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Klage, eingereicht am 13. Dezember 2022 – Cogebi und Cogebi/Rat

(Rechtssache T-782/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Cogebi (Brüssel, Belgien), Cogebi, a.s. (Tábor, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwältin H. over de Linden)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 3 Buchst. i der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 20141 in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukrainedestabilisieren2 , für nichtig zu erklären, soweit er die Aufnahme des KN-Codes 6814 in die Liste der in Art. 3 Buchst. i der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates (Anhang XXI) genannten Güter und Technologien betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird von den Klägerinnen auf fünf Klagegründe gestützt.

Erster Klagegrund: Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses – der Begründungspflicht.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Vierter Klagegrund: Verletzung der unternehmerischen Freiheit im Sinne von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta.

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1 ABl. 2014, L 229, S. 1.

1 ABl. 2022, L 259 I, S. 3.