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Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2015 – Secolux/Kommission

(Rechtssache T-90/14)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Sicherheitskontrollen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction (Capellen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Prüm-Carré und E. Billot)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und S. Lejeune)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2013, mit der das von der Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung für die Erbringung von Dienstleistungen der Sicherheitskontrolle abgegebene Angebot abgelehnt wurde, zum anderen auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch diese Entscheidung entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Secolux, Association pour le contrôle de la sécurité de la construction trägt neben ihren eigenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 135 vom 5.5.2014.