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Urteil des Gerichts vom 30. November 2016 – Export Development Bank of Iran/Rat

(Rechtssache T-89/14)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Erneute Aufnahme des Namens der Klägerin nach Nichtigerklärung der ursprünglichen Aufnahme durch das Gericht – Rechtsfehler – Sachverhaltsirrtum – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Export Development Bank of Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und D. Gauci)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661 und der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013, soweit diese Rechtsakte die Klägerin auch nach dem 20. Januar 2014 betreffen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Export Development Bank of Iran trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 135 vom 5.5.2014.