieses Berichts durch Streichung der Zeilen, die negative Werte enthielten, und durch Ersetzung der oben in Randnummer 74 wiedergegebenen abschließenden Angaben durch die von ihr selbst auf der Grundlage des so veränderten Berichts vorgenommene Berechnung des von der Klägerin im Berichtszeitraum angewandten Durchschnittsausfuhrpreises einseitig zu ändern, ohne der Klägerin die Gründe darzulegen, aus denen sie diese abschließenden Angaben unbeachtet ließ, und ohne sich bei ihr zu vergewissern, dass die vorgenommenen Änderungen nicht die Zuverlässigkeit der Auskünfte beeinträchtigten, die für die Prüfung der Einhaltung der Verpflichtung erteilt worden waren. Nachdem die Kommission beschlossen hatte, es nicht bei diesem ersten, für die Klägerin günstigen Eindruck, den sie aufgrund des Berichts vom Oktober 1997 gewonnen hatte, bewenden zu lassen, musste sie mit der Sorgfalt vorgehen, die für eine richtige Auslegung der in dem Bericht enthaltenen Daten erforderlich war, aufgrund deren sie sich eine Meinungdarüber bilden wollte, ob das Verhalten der Klägerin im Berichtszeitraum mit ihrer Verpflichtung in Einklang stand.

77.
    Sie kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung Nr. 384/96 und Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung Nr. 2026/97 berufen.

78.
    Diese Bestimmungen gestatten es der Kommission, sofern aufgrund der besten verfügbaren Informationen Grund zu der Annahme besteht, dass eine Verpflichtung, die sie ursprünglich im Rahmen eines Antidumping- oder eines Antisubventionsverfahrens angenommen hatte, verletzt wurde, unbeschadet einer späteren sachlichen Prüfung der Frage einer tatsächlichen Verletzung der betreffenden Verpflichtung rechtzeitig die zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaftsindustrie erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zu erlassen.

79.
    Der Bericht vom Oktober 1997, insbesondere die darin enthaltenen abschließenden Angaben, begründete jedoch die Annahme, dass die Klägerin ihre Verpflichtung eingehalten hatte (siehe oben, Randnrn. 74 und 75).

80.
    Die Kommission gelangte zu der Annahme, dass die Verpflichtung der Klägerin offenbar verletzt war, nachdem sie diesen Bericht aus eigenem Antrieb geändert hatte, ohne sich die Mühe zu machen, die Klägerin nach möglichen Auswirkungen ihres einseitigen Vorgehens auf die Zuverlässigkeit der von ihr erteilten Auskünfte zu befragen. Die damit verfälschten Angaben im Bericht vom Oktober 1997 können deshalb ganz eindeutig nicht als die besten Informationen im Sinne der oben in Randnummer 77 genannten Bestimmungen angesehen werden, über die die Kommission seinerzeit verfügte, um sich eine Meinung über die Einhaltung der Verpflichtung der Klägerin zu bilden.

81.
    Dass die Kommission kurz vor den Feiertagen zum Jahresende - einem für den Handel mit Lachs besonders wichtigen Zeitraum - mehr als 90 Berichte von der Art des Berichts vom Oktober 1997 zu prüfen hatte, kann die einseitige Änderung dieses Berichts nicht rechtfertigen, die sie vornahm, obwohl auf den ersten Blick erkennbar war, dass die Verpflichtung eingehalten worden war. Auch konnte zu dem Zeitpunkt, als die Kommission beschloss, diesen Bericht zu ändern, der dem ersten Anschein nach die Annahme begründete, dass die Klägerin ihre Verpflichtung eingehalten hatte, die Dringlichkeit der Lage nicht zu einer Minderung der Sorgfaltspflicht führen, der die Kommission bei der Prüfung der Angaben, aufgrund deren sie sich insoweit eine Meinung bilden wollte, unterlag.

82.
    Folglich hat die Kommission bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997 eine Unregelmäßigkeit begangen, die einer durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht unterlaufen wäre.

83.
    Was die angebliche Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin betrifft, so macht diese insoweit keinen anderen Schaden geltend als den, der sich aus derEinführung der vorläufigen Zölle ergibt, die auf die von der Kommission bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997 begangene Unregelmäßigkeit zurückgehen. Somit erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch verletzt hat, dass sie sie nicht vor Erlass der Verordnung Nr. 2529/79 von ihren Schlussfolgerungen unterrichtet hat.

84.
    Allerdings war auch das Verhalten der Klägerin nicht einwandfrei. Wie die Kommission ausgeführt hat, gab sie keine Erklärungen zu den Zeilen des Berichts vom Oktober 1997, die negative Werte enthielten, nämlich den Zeilen 8, 14, 29, 36, 37, 52, 100, 138, 178, 179, 195 und 196, ab.

85.
    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergab sich aus dem Bericht vom Oktober 1997, der, wie oben in Randnummer 73 ausgeführt, zahlreiche Angaben enthielt, nicht eindeutig, in welchen Zeilen Kodierungsfehler aufgetreten waren - die sich nach den Erläuterungen in den Schriftsätzen der Klägerin entweder auf die Währung bezogen, in der das betreffende Geschäft abgeschlossen wurde, oder den Bruttowert der Rechnung betrafen oder in einer doppelten Registrierung desselben Geschäfts bestanden -, noch, welcher Zusammenhang zwischen diesen unrichtigen Zeilen und denen bestand, die negative Werte enthielten und die sie annullieren sollten. So war die Zeile, die einen Kodierungsfehler enthielt, manchmal von der Zeile, die sie annullieren sollte, durch mehrere Zeilen getrennt.

86.
    Auch hatten die negativen Werte im Bericht vom Oktober 1997, wie die Klägerin später vorgetragen hat, nicht alle die gleiche Bedeutung.

87.
    So ergibt sich aus den Erklärungen, die die Klägerin in ihren Schriftsätzen gegeben hat, dass die meisten dieser Werte, nämlich die in den Zeilen 14, 29, 36, 37, 100, 138, 178, 179, 195 und 196, die Werte, bei denen ein Kodierungsfehler aufgetreten war, vollständig annullieren sollten, und dass so falsche Zeilen annulliert wurden, ohne dass danach das fragliche Geschäft neu registriert wurde. Umgekehrt wurden andere Geschäfte, die falsch kodiert worden waren, neu registriert, nachdem der Fehler bei der ersten Registrierung durch die Einführung eines negativen Wertes beseitigt worden war.

88.
    Dagegen ergibt sich aus den Erklärungen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 7. Januar 1998 an die Kommission (siehe oben, Randnr. 13), dass, wie die Bediensteten der Kommission nach diesem Schreiben verstanden haben (vgl. das Schreiben vom 8. Januar 1998 an die Klägerin, auf das oben in Randnr. 14 hingewiesen wird), die negativen Werte in den Zeilen 8 und 52 nicht bezweckten, Werte, die in der oder den Zeilen, die der ursprünglichen Registrierung des betroffenen Geschäfts entsprachen, enthalten waren, vollständig zu annullieren, sondern nur einige dieser Werte - in den Zeilen 5, 6 und 49 - zu berichtigen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Teil der Mengen, um die es bei dem fraglichen Geschäft ging, entweder nicht beim Kunden angekommen war oder von diesem nicht angenommen, jedenfalls aber nicht bezahlt worden war.

89.
    Angesichts des Umfangs ihres Berichts vom Oktober 1997, des unklaren Zusammenhangs zwischen den falschen Zeilen und denen, die negative Werte enthielten, sowie der Mehrdeutigkeit dieser Werte hätte die Klägerin der Kommission aus eigenem Antrieb bei der Übermittlung des Berichts die Erklärungen geben müssen, die zu dessen Verständnis notwendig waren. Die Klägerin hat sich dadurch, dass sie den Bericht kommentarlos übersandt hat, einer Nachlässigkeit schuldig gemacht, die, wie sich aus dem ihr von der Kommission übersandten Schreiben vom 5. Januar 1998 (siehe oben, Randnr. 11) ergibt, die Bediensteten der Kommission verwirrt hat. Entsprechende Erklärungen hätten es diesen Bediensteten ermöglicht, von vornherein die Berechtigung der Einfügung dieser negativen Werte zu verstehen und sich darüber klar zu werden, dass die Angaben in der Aufstellung der verschiedenen Verkäufe der Klägerin auf dem Gemeinschaftsmarkt während des fraglichen Quartals insgesamt die Schlussfolgerung bestätigten, die sich aus den abschließenden Angaben des Berichts vom Oktober 1997 ergab, nämlich dass die Klägerin ihre Verpflichtung während des Berichtszeitraums eingehalten hatte.

90.
    Die mangelnde Erfahrung der Klägerin in diesem Bereich entband sie nicht von der Verpflichtung, ihrem Bericht vom Oktober 1997 aus eigenem Antrieb die Erklärungen beizufügen, die für das richtige Verständnis bestimmter darin enthaltener Angaben erforderlich waren.

91.
    Aus der oben in den Randnummern 73 bis 90 vorgenommenen Prüfung ergibt sich, dass sowohl der Klägerin als auch der Kommission in der Phase der Prüfung der Einhaltung der Verpflichtung der Klägerin im dritten Quartal 1997 - einer Phase, an deren Ende die Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass eine offensichtliche Verletzung dieser Verpflichtung vorliege und es notwendig sei, durch die Verordnung Nr. 2529/97 vorläufige Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse der Klägerin einzuführen - eine gleich schwere Unregelmäßigkeit zur Last fällt. Die Klägerin hat sich dadurch, dass sie ihrem Bericht vom Oktober 1997 nicht aus eigenem Antrieb die Erklärungen beifügte, die zum richtigen Verständnis der darin enthaltenen negativen Werte notwendig waren, einer Nachlässigkeit schuldig gemacht, die einem durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer nicht unterlaufen wäre. Auch unter Berücksichtigung dieses fehlerhaften Verhaltens der Klägerin und der Verwirrung, die es beim Leser dieses Berichts hervorrufen konnte, war aber die Reaktion der Kommission, die darin bestand, dass sie diesen Bericht einseitig änderte, obwohl er dem ersten Anschein nach die Annahme begründete, dass die Klägerin ihre Verpflichtung im Berichtszeitraum eingehalten hatte, unverhältnismäßig und daher fehlerhaft, was durch nichts entschuldigt werden kann.

92.
    Weiter ist zu prüfen, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schaden, wenn auch nur teilweise, erwiesen ist und ob zwischen diesem Schaden und den Umständen, die zur Einführung vorläufiger Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse der Klägerin geführt haben, ein Kausalzusammenhang besteht. Sollte dies der Fall sein, wird bei der Festsetzung des von der Kommission zu leistendenSchadensersatzes zu berücksichtigen sein, dass die Parteien je zur Hälfte für diese Umstände verantwortlich sind.

Der geltend gemachte Schaden und der Kausalzusammenhang zwischen ihm und dem fehlerhaften Verhalten der Kommission

Vorbringen der Parteien

93.
     Die Klägerin macht geltend, sie habe durch die Einführung der vorläufigen Zölle einen zweifachen Schaden erlitten, und zwar in Form des entgangenen Gewinns nach Inkrafttreten dieser Zölle und in Form der Kosten, die sie habe aufwenden müssen, um erneut auf dem Gemeinschaftsmarkt Fuß zu fassen.

94.
    Was den entgangenen Gewinn betrifft, so habe sie aufgrund der Erhebung der vorläufigen Zölle ihre Erzeugnisse in der Zeit vom 18. Dezember 1997, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2529/97, bis 25. März 1998, als ihre Verpflichtung durch die Verordnung Nr. 651/98 wieder Geltung erlangte, nicht in die Gemeinschaft ausführen können. Zur Stützung dieses Vorbringens fügt sie ihrer Klageschrift als Anlage 6 die Bescheinigung einer Buchprüfungsgesellschaft bei und trägt weiter vor, aus wirtschaftlichen Gründen, die u. a. mit dem Volumen des Handels mit gezüchtetem Atlantischen Lachs und mit ihren geringen Gewinnspannen und ihrem niedrigen Grundkapital zusammenhingen, sei es ihr unmöglich, die Bankgarantie zu erhalten, die zur Deckung der von der Kommission auferlegten vorläufigen Zölle notwendig sei. Sie beziffert ihren entgangenen Gewinn mit 1 115 000 NOK, wobei sie sich auf die Angaben über die Ausfuhren stützt, die sie in den beiden vorhergehenden Jahren während des der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2529/97 entsprechenden Zeitraums getätigt hatte, und auf die von ihr während dieser beiden Jahre erzielte durchschnittliche Gewinnspanne sowie die von den norwegischen Exporteuren, deren Verpflichtungen aufrechterhalten wurden, während der Geltung dieser Verordnung erzielte durchschnittliche Gewinnspanne verweist.

95.
    Zur Frage der Kosten führt sie aus, dass ihr für die Wiedererlangung ihrer Marktanteile in der Gemeinschaft erhebliche Kosten entstanden seien und immer noch entstünden. Sie beziffert diesen Schaden mit 1 000 000 NOK.

96.
    In ihrer Erwiderung führt die Klägerin aus, sie habe während des Anwendungszeitraums der vorläufigen Zölle niemals die Zusicherung von der Kommission erhalten, dass sie ihre Erzeugnisse weiter in völliger Sicherheit in die Gemeinschaft ausführen könne, da die vorläufigen Zölle wahrscheinlich nicht bestätigt würden. Erst anlässlich der Veröffentlichung der Verordnung Nr. 651/98 vom 24. März 1998 habe sie Gewissheit über die Aufhebung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse und über die Wiederherstellung ihrer Verpflichtung erlangt.

97.
    Sie wendet sich sodann gegen das Vorbringen der Kommission, die einzigen Kosten, die ihr entstanden wären, wenn sie während des Anwendungszeitraums der vorläufigen Zölle weiter exportiert hätte, seien die Kosten für die Stellung einer Bankgarantie. Da sie bei Inkrafttreten dieser Zölle nicht habe wissen können, dass diese später wieder aufgehoben würden, hätte sie die sich aus der Anwendung dieser Zölle ergebenden zusätzlichen Kosten nur durch eine Erhöhung ihrer Ausfuhrpreise auf ein wettbewerbsfähiges Niveau decken können, da sie andernfalls einen nicht wieder gutzumachenden Verlust erlitten hätte. Sie weist insoweit darauf hin, dass sie ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft im Wesentlichen nach der „DDP“-Regelung vornehme. Die Behauptung der Kommission, sie hätte während der Anwendung der vorläufigen Zölle weiter zu unveränderten Preisen exportieren können, widerspreche der Politik der Kommission im Bereich der Einführung von Antidumpingzöllen, nach der diese zu einer Erhöhung der Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt führen müssten, da die Kommission sonst eine „Antiabsorptions“-Untersuchung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 384/96 einleiten und gegebenenfalls die auferlegten Zölle erhöhen würde.

98.
    Schließlich beanstandet die Klägerin die von der Kommission angewandte Methode der Berechnung des entgangenen Gewinns, die die für den Lachsmarkt typischen jahreszeitlichen Schwankungen unberücksichtigt lasse.

99.
    Die Kommission führt aus, das Vorbringen der Klägerin, dass die Einführung vorläufiger Zölle auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse es ihr unmöglich gemacht habe, Lachs in der Gemeinschaft zu verkaufen, sei unsubstanziiert. Sie könne der Beweislast für dieses Vorbringen nicht dadurch entgehen, dass sie behaupte, die Einführung dieser Zölle habe ihr automatisch jede Möglichkeit genommen, Ausfuhren in die Gemeinschaft vorzunehmen.

100.
    Jedenfalls sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Schaden zu begrenzen. Hätte sie während der Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2529/97 weiter jeden Monat dieselbe Menge verkauft und den Marktanteil, den sie in den letzten Monaten vor Inkrafttreten der in dieser Verordnung festgesetzten Zölle in der Gemeinschaft gehabt habe, behalten, so hätte der Betrag dieser Zölle unter Berücksichtigung des Volumens ihrer Verkäufe von Juli 1997 bis September 1998 296 110 ECU betragen. Angesichts des vorläufigen Charakters der Zölle hätte es genügt, wenn die Klägerin für den Fall, dass sie endgültig würden, eine Garantie beigebracht hätte. Sie trage jedoch keine Umstände vor, aus denen sich ergebe, dass sie sich um eine derartige Garantie bemüht habe oder dass sie sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht erhalten habe. Die vernünftigste Lösung für die Klägerin hätte darin bestanden, die fragliche Garantie zu stellen, was nur unbedeutende Kosten verursacht hätte, und ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zu unveränderten Preisen fortzusetzen. Dies müsse umso mehr gelten, als die Kommission der Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 1998 versichert habe, dass ihre Verpflichtung wiederhergestellt werde und die vorläufigen Zölle nicht erhoben würden, wenn die Kommission sich vergewissern könne, dass die in Rede stehende Verpflichtung im dritten Quartal 1997 nicht verletzt worden sei. Im Übrigen habe sie der Klägerinmit Schreiben vom 2. Februar 1998 bestätigt, dass die vorläufigen Zölle ihrer Meinung nach nicht endgültig auferlegt würden.

101.
    Diese Lösung hätte der Klägerin die Kosten für die Wiederherstellung ihrer Position auf dem Gemeinschaftsmarkt erspart. Jedenfalls habe sie keinen Beweis für ihre Behauptung erbracht, dass sie für den Versuch, ihre Marktanteile wiederzuerlangen, erhebliche Anstrengungen habe auf sich nehmen müssen.

102.
    In ihrer Gegenerwiderung führt die Kommission zunächst aus, die Klägerin hätte schon damals verstehen müssen, dass kein Zoll erhoben worden wäre, wenn sie zu ihrem Bericht vom Oktober 1997 genaue Erklärungen gegeben hätte. Die Kommission habe durch den Erlass der Verordnungen Nrn. 2529/97 und 651/98 Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse der Klägerin eingeführt und sodann deren Position wiederhergestellt. Der Rat sei hier nicht zur Erhebung vorläufiger Zölle befugt gewesen, da es an einer Schädigung der Gemeinschaftsindustrie gefehlt habe. Im Übrigen seien bislang vorläufige Zölle nie vereinnahmt worden, wenn, wie im vorliegenden Fall, in der Folgezeit keine endgültigen Zölle eingeführt worden seien.

103.
    Wenn die Klägerin während des Anwendungszeitraums der vorläufigen Zölle Waren in die Gemeinschaft ausgeführt hätte, indem sie ihre Preise um den Betrag dieser Zölle erhöht hätte, hätte sie einen bedeutenden Gewinn erzielt, da diese Zölle letztlich nicht vereinnahmt worden seien. Aus demselben Grund hätte sie, wenn sie aus kaufmännischen Gründen beschlossen hätte, während dieses Zeitraums weiter zu unveränderten Preisen in die Gemeinschaft zu exportieren, keinen Schaden erlitten, wenn man von den Kosten der Bankgarantie absehe. Die Kommission wendet sich insoweit gegen das auf Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 384/96 gestützte Vorbringen der Klägerin, dass die Fortsetzung ihrer Exporte zu unveränderten Preisen nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2529/97 im Widerspruch zur Politik der Kommission in diesem Bereich gestanden hätte.

104.
    Abschließend weist die Kommission die Kritik der Klägerin an der von ihr angewandten Methode der Berechnung des Verdienstausfalls der Klägerin während der Geltungsdauer der vorläufigen Zölle zurück. Die Berechnungsmethode der Klägerin sei unrichtig, da sie auf die Verkaufszahlen während des dem Anwendungszeitraum der vorläufigen Zölle entsprechenden Zeitraums der beiden vorhergehenden Jahre abstelle, obwohl zu dieser Zeit keine Antidumpingzölle auf Einfuhren von Lachs aus Norwegen bestanden hätten.

Würdigung durch das Gericht

105.
    Zunächst ist zu prüfen, ob die Klägerin das Vorliegen des von ihr behaupteten geschäftlichen Schadens bewiesen hat.

106.
    Was erstens den entgangenen Gewinn in der Zeit vom 18. Dezember 1997 bis 25. März 1998 angeht, so zeigen die bezifferten Angaben der Kommission zu den von der Klägerin von Juli 1997 bis September 1998 getätigten Ausfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs in die Gemeinschaft, dass die Klägerin ihre Ausfuhren in der Zeit von ungefähr Mitte Dezember 1997 bis Ende März 1998 völlig ausgesetzt hat. Diese Aussetzung der Geschäftstätigkeit der Klägerin auf dem Gemeinschaftsmarkt wird durch die Bescheinigung der Buchprüfungsgesellschaft, die der Klageschrift als Anlage 6 beigefügt ist, bestätigt. Dort heißt es:

„[W]ir bestätigen aufgrund der Konten der [Klägerin], dass diese in der Zeit vom 18. Dezember 1997 bis 25. März 1998 keine Verkäufe von Atlantischem Lachs in die Gemeinschaft getätigt hat.“

107.
    Die Akten lassen nicht erkennen, dass die Klägerin in dieser Zeit in der Lage gewesen wäre, das völlige Fehlen von Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt auch nur teilweise durch eine entsprechende Steigerung ihrer Verkäufe auf anderen Weltmärkten auszugleichen. Dies hat die Kommission im Übrigen weder in ihren Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung behauptet.

108.
    Dagegen ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht, den die Kommission nach Abschluss der Nachprüfungen am Sitz der Klägerin am 26. und 27. Januar 1998 (siehe oben, Randnr. 18) erstellt hat, dass die kaufmännische Tätigkeit der Klägerin nach der Einführung der vorläufigen Zölle äußerst reduziert war und dass die Geschäftsleitung erklärte, das Unternehmen wahrscheinlich schließen zu müssen, wenn die Zölle bestätigt würden. Weiter heißt es dort, dass die Klägerin ihre Erzeugnisse seit Inkrafttreten der vorläufigen Zölle im Wesentlichen nach Japan exportiert habe. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit den vorhergehenden Ausführungen so zu verstehen, dass die Klägerin eine Absatzmöglichkeit auf dem japanischen Markt nutzte, nicht jedoch als Anzeichen für eine Verschiebung des Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit auf diesen Markt hin, um das völlige Fehlen von Verkäufen auf dem Gemeinschaftsmarkt auszugleichen.

109.
    Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist der Betrag des entgangenen Gewinns zu beziffern, den die Klägerin durch die Aussetzung ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft vom 18. Dezember 1997 bis 25. März 1998 erlitten hat. Er entspricht der Gewinnspanne, die die Klägerin erzielt hätte, wenn sie ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft während dieses Zeitraums fortgesetzt hätte.

110.
    Dazu ist zunächst der Rückgang der Ausfuhren der Klägerin in die Gemeinschaft nach Inkrafttreten ihrer Verpflichtung am 1. Juli 1997 zu ermitteln, die auf jeden Fall gegolten hätte, wenn sie während dieses Zeitraums weiter in die Gemeinschaft exportiert hätte. Die Zuverlässigkeit einer solchen Berechnung macht es erforderlich, die Entwicklung der Verkäufe der Klägerin in der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Juli bis 17. Dezember der Jahre 1996 und 1997 zu beobachten.

111.
    Insoweit ergibt sich aus den bezifferten Angaben, die die Klägerin dem Gericht am 14. April 2000 auf eine schriftliche Frage übermittelt hat, dass sie im Jahr 1997 vom 1. Juli bis 17. Dezember 1 271 304 kg gezüchteten Atlantischen Lachs gegenüber 2 030 883 kg im Jahr 1996 in die Gemeinschaft ausführte. Dies bedeutet eine Verringerung um 759 579 kg, d. h. einen Rückgang des Volumens ihrer Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt um 37 %.

112.
    Demnach kann angenommen werden, dass, wenn die Klägerin auf der Grundlage ihrer Verpflichtung ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft vom 18. Dezember 1997 bis 25. März 1998 fortgesetzt hätte, ihre Verkäufe von gezüchtetem Atlantischen Lachs 63 % (100 % - 37 %) ihrer Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt im Vergleichszeitraum des Vorjahres betragen hätten. Nach den bezifferten Angaben in der vorgenannten Antwort der Klägerin hatte sie vom 18. Dezember 1996 bis 31. Januar 1997 ca. 450 000 kg, im Februar 1997 ca. 210 000 kg und vom 1. bis 25. März 1997 ca. 230 000 kg gezüchteten Atlantischen Lachs in die Gemeinschaft ausgeführt.

113.
    Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin vom 18. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 ca. 284 000 kg (63 % von 450 000 kg), im Februar 1998 ca. 132 000 kg (63 % von 210 000 kg) und vom 1. bis 25. März 1998 ca. 145 000 (63 % von 230 000 kg) gezüchteten Atlantischen Lachs auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft hätte.

114.
    Aus den in der vorgenannten Antwort der Klägerin enthaltenen Angaben folgt, dass sie in der Zeit vom 1. Juli bis 17. Dezember 1997, in der sie ihre Erzeugnisse auf der Grundlage ihrer Verpflichtung in die Gemeinschaft exportierte, eine durchschnittliche Gewinnspanne von 1 307 539 NOK/1 271 304 kg, d. h. 1,028 NOK/kg, erzielte. Somit hätte sie bei Fortsetzung ihrer Ausfuhren auf der Grundlage ihrer Verpflichtung vom 18. Dezember 1997 bis 25. März 1998 in der Zeit vom 18. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 einen Gewinn von 292 000 NOK (284 000 kg x 1,028 NOK/kg), im Februar 1998 einen Gewinn von 135 000 NOK (132 000 kg x 1,028 NOK/kg) und vom 1. bis 25. März 1998 einen Gewinn von 150 000 NOK (145 000 kg x 1,028 NOK/kg) erzielt.

115.
    Der entgangene Gewinn der Klägerin beträgt somit 292 000 NOK in der Zeit vom 18. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998, 135 000 NOK im Februar 1998 und 150 000 NOK in der Zeit vom 1. bis 25. März 1998.

116.
    Was zweitens die für die Wiederherstellung ihrer Position auf dem Gemeinschaftsmarkt aufgewandten Kosten betrifft, so hat die Klägerin, wie die Kommission ausgeführt hat, entgegen den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 23, und die dort zitierte Rechtsprechung) kein Beweiselement dafür vorgelegt, dass sie tatsächlich derartige Kosten zu tragen hatte und noch zu tragen hat. Im Übrigen hat die Klägerin nachden Zahlen, die die Kommission in der Anlage 5 zur Klagebeantwortung vorgelegt und die die Klägerin in der Erwiderung nicht bestritten hat, ihren Marktanteil in der Gemeinschaft seit Juni 1998 weitgehend wiedererlangt. Ihre in diesem Monat getätigten Ausfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs in die Gemeinschaft stellten nämlich einen Marktanteil von 1,60 % der Gesamtausfuhren von Lachs aus Norwegen auf den Gemeinschaftsmarkt dar, während nach denselben Zahlen der Kommission der Marktanteil der Klägerin in den fünf Monaten vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2529/97 durchschnittlich 1,38 % betrug. Folglich ist dieser Teil des von der Klägerin geltend gemachten Schadens jedenfalls nicht bewiesen.

117.
    Zu prüfen ist nunmehr das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem geschäftlichen Schaden der Klägerin, soweit dieser nach der in den Randnummern 105 bis 116 vorgenommenen Analyse erwiesen ist, und dem fehlerhaften Verhalten der Kommission, das durch die Verordnung Nr. 2529/97 bestätigt wurde und das sich aus der Prüfung in den Randnummern 73 bis 82 und 91 ergibt.

118.
    Ein Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag liegt vor, wenn ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des betreffenden Organs und dem geltend gemachten Schaden besteht, was der Kläger zu beweisen hat (Urteil des Gerichts vom 30. September 1998 in der Rechtssache T-149/96, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, Slg. 1998, II-3841, Randnr. 101, und die dort zitierte Rechtsprechung). Die Gemeinschaft haftet nur für Schäden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten des betreffenden Organs ergeben (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier Frères u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21; Urteile des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/94, Blackspur u. a./Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 52, und TEAM/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 68).

119.
    Im vorliegenden Fall geht aus der oben in Randnummer 106 erwähnten Bescheinigung der Buchprüfungsgesellschaft hervor, dass der Zeitraum, in dem die Klägerin ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft ausgesetzt hat, mit dem Zeitraum zusammenfällt, in dem die durch die Verordnung Nr. 2529/97 eingeführten vorläufigen Zölle auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse anwendbar waren. Dieser Umstand weist auf das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den insbesondere von der Kommission begangenen Unregelmäßigkeiten, die zur Einführung dieser vorläufigen Zölle geführt haben, und dem entgangenen Gewinn der Klägerin hin.

120.
    Tatsächlich ist unbestreitbar, dass die Klägerin ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft gemäß ihrer Verpflichtung fortgesetzt hätte, wenn es nicht zu diesen Unregelmäßigkeiten und den sich daraus ergebenden vorläufigen Zöllen gekommen wäre. Auf diese Weise hätte sie keinen entgangenen Gewinn auf dem Gemeinschaftsmarkt erlitten. Das fehlerhafte Verhalten der Kommission bei der Prüfung des Berichts vom Oktober 1997, das durch die Verordnung Nr. 2529/97bestätigt wurde, weist somit einen Kausalzusammenhang mit dem der Klägerin entstandenen geschäftlichen Schaden im Sinne der oben in Randnummer 118 aufgeführten Rechtsprechung auf.

121.
    Der oben in Randnummer 119 genannte Umstand kann jedoch nicht als der einzige Beweis dafür betrachtet werden, dass der gesamte in Randnummer 115 bezifferte entgangene Gewinn der Klägerin ausschließlich auf den insbesondere von der Kommission begangenen Unregelmäßigkeiten beruht, die der Einführung der in Rede stehenden vorläufigen Zölle zugrunde liegen. Insoweit ist zu prüfen, ob sich die Klägerin, wie es die Rechtsprechung verlangt, in angemessener Form um eine Begrenzung des Umfangs des von ihr geltend gemachten Schadens bemüht hat, was die Kommission bestreitet (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den Rechtssache C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 33, vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 85, und vom 16. März 2000 in der Rechtssache C-284/89 P, Parlament/Bieber, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 57).

122.
    Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, da es sich bei den durch die Verordnung Nr. 2529/97 eingeführten Zöllen um vorläufige Zölle gehandelt habe, hätte die Klägerin ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft zu unveränderten Preisen fortsetzen können, wenn sie nur einen geringfügigen Betrag für die Stellung einer Bankgarantie aufgewandt hätte.

123.
    Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin ihre Erzeugnisse damals im Wesentlichen nach der „DDP“-Regelung in die Gemeinschaft ausführte. Danach wäre sie verpflichtet gewesen, die in der Verordnung Nr. 2529/97 festgesetzten vorläufigen Antidumping- und Ausgleichszölle bei den zuständigen Zollbehörden zu entrichten, wenn sie während der Geltungsdauer der vorläufigen Zölle Waren auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführt hätte. Deshalb hätte es ihr - und nicht ihren Kunden in der Gemeinschaft - obgelegen, für diese Art von Verkäufen die Bankgarantie zu stellen, die die Sicherheitsleistung für die vorläufigen Zölle bildet und von der nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 384/96 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2026/97 die Überführung der betreffenden Waren in den freien Verkehr der Gemeinschaft abhängig ist.

124.
    Aber selbst wenn der Klägerin - die die Angaben der Kommission über die Kosten einer solchen Bankgarantie nicht bestritten hat - eine solche Garantie gewährt worden wäre, hätte sie sich einem außergewöhnlichen, über das mit jeder kaufmännischen Tätigkeit verbundene Risiko hinausgehenden kaufmännischen Risiko ausgesetzt, wenn sie in der Zeit, in der die Verordnung Nr. 2529/97 auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse anwendbar war, Waren in die Gemeinschaft exportiert hätte. Denn hätte sie der Anregung der Kommission entsprechend nach Stellung dieser Bankgarantie beschlossen, zu unveränderten Preisen in die Gemeinschaft zu exportieren, ohne den Betrag der vorläufigen Zölle auf den ihrenGemeinschaftskunden in Rechnung gestellten Preis aufzuschlagen, so hätte sie sich der Gefahr ausgesetzt, diese Zollbelastung selbst tragen zu müssen, falls die Zölle endgültig vereinnahmt würden. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehen konnte, dass dies letztlich nicht geschehen würde, hatte sie keine andere Möglichkeit als die, ihre Ausfuhrpreise um den Betrag dieser vorläufigen Zölle zu erhöhen. Angesichts der Konkurrenz der mit Lachs handelnden Gemeinschaftsunternehmen sowie der zahlreichen norwegischen Exporteure, die im maßgebenden Zeitraum ihre Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt auf der Grundlage ihrer Verpflichtungen fortsetzen konnten, durfte die Klägerin jedoch vernünftigerweise annehmen, dass sie keine Chance hatte, ihre Erzeugnisse im genannten Zeitraum auf diesem Markt abzusetzen.

125.
    Somit hat die Klägerin ihre Verpflichtung, sich gemäß der oben in Randnummer 121 zitierten Rechtsprechung um die Begrenzung des Schadens zu bemühen, nicht dadurch verletzt, dass sie nicht versucht hat, ihre Erzeugnisse in diesem Zeitraum in die Gemeinschaft auszuführen.

126.
    Die Kommission trägt vor, sie habe der Klägerin sehr bald versichert, dass ihre Verpflichtung wiederhergestellt werde und die in der Verordnung Nr. 2529/97 auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse festgesetzten vorläufigen Zölle nicht bestätigt würden.

127.
    Es ist festzustellen, dass sich die Kommission in ihrem Schreiben vom 5. Januar 1998 (siehe oben, Randnr. 11) bereit erklärt hat, ihre Haltung gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung der neuen Auskünfte zu überprüfen, die diese ihr zu gegebener Zeit erteilen würde. Sie hat ihr aber keine Sicherheit dahin gehend gegeben, dass ihre Verpflichtung wiederhergestellt werde und die durch die Verordnung Nr. 2529/97 festgesetzten vorläufigen Zölle nicht bestätigt würden.

128.
    Zwar hat die Kommission der Klägerin in ihrem oben in Randnummer 19 erwähnten Schreiben vom 30. Januar 1998 mitgeteilt, dass sie nunmehr keinen Grund mehr habe, anzunehmen, dass die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt habe, dass vorgesehen sei, die auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse festgesetzten vorläufigen Zölle aufzuheben und dass die genannte Verpflichtung mit Inkrafttreten dieser Aufhebung, spätestens aber am 19. April 1998, wiederhergestellt werde. In ihrem Schreiben vom 2. Februar 1998 - das, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat, die Antwort auf die Frage der Klägerin enthielt, unter welchen Voraussetzungen sie ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft vor der Wiederherstellung ihrer Verpflichtung wiederaufnehmen könne - hat die Kommission jedoch nach einem Hinweis auf Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 384/96 (siehe oben, Randnr. 123) Folgendes ausgeführt:

„Da vorgesehen ist, dem Rat vorzuschlagen, eine negative Feststellung zu treffen, d. h. keine endgültigen Zölle aufzuerlegen, werden die durch die Verordnung Nr. 2529/97 auferlegten vorläufigen Zölle wahrscheinlich nicht gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 384/96 bestätigt. Nach Artikel 10 Absatz 2 der VerordnungNr. 384/96 wird der Betrag der vorläufigen Zölle freigegeben, sofern der Rat nicht beschließt, sie ganz oder teilweise endgültig zu vereinnahmen.“

129.
    Was auch immer ihre Rechtfertigung sein konnte, diese letzteren Erklärungen, die den Eindruck erweckten, dass die Absicht der Kommission, nicht die Festsetzung endgültiger Zölle auf die Einfuhren der Erzeugnisse der Klägerin vorzuschlagen, einen Beschluss des Rates über die teilweise oder vollständige endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll nicht ausschloss, ließen bei der Leitung des klagenden Unternehmens die Vorstellung bestehen, dass das oben in Randnummer 124 beschriebene außergewöhnliche kaufmännische Risiko für den Fall der Wiederaufnahme der Ausfuhren der Klägerin in die Gemeinschaft so lange fortbestand, wie die durch die Verordnung Nr. 2529/97 eingeführten vorläufigen Zölle anwendbar blieben.

130.
    Auch wenn es seinerzeit praktisch keinen Fall geben konnte, in dem vorläufige Zölle endgültig vereinnahmt wurden, ohne durch endgültige Zölle ersetzt zu werden, kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie nach Kenntnisnahme von den Erklärungen der Kommission weiterhin bis zum 25. März 1998 keine Ausfuhren in die Gemeinschaft vornahm, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, als sie durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 651/98 die Gewissheit erlangte, dass ihre Verpflichtung wiederhergestellt war und die durch die Verordnung Nr. 2529/97 auf die Einfuhren ihrer Erzeugnisse festgesetzten Zölle aufgehoben waren.

131.
    Die Kommission hat dagegen, wie die oben in Randnummer 128 untersuchten Schreiben vom 30. Januar und 2. Februar 1998 zeigen, nicht die erforderlichen zweckdienlichen Maßnahmen getroffen, die dem Verursacher des Schadens obliegen, wenn dieser Schaden, wie im vorliegenden Fall, evolutiven Charakter hat (vgl. dazu Urteil Parlament/Bieber, oben in Randnr. 121 angeführt, Randnr. 57), um den Umfang des Schadens zu begrenzen, zu dem sie durch ihr fehlerhaftes Verhalten bei der Nachprüfung der Einhaltung der Verpflichtung der Klägerin beigetragen hatte.

132.
    Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Kommission aufgrund der von der Klägerin Anfang Januar 1998 abgegebenen Erklärungen (siehe oben, Randnrn. 12 und 13) und der Nachprüfung an deren Sitz Ende Januar 1998 (siehe oben, Randnr. 18) spätestens am 30. Januar 1998, wie sich aus ihrem Schreiben von diesem Tag ergibt, zu der Überzeugung gelangt war, dass die Klägerin ihre Verpflichtung im dritten Quartal 1997 eingehalten hatte. Obwohl sie nach ihren eigenen Ausführungen (siehe oben, Randnr. 102) allein dafür zuständig war, die durch die Verordnung Nr. 2529/97 auf die Einfuhren der Erzeugnisse der Klägerin eingeführten vorläufigen Zölle aufzuheben - was im Übrigen dadurch belegt wird, dass die Verordnung Nr. 651/98 von ihr erlassen wurde -, wartete sie ohne ersichtlichen Grund bis zum 25. März 1998, um der Klägerin über die Verordnung Nr. 651/98 die formelle rechtliche Gewissheit zu verschaffen, die sie ihr schon Ende Januar 1998 hätte geben können. Während sie sich bei der Nachprüfung am Sitzder Klägerin selbst von dem erheblichen geschäftlichen Schaden überzeugen konnte, der dieser durch die Einführung der vorläufigen Zölle entstand (siehe oben, Randnr. 108), ließ sie sie durch ihr Schreiben vom 2. Februar 1998 in ungerechtfertigter Weise weiter über das endgültige Schicksal der in der Verordnung Nr. 2529/97 festgesetzten vorläufigen Zölle im Zweifel. Auf diese Weise hielt sie die Klägerin davon ab, erneut auf dem Gemeinschaftsmarkt geschäftlich tätig zu werden.

133.
    Der Umstand, dass die Kommission zur gleichen Zeit mit mehreren vergleichbaren Fällen konfrontiert war, in denen sie die zur endgültigen Feststellung eventueller Pflichtverletzungen notwendigen Informationen prüfen musste, und die Tatsache, dass die Geltungsdauer der Verordnung Nr. 2529/97 auf vier Monate festgesetzt worden war, haben sie nicht davon entbunden, die individuelle Situation der Klägerin schon in dem Moment zu regeln, in dem sie endgültig die Überzeugung gewonnen hatte, dass diese ihre Verpflichtung im fraglichen Zeitraum eingehalten hatte.

134.
    Da die Kommission die gebotenen Schritte nicht gleich in dem Moment unternommen hat, in dem die Unregelmäßigkeiten, die zur Festsetzung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren der Klägerin führten, endgültig berichtigt waren, ist sie allein für den der Klägerin mindestens seit Ende Januar 1998 entgangenen Gewinn verantwortlich.

135.
    Zwar hat die Klägerin, wie sich aus den Gründen in den Randnummern 73 bis 92 ergibt, im gleichen Maße wie die Kommission zur Entstehung des geschäftlichen Schadens beigetragen; das Fortdauern dieses Schadens nach Ende Januar 1998 beruht jedoch ausschließlich auf der mangelnden Sorgfalt der Kommission, die ohne ersichtlichen Grund zögerte, die Situation der Klägerin durch Aufhebung der ursprünglich auf ihre Einfuhren eingeführten vorläufigen Zölle zu bereinigen, obwohl die Erklärungen, die sie von der Klägerin erhalten hatte, es endgültig ermöglichten, die beiderseitigen früheren Unregelmäßigkeiten zu korrigieren, so dass sie keinen Grund mehr hatte, noch an eine Verletzung der Verpflichtung zu glauben.

136.
    Deshalb haftet die Kommission für die Hälfte des entgangenen Gewinns der Klägerin vom 18. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 und für den gesamten Schaden, der der Klägerin vom 1. Februar bis 25. März 1998 entstanden ist (siehe oben, Randnr. 115).

137.
    Die Kommission ist deshalb zu verurteilen, an die Klägerin die Hälfte des Betrages von 292 000 NOK für den ihr entgangenen Gewinn vom 18. Dezember 1997 bis 31. Januar 1998 sowie 285 000 NOK (135 000 NOK + 150 000 NOK) als Ersatz für den der Klägerin vom 1. Februar bis 25. März 1998 entstandenen Schaden, also Schadensersatz in Höhe von insgesamt 431 000 NOK, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Kosten

138.
    Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihr außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Diese trägt somit ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin 431 000 NOK zu zahlen.

2.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Klägerin.

4.    Die Klägerin trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten.

Lenaerts
Azizi
Moura Ramos

            Jaeger                        Mengozzi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Oktober 2000.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

J. Azizi


1: Verfahrenssprache: Englisch.