Language of document : ECLI:EU:T:1999:123

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

10. Juni 1999 (1)

„Schiedsklausel - Zahlungsverpflichtung - Nichterfüllung“

In der Rechtssache T-10/98

E-Quattro Snc, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Laveno-Mombello (Italien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giuseppe Marchesini, zugelassen bei der Corte di Cassazione, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10 rue Mathias Hardt, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater José Luis Iglesias Buhigues und Barry Doherty, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, im Beistand von Rechtsanwalt Alberto Dal Ferro, Vicenza, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Ersatzes des im Rahmen eines mit der Kommission geschlossenen Vertrages angeblich erlittenen Schadens gemäß Artikel 153 EAG-Vertrag

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Potocki sowie der Richter C. W. Bellamy und A. W. H. Meij,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1998,

folgendes

Urteil

Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.
    Am 28. März 1996 schlossen die Klägerin und die Europäische Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, diese wiederum vertreten durch den Direktor des Instituts für Umwelt der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra (im folgenden: GFS), einen Vertrag über Beratungsdienstleistungen für eine technische und logistische Unterstützung des Europäischen Büros für Chemische Stoffe (EBCS), das zu dem genannten Institut gehört.

2.
    Nach Artikel 9 gilt für diesen Vertrag italienisches Recht. Gemäß Artikel 10 des Anhangs 2 zum Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen den Parteien ausschließlich zuständig.

3.
    Der Vertrag umfaßte zwei Phasen. Die für die erste Phase, d. h. den Zeitraum vom 28. März 1996 bis zum 27. März 1997, vorgesehenen Leistungen bestanden in der Unterstützung bei der Vorbereitung von wissenschaftlichen Tagungen und der Errichtung einer wissenschaftlichen Informatikdatenbank (Anhang 1 des Vertrages).

4.
    Das für diese Leistungen vorgesehene Entgelt belief sich auf 190 400 ECU (Artikel 6.1 des Vertrages). Im April und Juni 1996 nahm die Kommission gemäß Artikel 7.1 des Vertrages zwei Zahlungen in einer Gesamthöhe von 133 280 ECU vor. Der Restbetrag, d. h. 30 % der Gesamtvergütung, sollte nach Abnahme des von der Klägerin erstellten Abschlußberichts durch das Institut für Umwelt gezahlt werden. Die den Restbetrag von 57 120 ECU entsprechende Rechnung für technische und logistische Unterstützung wurde von der Klägerin am 6. März 1997 erstellt und der Kommission mit Schreiben vom 10. März 1997 zugeleitet. Die Zahlung solltebinnen 60 Tagen ab Eingang der Zahlungsaufforderung erfolgen (Artikel 7.2 des Vertrages).

5.
    Mit Schreiben vom 18. März 1997, das bei der Klägerin am 22. März 1997 einging, teilte die Kommission mit, daß sie beschlossen habe, der Einleitung der zweiten Phase des Vertrages nicht zuzustimmen.

6.
    Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 bestand die Klägerin auf der Zahlung des Restbetrags für die erste Phase des Vertrages.

7.
    Im Rahmen des Artikels 12 des Vertrages führte die Generaldirektion Finanzkontrolle der Kommission am 10. Juni 1997 bei der Klägerin eine Prüfung an Ort und Stelle durch. Ein diesbezüglicher Bericht wurde von dieser Generaldirektion am 23. Juni 1997 erstellt.

8.
    Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin mit Schriftsatz, der am 16. Juli 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, die vorliegende unter der Nummer C-257/97 in das Register eingetragene Klage erhoben.

9.
    Mit Beschluß vom 9. Dezember 1997 hat der Gerichtshof seine offensichtliche Unzuständigkeit für die Entscheidung über den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit festgestellt, die Rechtssache gemäß Artikel 48 der EAG-Satzung des Gerichtshofes an das Gericht verwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

10.
    Das Gericht (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen. Im Rahmen von prozeßleitenden Maßnahmen sind die Parteien aufgefordert worden, Fragen zu beantworten und Dokumente vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

11.
    Die Parteien haben in der Sitzung vom 3. Dezember 1998 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

12.
    Dabei hat die Klägerin mitgeteilt, daß sie ihren Antrag auf Verurteilung der Kommission zu dem Ersatz des wegen der angeblichen Auflösung des Vertragsverhältnisses erlittenen Schadens zurücknehme, was das Gericht zur Kenntnis genommen hat.

Anträge der Parteien

13.
    Die Klägerin beantragt,

-    die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Klägerin aufgrund der fortdauernden Verzögerung bei der Restzahlung für die in dernoch nicht beglichenen Rechnung beschriebenen Leistungen erlitten hat und noch erleidet;

-    die Kommission zur Zahlung der Zinsen ab Fälligkeit bis zur Begleichung des Restbetrags zu verurteilen;

-    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14.
    Die Kommission beantragt,

-    die Klage abzuweisen;

-    der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründetheit

Vorbringen der Parteien

15.
    Die Klägerin trägt vor, nach den Bestimmungen des Vertrages habe die Kommission die Zahlung binnen zwei Monaten nach Vorlage einer Rechnung vorzunehmen. Diese Frist dürfe nur überschritten werden, wenn es eine Beanstandung in bezug auf die in der Rechnung genannten Leistungen gebe oder wenn die Rechnung und die Belege unvollständig seien (Artikel 7.2 des Vertrages).

16.
    Im vorliegenden Fall sei die Rechnung am 6. März 1997 erstellt worden. An dem Tag, an dem die vorliegende Klage eingereicht worden sei, habe die Zahlung jedoch immer noch ausgestanden, obwohl keine Beanstandung der in Artikel 7.2 des Vertrages genannten Art erfolgt sei.

17.
    Da die vertraglichen Verpflichtungen von seiten der Kommission nicht erfüllt worden seien und es an einer offiziellen Erklärung für die festgestellte Verzögerung fehle, beantragt die Klägerin, ihr Ersatz für den erlittenen Schaden zuzusprechen, der dem Betrag der nicht beglichenen Rechnung zuzüglich Zinsen vom Ablauf der Zweimonatsfrist nach Erhalt der Rechnung entspreche.

18.
    Die Klägerin macht geltend, man könne ihr die angeblichen Verstöße im Stadium der Vorbereitung des Vertrages nicht vorwerfen; sie habe seinerzeit eine vollständige und wahrheitsgemäße Dokumentation vorgelegt, und zwar sowohl was den Zeitpunkt ihrer Gründung, ihrer Vermögenslage und die beruflichen Erfahrungen ihrer Geschäftsführer angehe.

19.
    Was die Erfüllung des Vertrages betrifft, bestreitet die Klägerin nicht, daß die Errichtung einer Informatikdatenbank, die einen der Gegenstände des Vertrages darstellte, nicht verwirklicht worden ist. Dies sei jedoch die Folge einer ausdrücklichen Forderung des Vertragspartners. Die Durchführung der Aufgaben wissenschaftlicher Art seien somit auf ausdrückliches Verlangen der Beamten desEBCS auf die zweite Phase des Vertrages verschoben worden. In diesem Zusammenhang sei die Klägerin mit administrativen Aufgaben betraut worden, die sie immer mehr in Anspruch genommen hätten, wie es durch ein Schreiben der Kommission vom 28. Mai 1996 mit der Überschrift „Vermerk für das Personal des Europäischen Büros für Chemische Stoffe“ veranschaulicht werde. Es handele sich also nicht um eine teilweise Nichterfüllung des Vertrages durch die Klägerin, sondern um die Erledigung anderer von dem Vertragspartner gewollter Aufgaben.

20.
    Unter diesen Voraussetzungen erscheine die Zahlung des Rechnungsbetrags für die zur ersten Phase des Vertrages gehörenden Leistungen gerechtfertigt und legitim, weil sie einer Ersatztätigkeit entspreche, die die Klägerin auf ausdrückliches Verlangen des Vertragspartners durchgeführt habe. Die Klägerin beruft sich dabei auf einen handschriftlichen Vermerk, der das Protokoll einer Besprechung am 27. Januar 1997 darstelle, an der der Referatsleiter des EBCS teilgenommen habe, und in der das Programm für die Zusammenarbeit für die kommenden Monate festgelegt sei.

21.
    Daher bestehe die einzige Frage, die sie stellen könne, darin, ob die tatsächlich erbrachten administrativen Leistungen den ursprünglich im Vertrag vorgesehenen Informatikleistungen wirtschaftlich gleichwertig seien.

22.
    Die Kommission trägt vor, sie habe eine Reihe von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem streitigen Vertrag festgestellt. Die Klägerin habe einen Teil der im Vertrag vorgesehenen Leistungen nicht erbracht und entgegen ihrem Vorbringen sei keine Vertragsänderung vereinbart worden. Unter diesen Voraussetzungen sei das Verhalten der Kommission rechtmäßig und die Klage sei abzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

23.
    Nach Artikel 13 des von den Parteien am 28. März 1996 unterzeichneten Vertrages sind die Vertragsanhänge Bestandteil des Vertrages.

24.
    In Anhang 1 zum Vertrag werden die Leistungen genannt, die von der Klägerin während der ersten Phase des Vertrages erbracht werden sollten.

25.
    Außer der Unterstützung für das Institut für Umwelt bei der Veranstaltung von etwa 55 in Ispra oder außerhalb von Ispra vorgesehenen Sitzungen (Artikel 3 Buchstabe a des Anhangs 1 zum Vertrag) war die Errichtung einer wissenschaftlichen Informatikdatenbank vorgesehen.

26.
    In dem von der Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des Vertrages ausgearbeiteten „Kostenvoranschlag“ belief sich das für die Schaffung dieser Datenbank zugewiesene Budget auf 44 300 ECU, zu denen die Kosten für das Fachpersonal hinzuzurechnen sind.

27.
    Die Klägerin hat in ihren Schriftsätzen nicht bestritten, daß diese Informatikdatenbank nicht erstellt worden ist. Sie hat dies auch nicht in der mündlichen Verhandlung behauptet.

28.
    Wohl hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein von einem Bediensteten der GFS unterzeichnetes Schriftstück mit der Überschrift „Abschlußbericht“ vorgelegt. Dieses Schriftstück enthält unter 2. Ausführungen über ein Informatiksystem wissenschaftlicher Art, und insbesondere folgenden Satz: „Das System ist verbessert worden und jetzt in vollem Umfang einsatzfähig.“

29.
    Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die unter 2. im Abschlußbericht genannte Informatikdatenbank nicht die in Artikel 3 Buchstabe b des Anhangs 1 zum Vertrag genannte ist, sondern eine Datei mit Namen und Anschriften, die im Rahmen der Veranstaltung der in Artikel 3 Buchstabe a des Anhangs 1 zum Vertrag vorgesehenen Sitzungen erstellt worden ist.

30.
    Somit ist unstreitig, daß die im Vertrag vom 28. März 1996 vorgesehene Informatikdatenbank nicht errichtet worden ist.

31.
    Im übrigen unterstreicht das Gericht, daß die Namens- und Anschriftendatei, auf die die Klägerin Bezug nimmt, im letzten Absatz in Punkt 1 des Schriftstücks mit der Überschrift „Abschlußbericht“ genannt ist. Punkt 2 dieses Schriftstücks ist dagegen speziell dem wissenschaftlichen Informatiksystem gewidmet. Die Angabe, daß dieses System einsatzfähig sei, erweist sich daher als falsch. Die Klägerin hat übrigens in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß es ihr schwergefallen wäre, die Zahlung des Restbetrags zu erreichen, wenn der von ihr erstellte Abschlußbericht diese Ausführungen über die Informatikdatenbank nicht enthalten hätte.

32.
    Der von der Klägerin ausgearbeitete Kostenvoranschlag sah auch die Einstellung von zwei Informatikingenieuren zur Entwicklung der Datenbank und eines wissenschaftlichen Beraters für einen Betrag von 28 000 bzw. 12 000 ECU vor. Die Klägerin hat dem Gericht insbesondere zwei zwischen ihr und zwei natürlichen Personen geschlossene Dienstleistungsverträge vorgelegt. Sie trägt vor, diese seien die Verträge, die der Einstellung der beiden ursprünglich vorgesehenen Informatikingenieure entsprächen. Ohne daß die Richtigkeit dieser Behauptung geprüft zu werden braucht, genügt jedoch die Feststellung, daß die Informatikingenieure die Aufgabe hatten, die wissenschaftliche Informatikdatenbank einzurichten. Diese Datenbank ist aber gerade nicht geschaffen worden. Die Dienstleistungen, die von den beiden in Frage stehenden Personen haben erbracht werden können, können daher nicht den ursprünglich vereinbarten Dienstleistungen entsprechen, für die eine Vergütung in Höhe von 28 000 ECU vorgesehen war.

33.
    Die Klägerin macht jedoch geltend, wenn diese Leistungen nicht erbracht worden seien, so liege dies darin, daß sie auf Verlangen der GFS ihre Anstrengungen auf den ersten Teil der vertraglichen Leistungen konzentriert habe, d. h. auf die Organisation der Sitzungen, die sich als eine schwerere Belastung als vorgesehen erwiesen habe.

34.
    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß der Vertrag oder seine Anhänge nach Artikel 11 des Anhangs 2 nur durch eine von einem ordnungsgemäß ermächtigten Vertreter der jeweiligen Partei unterzeichnete zusätzliche Vereinbarung geändert oder ergänzt werden konnten. Der Vertrag vom 28. März 1996 ist im Namen der Gemeinschaft, vertreten durch die Kommission, diese für die Unterzeichnung des Vertrages vertreten durch den Direktor des Instituts für Umwelt der GFS, geschlossen worden.

35.
    Aus den Akten geht hervor, daß nichts den Schluß zuläßt, daß der Vertrag unter den in Artikel 11 des Anhangs 2 vorgesehenen Bedingungen geändert worden wäre.

36.
    Im schriftlichen Verfahren hat die Klägerin sich auf zwei Schriftstücke berufen.

37.
    Bei dem ersten handelt es sich um einen Vermerk des EBCS, der sich an das Personal dieser Dienststelle richtet. Der Verfasser dieses Schriftstücks erwähnt zunächst die Unterzeichnung des Vertrages mit der Klägerin und weist das Personal des EBCS dann auf die internen Verfahren hin, die zu beachten sind, sowohl was die Organisation der Sitzungen als auch die administrativen Verfahren angeht, denen zu folgen ist. Nichts in diesem kaum zwei Monate nach dem Vertragsschluß ausgearbeiteten Schriftstück kann als eine Änderung des Vertrages angesehen werden.

38.
    Das zweite Schriftstück ist ein handgeschriebener Vermerk, der das „Protokoll“ einer Besprechung am 27. Januar 1997 darstellen soll, an der der Referatsleiter des EBCS teilgenommen haben soll und in der das Programm für die Zusammenarbeit für die kommenden Monate festgelegt worden sei. Zunächst bestätigt nichts die Echtheit dieses Schriftstücks: Es ist nicht datiert, sein Verfasser ist unbekannt und nichts läßt auch den Schluß zu, daß es sich auf eine Besprechung am 27. Januar 1997 beziehen würde oder daß der Referatsleiter des EBCS daran teilgenommen hätte. Auf jeden Fall enthält dieses handgeschriebene Schriftstück von einigen Zeilen nur die Angabe von Namen und Zeiträumen ohne einen einzigen zusammenhängenden Satz. Es kann daraus nicht geschlossen werden, daß der Vertrag in einem dieser wesentlichen Punkte rechtswirksam geändert worden wäre.

39.
    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zwei weitere Schriftstücke vorgelegt, um nachzuweisen, daß zwischen den Parteien Einigung darüber erzielt worden sei, den ursprünglichen Vertrag zu ändern und demzufolge die mit der Errichtung der Informatikdatenbank verbundenen Arbeiten zu verschieben.

40.
    Das erste Schriftstück ist ein Vermerk der Kommission vom 5. August 1997. Darin ist angegeben, daß der technische Anhang zum Vertrag, in dem die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen festgelegt werden, „mündlich geändert“ worden sei.

41.
    Bei diesem Vermerk handelt es sich um ein innerdienstliches Schriftstück der Kommission, das im Rahmen der Vorbereitung der Schriftsätze der Beklagten in der vorliegenden Rechtssache abgefaßt worden ist. Aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung geht hervor, daß der Rechtsbeistand der Klägerin von diesem Vermerk anläßlich eines gegen einige Bedienstete der GFS im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 20. März 1996 eingeleiteten Disziplinarverfahrens, in dem er auch diese Bediensteten vertreten hat, Kenntnis erlangt hat. Er hat eine Kopie dieses innerdienstlichen Vermerks im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angefertigt.

42.
    Auf jeden Fall bleibt es dabei, daß in diesem Vermerk keine Änderung des Vertrages in den in Artikel 11 des Anhangs 2 zum Vertrag vorgesehenen Formen wiedergegeben ist.

43.
    Das zweite Schriftstück ist das Dokument mit der Überschrift „Abschlußbericht“.

44.
    Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin nicht hat belegen können, unter welchen Bedingungen sie im Besitz dieses Schriftstücks gelangt ist. Nach der mündlichen Verhandlung steht fest, daß dieses Schriftstück der Klägerin nicht von der GFS im Rahmen der vertraglichen Beziehungen übergeben worden ist. Wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Klägerin im übrigen in der Lage gewesen, es schon mit der Klageschrift vorzulegen. In Wirklichkeit ist dieses von einem Bediensteten der GFS unterzeichnete Schriftstück dem Rechtsbeistand der Klägerin wie das oben in Randnummer 40 geprüfte Papier erst anläßlich eines von der Kommission gegen einige Bedienstete der GFS im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 28. März 1996 betriebenen Disziplinarverfahrens, in dem der Rechtsbeistand der Klägerin auch Rechtsbeistand der betroffenen Bediensteten war, zur Kenntnis gelangt.

45.
    Darüber hinaus ist in diesem Schriftstück in keiner Weise von einer Änderung der Vertragsbestimmungen die Rede. Zwar werden in ihm die von der Klägerin bei der Organisation von Sitzungen wahrgenommenen Aufgaben beschrieben, es ergibt sich aus ihm aber nicht, daß diese Leistungen über das hinausgegangen wären, was im ursprünglichen Vertrag vorgesehen war. Darüber hinaus bestätigt der Abschlußbericht durch seinen die wissenschaftliche Informatikdatenbank betreffenden Punkt 2 vielmehr, daß der Klägerin bewußt war, daß sie, um die Zahlung des Restbetrags zu erreichen, behaupten mußte, auch diese Arbeiten durchgeführt zu haben, obwohl dies nicht der Fall war.

46.
    Mit keinem Schriftstück kann folglich nachgewiesen werden, daß der Vertrag unter den in ihm vorgesehenen Voraussetzungen geändert worden wäre.

47.
    Der Antrag, die Kommission zu verurteilen, der Klägerin Ersatz für die Verzögerung bei der Zahlung des Restbetrags der Vergütung zu leisten, ist daher abzuweisen. Demzufolge ist der Antrag auf Zahlung von Zinsen ab Fälligkeit bis zur Begleichung des Restbetrags ebenfalls abzuweisen.

Kosten

48.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

49.
    Der Gerichtshof in seinem oben genannten Beschluß vom 9. Dezember 1997 die Entscheidung über die Kosten vorbehalten; die vorliegende Verurteilung schließt daher die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof ein.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.
    Die Klage wird abgewiesen.

2.
    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Potocki
Bellamy
Meij

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juni 1999.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

A. Potocki


1: Verfahrenssprache: Italienisch.