Language of document : ECLI:EU:T:2016:693





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. November 2016 –
Export Development Bank of Iran/Rat

(Rechtssache T89/14)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Erneute Aufnahme des Namens der Klägerin nach Nichtigerklärung der ursprünglichen Aufnahme durch das Gericht – Rechtsfehler – Sachverhaltsirrtum – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung“

1.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kriterien für den Erlass restriktiver Maßnahmen – Unterstützung der iranischen Regierung – Umfang – Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, der Klarheit, Präzision und Vorhersehbarkeit der Wirkungen der Rechtsregeln verlangt

(Beschluss 2010/413/GASP des Rates, Art. 20 Abs. 1 Buchst. c, und Beschluss 2012/35/GASP des Rates, 13. Erwägungsgrund; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates, Art. 23 Abs. 2 Buchst. d)

(vgl. Rn. 38-40, 109)

2.      Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit – Kriterien

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 43, 129)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Mindestanforderungen

(Art. 296 AEUV; Beschluss 2010/413/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2013/661/GASP des Rates geänderten Fassung; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates und Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates)

(vgl. Rn. 55-58)

4.      Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der nuklearen Proliferation – Umfang der Kontrolle

(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 und 47; Beschluss 2010/413/GASP des Rates)

(vgl. Rn. 75-79)

5.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Einschränkung des Eigentumsrechts und des Rechts auf freie Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Beschluss 2010/413/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2013/661/GASP des Rates geänderten Fassung; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates geänderten Fassung)

(vgl. Rn. 105, 106, 111-115)

6.      Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der nuklearen Proliferation beteiligt sind oder diese unterstützen – Beschluss über das Einfrieren von Geldern einer iranischen Bank – Keine Verhängung von Maßnahmen des Einfrierens von Geldern durch den Rat gegenüber anderen Einrichtungen, die sich in einer identischen Lage befinden – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

(Beschluss 2010/413/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2013/661/GASP des Rates geänderten Fassung; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates und Verordnung Nr. 1154/2013 des Rates)

(vgl. Rn. 118-124)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 306, S. 3), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/661 und der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013, soweit diese Rechtsakte die Klägerin auch nach dem 20. Januar 2014 betreffen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Export Development Bank of Iran trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.