Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 – Secolux/Kommission
(Rechtssache T-90/14)1
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Sicherheitskontrollen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Außervertragliche Haftung)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction (Capellen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Prüm-Carré und E. Billot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und S. Lejeune)
Gegenstand
Zum einen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2013, mit der das von der Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung für die Erbringung von Dienstleistungen der Sicherheitskontrolle abgegebene Angebot abgelehnt wurde, zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.
____________1 ABl. C 135 vom 5.5.2014.