Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. November 2016 –
Export Development Bank of Iran/Rat
(Rechtssache T‑89/14)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Erneute Aufnahme des Namens der Klägerin nach Nichtigerklärung der ursprünglichen Aufnahme durch das Gericht – Rechtsfehler – Sachverhaltsirrtum – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“
1. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kriterien für den Erlass restriktiver Maßnahmen – Unterstützung der iranischen Regierung – Umfang – Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der Klarheit, Präzision und Vorhersehbarkeit der Wirkungen der Rechtsregeln verlangt
(Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, und Beschluss 2012/35/GASP des Rates, 13. Erwägungsgrund; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Buchst. d)
(vgl. Rn. 38-40, 109)
2. Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit – Kriterien
(Art. 263 AEUV)
(vgl. Rn. 43, 129)
3. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen
(Art. 296 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2013/661/GASP des Rates geänderten Fassung; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates und Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates)
(vgl. Rn. 55-58)
4. Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle
(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 und 47; Beschluss 2010/413/GASP des Rates)
(vgl. Rn. 75-79)
5. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Einschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen
(Beschluss 2010/413/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2013/661/GASP des Rates geänderten Fassung; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates geänderten Fassung)
(vgl. Rn. 105, 106, 111-115)
6. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beschluss über das Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank – Keine Verhängung von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern durch den Rat gegenüber anderen Einrichtungen, die sich in einer identischen Lage befinden – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen
(Beschluss 2010/413/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2013/661/GASP des Rates geänderten Fassung; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates und Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates)
(vgl. Rn. 118-124)
Gegenstand
| Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661 und der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013, soweit diese Rechtsakte die Klägerin auch nach dem 20. Januar 2014 betreffen |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Export Development Bank of Iran trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |