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Klage, eingereicht am 7. Februar 2014 – Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat

(Rechtssache T-87/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Islamic Republic of Iran Shipping Lines (Teheran, Iran), Hafize Darya Shipping Lines (HDSL) (Teheran), Khazar Shipping Lines (Anzali Free Zone, Iran), IRISL Europe GmbH (Hamburg, Deutschland), IRISL Marine Services and Engineering Co. (Qeshm Island, Iran), Irano Misr Shipping Co. (Teheran), Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) (Teheran), Shipping Computer Services Co. (Teheran), Soroush Sarzamin Asatir Ship Management (Teheran), South Way Shipping Agency Co. Ltd (Teheran) und Valfajr 8th Shipping Line Co. (Teheran) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph, QC, M. Lester, Barrister, und M. Taher, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss 2013/685/GASP des Rates vom 26. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 316, S. 46) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 316, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen Anwendung finden;

den Beschluss 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 46) und die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 272, S. 1) für unanwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Oktobermaßnahmen und erheben hierzu die „Einrede der Rechtswidrigkeit“: Die Maßnahmen seien insoweit rechtswidrig, als es keine geeignete Rechtsgrundlage für sie gebe, sie gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der materiellen und formellen Rechtskraft und der Rechtssicherheit sowie gegen das Doppelbestrafungsverbot verstießen, IRISL diskriminiert werde und ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig in die Grundrechte dieser Gesellschaft eingegriffen werde, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt würden und der Rat mit dem Erlass der Maßnahmen seine Befugnisse missbraucht habe.

Die Klägerinnen machen folgende Klagegründe geltend.

Für die angefochtenen Maßnahmen gebe es keine geeignete Rechtsgrundlage.

Bei der Aufnahme der Klägerinnen in die Listen sei dem Rat jeweils ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.

Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt.

Die angefochtenen Maßnahmen hätten das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen verletzt und gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der materiellen und formellen Rechtskraft und der Rechtssicherheit sowie gegen das Doppelbestrafungs- und das Diskriminierungsverbot verstoßen.

Durch die angefochtenen Maßnahmen werde ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig in die Grundrechte der Klägerinnen, insbesondere ihr Recht auf einen guten Ruf und ihr Recht auf Achtung ihres Eigentums, eingegriffen.