Language of document : ECLI:EU:T:2023:784

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

6. Dezember 2023(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke cyberscan – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Hinreichend direkter und konkreter Bezug zu den von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001“

In der Rechtssache T‑85/23,

DGC Switzerland AG mit Sitz in Zürich (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwältin N. Medler,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov (Berichterstatter) sowie des Richters K. Kecsmár und der Richterin S. Kingston,

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die DGC Switzerland AG, die Aufhebung der Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 19. Dezember 2022 (Sache R 1587/2022-5) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 23. November 2021 meldete die Klägerin beim EUIPO das Wortzeichen cyberscan als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Herunterladbare Multimediadateien; Herunterladbare elektronische Berichte; Herunterladbare statistische Berichte; Software; Software für die Verwaltung von IT‑Systemen“;

–        Klasse 42: „IT‑Dienstleistungen; Dienstleistungen in Bezug auf Computernetzwerke; Erstellen von elektronischen Berichten in Bezug auf informationstechnische Systeme; Erstellen von technischen Berichten in Bezug auf Statistiken im Bereich informationstechnischer Systeme; Bereitstellung von elektronischen Berichten in Bezug auf informationstechnische Systeme; Bereitstellung von statistischen Berichten in Bezug auf informationstechnische Systeme; Technische Dienstleistungen für das Herunterladen von digitalen Daten; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Forschung; Technischer Support und Beratung in Bezug auf IT‑Systeme; Unterstützungsdienste für Nutzer von IT‑Systemen; Programmierung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software; Wartung und Aktualisierung von Software; Anpassung von Software; Entwurf, Entwicklung, Implementierung, Wartung, Aktualisierung und Anpassung von Software für die Verwaltung von IT‑Systemen; Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software für die Verwaltung von IT‑Systemen; Software als Dienstleistung [SaaS] mit Software für die Verwaltung von IT‑Systemen“;

–        Klasse 45: „Bereitstellung von Informationen zu Compliance-Vorgaben“.

4        Mit Entscheidung vom 28. Juni 2022 wies der Prüfer die Anmeldung für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück, da sie für die von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen als beschreibend und nicht unterscheidungskräftig angesehen wurde.

5        Am 22. August 2022 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei und ihr Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehle.

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Sache an den Prüfer zurückzuverweisen;

–        die Anmeldung des Wortzeichens Cyberscan für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Veröffentlichung gemäß Art. 44 der Verordnung 2017/1001 zuzulassen.

8        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

9        Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

10      Die Klägerin macht geltend, dass der angemeldeten Marke entgegen den Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung nicht das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen entgegenstehe.

11      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

12      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13      Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2020, BSH Hausgeräte/EUIPO [Home Connect], T‑152/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:584, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T‑379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 setzt nicht voraus, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht (vgl. Urteil vom 26. Januar 2022, Meta Cluster/EUIPO [Clustermedizin] T‑233/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:27, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin nicht die von der Beschwerdekammer vorgenommene Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, wonach sich, im Wesentlichen, sämtliche in Rede stehende Waren und Dienstleistungen sowohl an die breite Masse als auch an die Fachkreise im IT‑Bereich richteten, wobei der jeweilige Grad der Aufmerksamkeit durchschnittlich bis hoch sei. Zudem sei, da die Wortbestandteile der angemeldeten Marke, „cyber“ und „scan“ der englischen Sprache entnommen seien, für die Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke auf das englischsprachige Publikum der Union abzustellen.

17      Ausgehend von diesen Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

 Zur Bedeutung der angemeldeten Marke

18      Die Klägerin wendet sich gegen die in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Bedeutung der angemeldeten Marke. Sie macht im Wesentlichen geltend, cyberscan sei eine atypische Kombination der beiden Wörter, aus denen sie bestehe, nämlich „cyber“ und „scan“. Diese Wörter würden üblicherweise zusammen mit anderen Wörtern verwendet und hätten keinen klaren und eindeutigen Sinn. Außerdem gehöre der Begriff „cyberscan“ nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch, so dass dieses Zeichen phantasievoll und eigentümlich sowie mehrdeutig sei.

19      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

20      Zunächst hat die Beschwerdekammer in den Rn. 18 bis 22 und 24 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die angemeldete Marke aus den nebeneinander stehenden Wortbestandteilen „cyber“ und „scan“ bestehe.

21      Sodann hat sie festgestellt, dass das Wort „cyber“ nach der Definition im Oxford English Dictionary „Von, in Bezug auf oder involviert (die Kultur von) Computern, der virtuellen Realität oder dem Internet; futuristisch“ (of, relating to, or involving [the culture of] computers, virtual reality, or the internet; futuristic) bedeute.

22      Zudem bedeute das Wort „scan“ „scannen, einscannen, mit einem Scanner abtasten, absuchen“.

23      Schließlich hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass der Begriff „cyberscan“ keine Bedeutung habe, die über die Bedeutung hinausgehe, die sich aus der Verbindung der beiden Wörter, aus denen es bestehe, nämlich „cyber“ und „scan“, ergebe, zumal der Wortbestandteil „cyber“ im vorliegenden Fall den zweiten Bestandteil „scan“ konkretisiere. Die angemeldete Marke werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen folglich dahin verstanden, dass „im Internet bzw. in der Welt des Internets etwas abgesucht wird, z. B. im Hinblick auf mögliche, nicht gewünschte Beeinträchtigungen bei bzw. mit Hilfe der Nutzung von Hard- und/oder Software, also eine Art Fehlersuche“.

24      Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Wörter „cyber“ und „scan“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin jeweils eine klare und eindeutige Bedeutung haben.

25      Der Umstand, dass diese Wörter, wie die Klägerin behauptet, auch andere Bedeutungen haben können, ist insoweit unerheblich, als ein Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 2. Dezember 2020, Home Connect, T‑152/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:584, Rn. 22).

26      Zweitens ist die Beschwerdekammer, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Bedeutung der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit klar und unmittelbar aus der bloßen Aneinanderreihung ihrer Wortbestandteile ergibt.

27      Im Übrigen sind die Wortbestandteile „cyber“ und „scan“ im Englischen häufig verwendete Wörter, die zusammengenommen genau dieselbe Bedeutung haben wie der Ausdruck, der aus denselben, nicht aneinandergefügten Wörtern besteht. Diese Kombinationen sind kohärent konstruiert und für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar erkennbar. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist diese Kombination weder ungewöhnlich noch besonders überraschend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2009, Euro‑Information/HABM [CYBERCREDIT u. a.], T‑211/06, T‑213/06, T‑245/06, T‑155/07 und T‑178/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:160, Rn. 35).

28      Drittens ist, selbst wenn die Bezeichnung der fraglichen Waren und Dienstleistungen, wie die Klägerin behauptet, die Verwendung der grammatikalischen Form „scanning“ und nicht „scan“ voraussetzen sollte, darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass das fragliche Zeichen eine grammatikalisch falsche Struktur aufweist, als solcher nicht genügt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass kein beschreibender Charakter vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2017, Mühlbauer Technology/EUIPO [Magicrown], T‑218/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:334, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Schließlich wirkt sich der von der Klägerin angeführte Umstand, dass der Begriff „cyberscan“ nicht zum allgemeinen Sprachgebrauch gehöre oder nicht „lexikalisch belegt“ sei, nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung aus. Zum einen setzt nämlich die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO nicht voraus, dass das fragliche Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich beschreibend verwendet wird; es genügt, dass das Zeichen zu diesem Zweck verwendet werden kann (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Zum anderen muss das EUIPO, um die Eintragung eines Zeichens gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 abzulehnen, nach ständiger Rechtsprechung nicht nachweisen, dass das als Unionsmarke angemeldete Zeichen in Wörterbüchern verzeichnet ist (vgl. Urteil vom 17. März 2021, Steinel/EUIPO [MobileHeat], T‑226/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:148, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die angemeldete Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Wesentlichen dahin verstanden werden wird, dass im Internet bzw. in der Welt des Internets etwas abgesucht wird, z. B. im Hinblick auf mögliche, nicht gewünschte Beeinträchtigungen, mit Hilfe der Nutzung von Hard- und/oder Software.

32      Daher ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem die von der Beschwerdekammer angenommene Bedeutung des Zeichens cyberscan beanstandet werden soll, zurückzuweisen.

 Zum Vorliegen eines hinreichend direkten und konkreten Zusammenhangs zwischen der angemeldeten Marke und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen

33      Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.

34      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Was als Erstes die in Rede stehenden Waren der Klasse 9 betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angemeldete Marke im Wesentlichen deren Art und Bestimmung bezeichne. So handele es sich bei diesen Waren um Softwarekomponenten, die zum Abtasten im Internet eingesetzt würden, um mögliche, unerwünschte Beeinträchtigungen der IT‑Systeme zu vermeiden. Der Begriff „cyberscan“ weise die maßgeblichen Verkehrskreise außerdem darauf hin, dass diese herunterladbaren Softwarekomponenten im Internet gefunden werden könnten und der Verwaltung von IT‑Systemen dienten, die üblicherweise mit dem Internet verbunden seien.

36      Erstens wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, in der angefochtenen Entscheidung nur auf „Computersoftware“ Bezug genommen und somit die anderen Waren der Klasse 9 nicht berücksichtigt zu haben.

37      Dieses Vorbringen der Klägerin beruht jedoch auf einer unvollständigen Lesart der angefochtenen Entscheidung. Zum einen hat die Beschwerdekammer nämlich in Rn. 31 der angefochtenen Entscheidung auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach sie sich auf eine pauschale Begründung beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteil vom 9. März 2022, Telefónica Germany/EUIPO [LOOP], T‑132/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:124, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Zum anderen hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass es sich bei sämtlichen in Rede stehenden Waren der Klasse 9 im Wesentlichen um verschiedene Softwarekomponenten handele, die im Internet heruntergeladen oder für IT‑Systeme verwendet werden könnten.

39      Auf dieser Grundlage hat sie die Auffassung vertreten, dass sämtliche in Rede stehende Waren der Klasse 9 zu ein und derselben Warengruppe gehörten, was es ihr ermöglicht habe, eine pauschale Begründung in Bezug auf diese Waren zu geben.

40      Die Klägerin bestreitet jedoch weder, dass sämtliche dieser Waren zu derselben Warengruppe gehörten, für die die Beschwerdekammer nach der Rechtsprechung eine pauschale Begründung liefern konnte, noch, dass diese Waren im Wesentlichen verschiedenen Softwarekomponenten ähnelten, die im Internet heruntergeladen oder für IT‑Systeme verwendet werden konnten.

41      Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Waren „Herunterladbare Multimediadateien; Herunterladbare elektronische Berichte; Herunterladbare statistische Berichte“ in keiner direkten Verbindung mit dem Internet stünden und wonach mit diesen Waren kein „aktiver Suchvorgang“ verbunden sein könne.

42      Nach der oben in Rn. 14 angeführten Rechtsprechung wird der beschreibende Charakter eines Zeichens in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilt. Der beschreibende Charakter ist gegeben, wenn das fragliche Zeichen im Verkehr u. a. die Bestimmung der fraglichen Ware bezeichnet. Somit ist die Beschwerdekammer in Anbetracht der oben in Rn. 31 festgestellten Bedeutung der angemeldeten Marke zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Marke die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken darüber informiert, dass „Herunterladbare Multimediadateien; Herunterladbare elektronische Berichte; Herunterladbare statistische Berichte“ zur Verwendung im Rahmen einer Suche, z. B. im Hinblick auf mögliche, nicht gewünschte Beeinträchtigungen eines bestimmten IT‑Systems mit Hilfe der Nutzung von Hard- oder Software bestimmt sind, und zwar in einer vernetzten Umgebung über das Internet.

43      Im Übrigen gibt der Zusatz „herunterladbar“ in der Beschreibung der fraglichen Waren entgegen dem Vorbringen der Klägerin an, dass diese Waren gerade im Internet, aus der Ferne, mit Hilfe einer Internetverbindung zugänglich sind.

44      Darauf, dass die in Rede stehenden Waren auch andere Bestimmungen haben können, kommt es nicht an. Nach der Rechtsprechung kann die Eintragung eines Zeichens nämlich auch dann abgelehnt werden, wenn es nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen einer als solcher in der Anmeldung aufgeführten Kategorie beschreibend ist. Würde in einem solchen Fall das fragliche Zeichen für die genannte Kategorie als Unionsmarke eingetragen, wäre sein Inhaber nämlich durch nichts gehindert, es auch für die Waren oder Dienstleistungen dieser Kategorie zu verwenden, für die es beschreibend ist (vgl. Urteil vom 17. März 2021, MobileHeat, T‑226/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:148, Rn. 39).

45      Drittens macht die Klägerin in Bezug auf „Software; Software für die Verwaltung von IT‑Systemen“ in Klasse 9 geltend, dass sich die Anmeldung nicht auf „Software zur Durchführung einer Fehlersuche im Internet“ beziehe, sondern vielmehr auf eine Software, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von unternehmensinternen IT‑Systemen einzusetzen sei und damit gerade keinen zwingenden Zusammenhang zum „Cyberspace“ und der „Welt des Internets“ aufweise.

46      Dieses Vorbringen ist aus den oben in den Rn. 42 und 44 angeführten Gründen zurückzuweisen. Selbst wenn nämlich bestimmte Software ausschließlich im Rahmen der Verwaltung unternehmensinterner IT‑Systeme und in entkoppelter Weise mit irgendeinem Netzwerk verwendet werden sollte, wird Software im Allgemeinen und Software für die Verwaltung von IT‑Systemen im Besonderen üblicherweise mit Hilfe einer Internetverbindung verwendet.

47      Was als Zweites die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42 betrifft, hat die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass sie in der Schaffung der technischen und technologischen Voraussetzungen für den Entwurf, die Entwicklung, die Aktualisierung und Wartung von IT‑Systemen bestünden und dass daher ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der Bedeutung der angemeldeten Marke und dieser möglichen Bestimmung sämtlicher dieser Dienstleistungen vorliege.

48      Erstens macht die Klägerin geltend, dass kein konkreter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen „Erstellen von elektronischen Berichten in Bezug auf informationstechnische Systeme; Erstellen von technischen Berichten in Bezug auf Statistiken im Bereich informationstechnischer Systeme; Bereitstellung von elektronischen Berichten in Bezug auf informationstechnische Systeme; Bereitstellung von statistischen Berichten in Bezug auf informationstechnische Systeme; Forschung“ der Klasse 42 und der Bedeutung der angemeldeten Marke hergestellt worden sei. Die Marke sei daher für die Beschaffenheit oder die Verwendung dieser Dienstleistungen nicht beschreibend.

49      Hierzu ist das Gericht der Auffassung, dass die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen in der Schaffung der für die Entwicklung, den Entwurf, die Aktualisierung und Wartung von IT‑Systemen erforderlichen technischen und technologischen Voraussetzungen bestehen. Somit konnte die Beschwerdekammer ohne Beurteilungsfehler zu dem Ergebnis gelangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar und ohne Nachdenken verstehen würden, dass der Ausdruck „cyberscan“ beschreibe, dass diese Dienstleistungen im Wesentlichen darin bestünden, durch Abtasten des Internets nach möglichen nicht gewünschten Beeinträchtigungen eines bestimmten IT‑Systems zu suchen und verschiedene Arten von Berichten zu erstellen, die sich aus dieser elektronischen Suche ergeben. Die Klägerin trägt kein konkretes Argument vor, das dieses Ergebnis in Frage stellen könnte.

50      Zweitens macht die Klägerin in Bezug auf die Dienstleistungen „Technischer Support und Beratung in Bezug auf IT‑Systeme; Unterstützungsdienste für Nutzer von IT‑Systemen; Entwurf, Entwicklung, Implementierung, Wartung, Aktualisierung und Anpassung von Software für die Verwaltung von IT‑Systemen; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software für die Verwaltung von IT‑Systemen; Software as a service [SaaS] mit Software für die Verwaltung von IT‑Systemen“ der Klasse 42 geltend, dass sie keinen „zwingenden“ Zusammenhang mit dem „Cyberspace“ und der „Welt des Internets“ aufwiesen.

51      Dieses Vorbringen ist, mutatis mutandis, aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 42 und 44 dargelegten zurückzuweisen, wobei festzustellen ist, dass der Ausdruck „cyberscan“, wie die Beschwerdekammer im Wesentlichen angenommen hat, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die inhärenten und objektiven Merkmale dieser Dienstleistungen verstanden wird, nämlich von IT‑Lösungen im Zusammenhang mit der Fehlersuche im Rahmen eines bestimmten IT‑Systems durch Abtasten des Internets oder auch von Lösungen in diesem Zusammenhang, die insbesondere aus der Ferne über das Internet zugänglich sind. Im Übrigen werden diese Dienstleistungen üblicherweise über eine Internetverbindung genutzt.

52      Drittens ist festzustellen, dass die Klägerin lediglich behauptet, dass die angemeldete Marke für die anderen in Rede stehenden Dienstleistungen der Klasse 42, nämlich „technische Dienstleistungen des Herunterladens digitaler Daten; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Programmierung auf dem Gebiet der Informationstechnologien; Entwurf, Entwicklung und Implementierung von Software; Wartung und Aktualisierung von Software; Anpassung von Software; Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; Online-Bereitstellung von nicht herunterladbarer Software“, nicht beschreibend sei, ohne insoweit konkrete Argumente vorzubringen. Unter diesen Umständen war das Vorbringen zurückzuweisen.

53      Drittens hat die Beschwerdekammer zu den in der Anmeldung angeführten Dienstleistungen der Klasse 45, nämlich „Bereitstellung von Informationen zu Compliance-Vorgaben“, ausgeführt, dass sie die Bereitstellung von Informationen zu Vorgaben und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften in Unternehmen umfassten. Insoweit bestehe ein hinreichend konkreter und direkter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und diesen Dienstleistungen, da die Suche nach gesetzlichen Vorschriften und Regelungen im Internet gängige Praxis sei.

54      Die Klägerin tritt dieser Schlussfolgerung entgegen und macht geltend, dass diese Dienstleistungen von den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht als „cyberscan“ bezeichnet würden und dass sie nicht in einem Abtasten des Internets oder in der Fehlersuche im Internet bestünden.

55      Insoweit ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung (vgl. Rn. 3 siebter Gedankenstrich der Entscheidung) im Wesentlichen, dass der Begriff „cyberscan“ unmittelbar und konkret darauf hinweise, dass die Dienstleistungen zur Bereitstellung von Informationen über Compliance-Vorgaben auf eine Suche nach Sicherheitslücken oder Schwachstellen eines IT‑Systems online oder über das Internet zurückgehen können und sich beispielsweise auf gesetzliche Compliance-Vorgaben in Bezug auf die Erhebung oder den Schutz personenbezogener Daten, auf im Internetumfeld geltende Sicherheitsstandards oder auf andere Aspekte beziehen.

56      Soweit die Klägerin geltend macht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diese Dienstleistungen nicht als „cyberscan“ bezeichneten, genügt der Hinweis, dass es nach der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass das in Rede stehende Zeichen zum Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich beschreibend verwendet wird; es genügt, dass es zu diesem Zweck verwendet werden kann.

57      Somit sind die Ausführungen der Klägerin, mit denen sie den Feststellungen der Beschwerdekammer zum beschreibenden Charakter des fraglichen Zeichens in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 42 und 45 entgegentritt, als unbegründet zurückzuweisen.

 Zu den Voreintragungen

58      Soweit die Klägerin geltend macht, die Beschwerdekammer sei von einer früheren Praxis abgewichen, ist festzustellen, dass die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 zu treffenden Entscheidungen gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der genannten Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Das EUIPO ist zwar verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Nach diesen beiden Grundsätzen muss das EUIPO im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht; die Anwendung dieser Grundsätze muss jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60      Außerdem können weder die Beschwerdekammern noch das Gericht an Entscheidungen erstinstanzlicher Stellen gebunden sein. Insbesondere würde es der in den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 definierten Kontrollaufgabe der Beschwerdekammer zuwiderlaufen, deren Befugnisse auf die Befolgung von Entscheidungen erstinstanzlicher Stellen des EUIPO zu beschränken (Urteil vom 9. November 2016, Smarter Travel Media/EUIPO [SMARTER TRAVEL], T‑290/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:651, Rn. 73).

61      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer, wie sich oben aus den Rn. 18 bis 57 ergibt, zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemeldeten Marke das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, so dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf frühere Entscheidungen des EUIPO berufen kann, um dieses Ergebnis in Frage zu stellen, zumal im vorliegenden Fall keine der Eintragungen der Unionsmarken der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden entspricht und fast alle in der Klageschrift genannten Eintragungen von erstinstanzlichen Stellen des EUIPO stammen, die nach der oben in Rn. 60 angeführten Rechtsprechung die Beschwerdekammer nicht binden können.

62      Was schließlich die Eintragung des Zeichens cyberscan durch das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum betrifft, auf die sich die Klägerin beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden sind, mit der die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2018, Carbon System Verwaltungs GmbH/EUIPO [LIGHTBOUNCE], T‑825/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:615, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63      Nach alledem ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

64      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 habe.

65      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29).

66      Da das in Rede stehende Zeichen, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, einen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufweist und dieser Grund für sich genommen die Ablehnung der Eintragung rechtfertigt, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gerügt wird, begründet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2018, Addiko Bank/EUIPO [STRAIGHTFORWARD BANKING], T‑9/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:827, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Folglich ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des zweiten und des dritten Antrags der Klägerin geprüft zu werden braucht.

 Kosten

68      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

69      Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Kornezov

Kecsmár

Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 6. Dezember 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.