Language of document : ECLI:EU:T:2023:653

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

18. Oktober 2023(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Internes Auswahlverfahren COM/1/AD 10/18 – Entscheidung, den Namen des Klägers nicht in die Reserveliste aufzunehmen – Gleichbehandlung – Beständigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑535/22,

NZ, vertreten durch Rechtsanwalt H. Tagaras,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Brauhoff, T. Lilamand, I. Melo Sampaio und L. Vernier als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter C. Mac Eochaidh und J. Martín y Pérez de Nanclares,

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2023,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin, NZ, die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 10. Februar 2022, mit der ihr Antrag auf Überprüfung seiner Entscheidung vom 6. Februar 2020, ihren Namen nicht in die Reserveliste des internen Auswahlverfahrens COM/1/AD 10/18 aufzunehmen, zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung vom 10. Februar 2022).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 20. November 2018 veröffentlichte die Europäische Kommission gemäß Art. 29 Abs. 1 Buchst. d des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) die Bekanntmachung eines internen Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zur Bildung einer Reserveliste für die Einstellung von Beamten (m/w) der Funktionsgruppe Administration in den Besoldungsgruppen AD 10 (COM/1/AD 10/18) und AD 12 (COM/2/AD 12/18) in fünf Bereichen.

3        Die Klägerin und 217 weitere Personen bewarben sich an dem internen Auswahlverfahren COM/1/AD 10/18 im Bereich „Koordination, Kommunikation, Verwaltung der Humanressourcen und der Haushaltsmittel, Audit“ (im Folgenden: in Rede stehender Bereich), für den die Anstellungsbehörde die Bildung einer Reserveliste von 16 erfolgreichen Bewerbern wünschte.

4        Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie bei der Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen eine der höchsten Punktzahlen erzielt habe und die Voraussetzungen erfülle, um zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung eingeladen zu werden.

5        Am 28. November 2019 legte sie die mündliche Prüfung ab. Insgesamt legten 43 Bewerber die mündliche Prüfung zwischen dem 28. November und dem 13. Dezember 2019 ab.

6        Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 entschied der Prüfungsausschuss, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste aufzunehmen, da sie in der mündlichen Prüfung eine Gesamtpunktzahl von 15,5/20 erzielt habe, die unter der Schwelle von 16/20 gelegen habe, die habe erreicht werden müssen, um zu den 16 besten Bewerbern zu gehören (im Folgenden: Entscheidung vom 6. Februar 2020).

7        Mit Schreiben vom 14. Februar 2020 beantragte die Klägerin die Überprüfung der Entscheidung vom 6. Februar 2020. Dieser Antrag auf Überprüfung wurde mit Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 29. April 2020 zurückgewiesen, gegen die die Klägerin eine Klage nach Art. 270 AEUV erhob.

8        Mit Urteil vom 6. Oktober 2021, NZ/Kommission (T‑668/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:667), hob das Gericht die Entscheidung vom 29. April 2020 mit der Begründung auf, dass sie unzureichend begründet war.

9        In Durchführung des Urteils vom 6. Oktober 2021, NZ/Kommission (T‑668/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:667), teilte der Prüfungsausschuss der Klägerin mit der im Wege des schriftlichen Verfahrens erlassenen Entscheidung vom 10. Februar 2022 mit, dass er entschieden habe, ihren Antrag auf Überprüfung vom 14. Februar 2020 zurückzuweisen, da die in der mündlichen Prüfung erzielte Punktzahl (15,742/20, abgerundet auf 15,5/20) unter der für die Aufnahme in die Reserveliste erforderlichen Mindestpunktzahl (15,75/20, aufgerundet auf 16/20) liege.

10      Am 16. März 2022 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung vom 10. Februar 2022 ein, die mit Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 19. Juli 2022 zurückgewiesen wurde (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

II.    Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt,

–        die Entscheidung vom 10. Februar 2022 und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde sowie, hilfsweise, die Entscheidung vom 6. Februar 2020 aufzuheben;

–        in jedem Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zum Streitgegenstand

13      Wenn ein Bewerber in einem Auswahlverfahren die Überprüfung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses beantragt, stellt nach ständiger Rechtsprechung die von diesem Ausschuss nach der Überprüfung der Situation des Bewerbers getroffene Entscheidung die den Bewerber beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 oder gegebenenfalls Art. 91 Abs. 1 des Statuts dar. Die nach der Überprüfung getroffene Entscheidung tritt dadurch an die Stelle der ursprünglichen Entscheidung des Prüfungsausschusses (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, NZ/Kommission, T‑668/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:667, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14      Daher ist im vorliegenden Fall die Entscheidung vom 10. Februar 2022 als die die Klägerin beschwerende Maßnahme anzusehen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

15      In Bezug auf den Antrag gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwaltungsbeschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und ihre – ausdrückliche oder stillschweigende – Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens und nur eine Vorbedingung für die Anrufung des Gerichts sind. Unter diesen Umständen bewirkt die Klageerhebung, selbst wenn sie formal gegen die Zurückweisung der Beschwerde gerichtet ist, dass das Gericht mit der beschwerenden Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, es sei denn, die Zurückweisung der Beschwerde hat einen anderen Umfang als die Maßnahme, gegen die sich die Beschwerde richtet (vgl. Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Eine stillschweigende oder ausdrückliche Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde, die einzig und allein diesen Inhalt hat, bestätigt nämlich nur die vom Beschwerdeführer beanstandete Handlung oder Unterlassung und stellt für sich allein keine anfechtbare Maßnahme dar (vgl. Urteil vom 12. September 2019, XI/Kommission, T‑528/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:594, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die gegen diese Entscheidung gerichteten Anträge, die gegenüber der ursprünglichen Entscheidung keinen selbständigen Gehalt haben, als gegen die ursprüngliche Maßnahme gerichtet anzusehen sind.

17      Unter diesem Gesichtspunkt hat die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen anderen Umfang als die angefochtene Entscheidung, da die Anstellungsbehörde die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Namen der Klägerin nicht in die Reserveliste aufzunehmen, bestätigt. Der bloße Umstand, dass sich die Anstellungsbehörde auf die Beschwerde hin veranlasst sah, die Begründung der angefochtenen Entscheidung zu ergänzen oder zu ändern, kann es nicht rechtfertigen, die Zurückweisung dieser Beschwerde als eigenständige Handlung anzusehen, die die Klägerin beschwert. Die Begründung dieser Zurückweisung ist nämlich als Teil der Entscheidung anzusehen, die angefochten wird und gegen die diese Beschwerde gerichtet war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2022, VI/Kommission, T‑20/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:427, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Folglich ist die vorliegende Klage als gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet anzusehen, deren Rechtmäßigkeit unter Berücksichtigung der Begründung zu prüfen ist, die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthalten ist.

B.      Zur Begründetheit

1.      Zum Aufhebungsantrag

19      Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin sieben Klagegründe an.

20      Mit ihrem dritten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfung nicht hinreichend beständig geblieben sei und die vom Prüfungsausschuss getroffenen Koordinierungsmaßnahmen, wenn man sie als gegeben unterstellte, unangemessen und unzureichend gewesen seien.

21      Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

22      Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei während der mündlichen Prüfungen beständig gewesen, mit einem stellvertretenden Vorsitzenden, der Koordinierungsaufgaben wahrgenommen habe, und einem Kernbestand von Prüfern, die ständig anwesend gewesen seien.

23      Diese Beständigkeit des Prüfungsausschusses mache keine ebenso strengen Koordinierungsmaßnahmen erforderlich wie bei den seit 2010 durchgeführten allgemeinen Auswahlverfahren mit Assessment-Center. Unter diesem Gesichtspunkt habe der Prüfungsausschuss ausreichende Koordinierungsmaßnahmen getroffen, um die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber sicherzustellen.

24      Jedenfalls habe die Klägerin nicht dargetan, inwiefern Schwankungen in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, wenn man sie als gegeben unterstellte, ihre Rechte hätten beeinträchtigen können.

a)      Einleitende Erwägungen

25      Einleitend sei daran erinnert, dass die durch Art. 27 des Statuts auferlegte Verpflichtung zur Einstellung von Beamten, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen, beinhaltet, dass die Anstellungsbehörde und der Prüfungsausschuss in Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse darauf achten müssen, dass die Auswahlverfahren unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bewerber und der Objektivität der Bewertung durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 6. Juli 2022, VI/Kommission, T‑20/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:427, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Um sicherstellen zu können, dass der Prüfungsausschuss bei der Beurteilung aller Bewerber, die an den Prüfungen teilnehmen, die Bedingungen der Gleichheit und der Objektivität beachtet, müssen die Kriterien für die Bewertung einheitlich sein und auf diese Bewerber kohärent angewandt werden. Das setzt u. a. voraus, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während des Ablaufs der Prüfungen des Auswahlverfahrens so weit wie möglich gleich bleibt (vgl. Urteil vom 7. Februar 2002, Felix/Kommission, T‑193/00, EU:T:2002:29, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. Juli 2022, VI/Kommission, T‑20/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:427, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Dieses Erfordernis gilt in besonderem Maß für die mündlichen Prüfungen wie den im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden, da diese Prüfungen naturgemäß weniger einheitlich sind als die schriftlichen Prüfungen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2021, Helbert/EUIPO, T‑548/18, EU:T:2021:4, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Allerdings ist nach der Rechtsprechung die Aufrechterhaltung der Beständigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während der Prüfungen keine eigenständige Verpflichtung, sondern ein Mittel, um die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die Kohärenz der Bewertung und die Objektivität der Beurteilung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2022, VI/Kommission, T‑20/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:427, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Somit kann der Prüfungsausschuss die Kohärenz der Bewertung und die Objektivität der Beurteilung mit anderen Mitteln wirksam sicherstellen. Insbesondere kann es im Hinblick auf die Durchführung der Prüfungen eines Auswahlverfahrens und die Organisation der Arbeiten des Prüfungsausschusses ausreichen, dass die Beständigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nur in den wichtigsten Phasen des Auswahlverfahrens gewahrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2022, VI/Kommission, T‑20/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:427, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während der Prüfungen nicht gleich geblieben ist, kann daher die Gleichbehandlung der Bewerber sichergestellt werden, wenn der Prüfungsausschuss die Koordinierungsmaßnahmen trifft, die erforderlich sind, um eine kohärente Anwendung der Bewertungskriterien zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2008, Giannini/Kommission, T‑100/04, EU:T:2008:68, Rn. 208 bis 216).

30      Im vorliegenden Fall hat die Anstellungsbehörde jegliche Möglichkeit eines Vergleichs zwischen den Bewerbern der fünf Bereiche des betreffenden internen Auswahlverfahrens ausgeschlossen, indem sie entschieden hat, dass das Auswahlverfahren fünf Bereiche und fünf verschiedene Reservelisten mit jeweils unterschiedlicher Zahl erfolgreicher Bewerber umfassen sollte, und darüber hinaus angegeben hat, dass sich die Bewerber nur für einen Bereich anmelden durften. Daher ist die Frage, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet wurde, nur in Bezug auf die Bewerber zu prüfen, die den in Rede stehenden Bereich gewählt haben.

b)      Zum Vorliegen von Schwankungen in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bei den mündlichen Prüfungen

31      Zunächst ist zu prüfen, ob die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfungen beständig gewesen ist.

32      Im vorliegenden Fall hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Prüfungsausschuss – nach dem Eintritt eines seiner Mitglieder in den Ruhestand – bei den mündlichen Prüfungen schließlich aus zehn Mitgliedern bestanden habe. Diese Prüfungen fanden an neun Tagen zwischen dem 28. November und dem 13. Dezember 2019 statt, und dabei wurden 43 Bewerber befragt.

33      Zunächst ist festzustellen, dass mit Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 5. September 2019 A, einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses für den in Rede stehenden Bereich betraut wurde. Im Übrigen geht aus der Tabelle über die tägliche Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hervor, dass die stellvertretenden Mitglieder eine größere Rolle als üblich gespielt haben, da sie an der ganz überwiegenden Mehrheit der mündlichen Prüfungen teilgenommen haben.

34      Zwar kann ein stellvertretender Vorsitzender grundsätzlich nur dann als Vorsitzender des Prüfungsausschusses handeln, wenn der Vorsitzende von seinem Amt zurückgetreten ist oder infolge von Ereignissen, die vom Willen der Verwaltung unabhängig sind, den Vorsitz nicht wahrnehmen kann, doch gefährdet die Tatsache, dass der Prüfungsausschuss entschieden hat, dass der Vorsitz für einen der Bereiche des Auswahlverfahrens systematisch vom stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen wurde, dessen Eignung zur Leitung der Arbeiten des Prüfungsausschusses die Klägerin nicht bestreitet, als solche nicht die Gleichheit und die Objektivität des Auswahlverfahrens. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die anderen stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Eignung zur Ausübung ihrer Funktionen nicht in Frage gestellt worden ist. Denn die Entscheidung, eine stabil zusammengesetzte Formation qualifizierter Mitglieder tätig werden zu lassen, konnte die für eine Gleichbehandlung aller Bewerber für denselben Bereich günstigen Bedingungen nur verstärken (vgl. entsprechend Urteil vom 10. November 2004, Vonier/Kommission, T‑165/03, EU:T:2004:331, Rn. 37 bis 41).

35      Allerdings geht aus der Tabelle über die tägliche Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hervor, dass dieser an nur neun Prüfungstagen in zehn verschiedenen Zusammensetzungen mit jeweils drei Mitgliedern getagt hat. Außerdem hat kein Mitglied – sei es ein ordentliches oder ein stellvertretendes – an allen Prüfungen teilgenommen.

36      Daraus folgt, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses erhebliche Schwankungen aufgewiesen hat, obwohl es sich um ein Auswahlverfahren mit geringer Teilnehmerzahl handelte, das während eines kurzen Zeitraums stattgefunden hat.

37      Zwar sind, wie die Kommission ausführt, in allgemeinen Auswahlverfahren mit großer Teilnehmerzahl in Anbetracht der praktischen Schwierigkeiten, die mit der Organisation dieser Auswahlverfahren zwangsläufig verbunden sind, gewisse Schwankungen in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zulässig. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um ein internes Auswahlverfahren, das in diesem Stadium des Verfahrens wesensgemäß eine geringere Teilnehmerzahl aufwies.

38      Daher ist es zulässig, bei einem solchen internen Auswahlverfahren einen höheren Grad an Beständigkeit in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu verlangen als bei einem allgemeinen Auswahlverfahren mit großer Teilnehmerzahl (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission, F‑5/08, EU:F:2010:111, Rn. 62).

39      Angesichts dieser erheblichen Schwankung in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist die Anwesenheitsquote von A – dem stellvertretenden Vorsitzenden, der zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den in Rede stehenden Bereich bestellt wurde – in Anbetracht seiner führenden Rolle im Prüfungsausschuss zu berücksichtigen.

40      Ein Vorsitzender ist nämlich grundsätzlich verpflichtet, allen Prüfungen beizuwohnen, um die Arbeiten des Prüfungsausschusses zu koordinieren und darauf zu achten, dass dieser dieselben Bewertungskriterien einheitlich anwendet und eine vergleichende Beurteilung aller Bewerber vornimmt (vgl. Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission, F‑5/08, EU:F:2010:111, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im vorliegenden Fall war A bei den Prüfungen vom 6. und 13. Dezember 2019 abwesend, zum einen aufgrund von Interessenkonflikten und zum anderen aufgrund fehlender Verfügbarkeit. Somit leitete er 33 der 43 Gespräche.

42      Zwar kann eine Abwesenheit für sich genommen nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2010, Brune/Kommission, F‑5/08, EU:F:2010:111, Rn. 51). Abwesenheiten des ordentlichen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beeinträchtigen nämlich nicht die Kohärenz der Bewertung und die Objektivität der Beurteilung, wenn der stellvertretende Vorsitzende, der ihn während diesen Abwesenheiten vertritt, bei einem Teil der Prüfungen, die unter der Leitung des ordentlichen Vorsitzenden stattgefunden haben, ebenfalls anwesend war, um sich die Beurteilungsleitlinien des Prüfungsausschusses, wie sie der ordentliche Vorsitzende anwendet, als Maßstab anzueignen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. März 2008, Giannini/Kommission, T‑100/04, EU:T:2008:68, Rn. 211).

43      Da der Prüfungsausschuss jedoch einen stellvertretenden Vorsitzenden mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses für den in Rede stehenden Bereich betraut hatte, konnte dieser nicht selbst durch seinen Stellvertreter vertreten werden.

44      Außerdem wurde A an jedem seiner beiden Abwesenheitstage – jeweils am Vormittag und am Nachmittag – durch zwei verschiedene Personen vertreten, nämlich durch B, die ordentliche Vorsitzende, und dann durch C, den anderen stellvertretenden Vorsitzenden. Im Übrigen hatten diese beiden Personen an keiner Prüfung teilgenommen, die unter der Leitung von A stattgefunden hatte, um sich die Beurteilungsleitlinien als Maßstab anzueignen und damit die Kontinuität der Beurteilungen des Prüfungsausschusses sicherzustellen und die kohärente und objektive Anwendung der Bewertungskriterien zu gewährleisten.

45      Hierzu stellt das Gericht fest, dass die Abwesenheiten von A – zumindest die durch Interessenkonflikte bedingten – vorhersehbar waren, so dass sich der Prüfungsausschuss anders hätte organisieren können, um die Kontinuität seiner Beurteilungen und die einheitliche Anwendung der Bewertungskriterien sicherzustellen.

46      Schließlich ist unabhängig von der Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei den Prüfungen die erhebliche Präsenz einer hinreichenden Zahl von Prüfern erforderlich, damit die Kohärenz der Bewertung und die vergleichende Beurteilung der Bewerber gewährleistet ist (Urteil vom 29. September 2010, Honnefelder/Kommission, F‑41/08, EU:F:2010:112, Rn. 48).

47      Insoweit geht aus der Tabelle über die tägliche Zusammensetzung des Prüfungsausschusses hervor, dass seine beiden am häufigsten anwesenden Mitglieder nur an sechs bzw. vier Prüfungstagen (27 bzw. 22 von 43 Gesprächen) anwesend waren. Da es sich um ein internes Auswahlverfahren handelte, an dem wesensgemäß eine geringe Zahl von Bewerbern teilnahm, ist diese Anwesenheitsquote unzureichend.

48      Aus einer Gesamtschau der Organisation der mündlichen Prüfungen dieses Auswahlverfahrens mit geringer Teilnehmerzahl ergibt sich, dass erstens der Prüfungsausschuss an neun Prüfungstagen in zehn verschiedenen Zusammensetzungen getagt hat, zweitens A an zwei Prüfungstagen abwesend war, ohne durch einen anderen Vorsitzenden vertreten zu werden, der an einem Teil der Gespräche teilgenommen hatte, die unter der Leitung von A stattgefunden hatten, um sich die Beurteilungsleitlinien als Maßstab anzueignen, und drittens die Anwesenheitsquote der beiden Mitglieder des Prüfungsausschusses, die den „Kernbestand von Prüfern“ bilden, für ein Auswahlverfahren mit geringer Teilnehmerzahl wie das in Rede stehende nicht sehr hoch ist.

49      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfungen entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht hinreichend beständig gewesen ist.

50      Gleichwohl kann diese Feststellung für sich genommen nach der oben in den Rn. 28 und 29 angeführten Rechtsprechung nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen.

c)      Zur Wahrung der Beständigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses in den wichtigsten Phasen des Auswahlverfahrens und zu den vom Prüfungsausschuss getroffenen Koordinierungsmaßnahmen

51      Es ist zu prüfen, ob in den wichtigsten Phasen des Auswahlverfahrens die Beständigkeit der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses gewahrt worden ist und der Prüfungsausschuss Koordinierungsmaßnahmen getroffen hat, die für die Durchführung seiner Arbeiten unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber erforderlich sind.

52      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Koordinierungsmaßnahmen, auf die die Kommission Bezug nimmt, von denen unterscheiden, die im Hinblick auf mündliche Prüfungen in allgemeinen Auswahlverfahren mit Assessment-Center eingeführt wurden. In jenen Auswahlverfahren sind nämlich insbesondere verschiedene Maßnahmen vorgesehen, mit denen den kognitiven Verzerrungen, die generell bei den Prüfern festgestellt werden, entgegengewirkt und die Kohärenz der Bewertung sichergestellt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2014, De Mendoza Asensi/Kommission, F‑127/11, EU:F:2014:14, Rn. 24 bis 26), die im vorliegenden Fall fehlen.

53      Im vorliegenden Fall beruft sich die Kommission lediglich darauf, dass der Prüfungsausschuss vor, während und nach den mündlichen Prüfungen regelmäßig zusammengetreten sei. Insoweit hat die Anstellungsbehörde in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ausgeführt, dass die Beständigkeit und die Objektivität der Beurteilung sichergestellt worden sei, indem dasselbe – einvernehmlich festgelegte – Material verwendet worden sei, und dass der gesamte Prüfungsausschuss getagt habe, um über das Verfahren der mündlichen Prüfungen zu entscheiden, um einander über die einzelnen Punktzahlen zu informieren und um die Reserveliste zu bestätigen.

54      In diesem Zusammenhang hat das Gericht entschieden, dass die Kommission nachweisen muss, dass die vorgesehenen Koordinierungssitzungen stattgefunden haben und alle Mitglieder des Prüfungsausschusses, d. h. der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Prüfer, tatsächlich daran teilgenommen haben, was anhand der von der Kommission vorgelegten Dokumente und der Anwesenheitslisten für die Sitzungen zu prüfen ist (Urteil vom 6. Juli 2022, VI/Kommission, T‑20/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:427, Rn. 58).

1)      Zu den Sitzungen, die vor den mündlichen Prüfungen stattgefunden haben

55      Zunächst ist festzustellen, dass sich die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses im Laufe des Auswahlverfahrens verändert hat. Insbesondere hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, darunter A, am oder nach dem 5. September 2019 bestellt wurden. Sie haben daher nicht an den Koordinierungssitzungen des Prüfungsausschusses teilgenommen, die vor diesem Datum abgehalten worden waren.

56      Zu den Sitzungen, die vor den mündlichen Prüfungen stattgefunden haben, geht erstens aus den Akten hervor, dass der Prüfungsausschuss am 13. März 2019 zusammengetreten ist, um an einer vom Europäischen Amt für Personalauswahl (EPSO) durchgeführten Schulung teilzunehmen, die zahlreiche praktische Informationen über den Ablauf des Auswahlverfahrens enthielt. In dieser Sitzung wurden keine Koordinierungsmaßnahmen getroffen.

57      Zweitens ist der Prüfungsausschuss am 11. und 29. April 2019 zusammengetreten, um an einer Schulung zu den Techniken und bewährten Praktiken der Gesprächsführung teilzunehmen sowie den Inhalt der mündlichen Prüfung und die Gewichtung ihrer einzelnen Bestandteile vorzubereiten. Aus dem Protokoll dieser beiden Sitzungen geht auch hervor, dass der Prüfungsausschuss damit begonnen hat, den Inhalt der mündlichen Prüfung – insbesondere die Gewichtung ihrer verschiedenen Bestandteile sowie die Fragen, die den Bewerbern gestellt werden sollten – auszuarbeiten. Außerdem war vorgesehen, dass die endgültigen Fassungen der Gewichtung, des Gesprächs und der Präsentationsthemen in einer für Mai 2019 anberaumten Plenarsitzung fertiggestellt werden sollten.

58      Allerdings war außer den drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die noch nicht bestellt worden waren, um an den Arbeiten des Prüfungsausschusses teilzunehmen, ein stellvertretendes Mitglied in der Sitzung vom 29. April 2019 abwesend. Im Übrigen hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass im Mai 2019 keine Sitzung stattgefunden habe.

59      Drittens ist der Prüfungsausschuss am 5. September 2019 in einer Sitzung zusammengetreten, um einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen, der für die Arbeiten des Prüfungsausschusses in dem in Rede stehenden Bereich zuständig sein sollte. In dieser Sitzung, in der von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in seiner endgültigen Zusammensetzung vier abwesend waren, wurde keine weitere Entscheidung über die mündlichen Prüfungen in diesem Bereich getroffen.

60      Viertens ist der Prüfungsausschuss am 27. September und 4. Oktober 2019 erneut zusammengetreten. Entgegen dem Vorbringen der Kommission geht aus den Protokollen dieser Sitzungen jedoch hervor, dass in deren Verlauf keine Gespräche über den Inhalt der mündlichen Prüfungen stattgefunden haben.

61      Fünftens weist die Kommission darauf hin, dass der Prüfungsausschuss am 13. November 2019 zusammengetreten sei, um den Inhalt der mündlichen Prüfungen zu verabschieden. Aus der E‑Mail, die als Protokoll dieser Sitzung dient und die B, die ordentliche Vorsitzende des Prüfungsausschusses, dem EPSO übermittelt hat, geht jedoch hervor, dass sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses in Bezug auf den in Rede stehenden Bereich lediglich auf das „timing“ der mündlichen Prüfungen geeinigt haben. Darüber hinaus waren in dieser Sitzung von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses in seiner endgültigen Zusammensetzung vier abwesend.

62      Sechstens weist die Kommission darauf hin, dass der Prüfungsausschuss am 18. November 2019 zusammengetreten sei, um den Inhalt der mündlichen Prüfung fertigzustellen und zu verabschieden. Aus der Anwesenheitsliste dieser Sitzung geht zwar hervor, dass bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses an diesem Tag zusammengetreten sind, doch wird das Vorbringen, dass der Inhalt der mündlichen Prüfung in dieser Sitzung verabschiedet und fertiggestellt worden sei, nicht durch ein Protokoll der Sitzung gestützt.

63      Außerdem geht aus der Anwesenheitsliste der Mitglieder des Prüfungsausschusses hervor, dass an dieser Sitzung sechs seiner Mitglieder nicht teilgenommen haben. Laut dem Protokoll der Sitzung vom 29. April 2019 hatte der Prüfungsausschuss aber selbst vorgesehen, die endgültige Fassung der Gewichtung, des Gesprächs und der Themen für die mündliche Präsentation in einer künftigen „Plenarsitzung“ zu verabschieden. Selbst wenn die Sitzung vom 18. November 2019 die Verabschiedung einer solchen endgültigen Fassung zum Gegenstand gehabt haben sollte, kann daher nur festgestellt werden, dass diese Verabschiedung nicht in einer „Plenarsitzung“ erfolgt ist.

64      Insoweit kann dem Vorbringen, dass die Zahl der bei dieser Sitzung anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses ausreichend gewesen sei, um die Beschlussfähigkeit zu erreichen, nicht gefolgt werden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass der vor den Prüfungen stattfindende Austausch zwischen allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses von besonderer Bedeutung ist, um die Gleichbehandlung der Bewerber, die Kohärenz der Bewertung und die Objektivität der Beurteilung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, ZR/EUIPO, T‑610/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:5, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem sollte, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die vom Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 13. März 2019 erlassene Regel zur Beschlussfähigkeit es ihm ermöglichen, „dringende, erforderliche und unvorhergesehene Entscheidungen mit begrenzter Auswirkung“ zu treffen, was bei den Koordinierungsmaßnahmen, die zur Gewährleistung der Gleichbehandlung bei den mündlichen Prüfungen getroffen wurden, nicht der Fall ist.

65      Siebtens ist der Prüfungsausschuss am 19. und 22. November 2019 zusammengetreten. Dem Gericht liegen jedoch keine Informationen über den Inhalt dieser Sitzungen vor, in denen sechs bzw. vier Mitglieder des Prüfungsausschusses abwesend waren.

66      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Prüfungsausschuss in seiner endgültigen Zusammensetzung – entgegen den Ausführungen der Anstellungsbehörde insbesondere in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde – vor Beginn der mündlichen Prüfungen nie in seiner vollständigen Zusammensetzung getagt hat. Insbesondere waren mehrere Mitglieder des Prüfungsausschusses in den Sitzungen vom 11. und 29. April sowie vom 18. November 2019 abwesend, in denen der konkrete Inhalt der mündlichen Prüfungen erörtert und anschließend verabschiedet wurde.

67      Im Übrigen wurde D, eines der bei der Prüfung der Klägerin anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, am 20. September 2019 bestellt, da ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses am 30. November 2019 in den Ruhestand treten würde. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass D seine Tätigkeit spätestens zu dem Zeitpunkt aufgenommen habe, zu dem die mündlichen Prüfungen begonnen hätten, d. h. am 28. November 2019. Somit hat er vor diesen Prüfungen an keiner Koordinierungssitzung teilgenommen.

68      Daraus folgt, dass es der Kommission nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Maßnahmen, die in den Sitzungen getroffen wurden, die vor den mündlichen Prüfungen stattgefunden haben, es für sich genommen ermöglicht hätten, die Kohärenz der Bewertung und die Objektivität der Beurteilung aller Bewerber im Laufe der Prüfungen sicherzustellen.

2)      Zum Austausch zwischen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfungen

69      Die Kommission trägt vor, dass im Verlauf der mündlichen Prüfungen – im Anschluss an jede Prüfung und am Ende jedes Tages – ein Meinungsaustausch im Prüfungsausschuss stattgefunden habe, um die Verdienste der an diesem Tag geprüften Bewerber zu vergleichen. In diesem Zusammenhang hat sie ehrenwörtliche Erklärungen der ordentlichen Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden vorgelegt.

70      Zwar kann angenommen werden, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Bewerber befragt haben, im Anschluss an jede Prüfung und am Ende jedes Tages zwangsläufig deren Leistungen erörtert haben, doch ist davon auszugehen, dass dieser Meinungsaustausch angesichts der Zahl der verschiedenen Zusammensetzungen, in denen der Prüfungsausschuss getagt hat, es ihm allenfalls ermöglicht hat, eine teilweise vergleichende Kenntnis der Verdienste jedes Bewerbers zu erlangen.

71      Darüber hinaus ist zum Meinungsaustausch zwischen der ordentlichen Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, der mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses für den in Rede stehenden Bereich betraut wurde, festzustellen, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass es der Erklärung des stellvertretenden Vorsitzenden an Genauigkeit fehle. Unter diesen Umständen kann mangels anderer von der Kommission vorgelegter Beweise nicht der Schluss gezogen werden, dass sich die ordentliche Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden tatsächlich im Verlauf der gesamten mündlichen Prüfungen ausgetauscht hätten, um eine kohärente Beurteilung der Bewerber sicherzustellen.

72      Der Austausch zwischen A, B und C während der Prüfungen war jedoch umso wichtiger, als A – wie aus Rn. 44 des vorliegenden Urteils hervorgeht – an zwei Prüfungstagen entweder durch B oder C vertreten wurde, ohne dass B und C jemals an den Prüfungen teilgenommen hatten, die unter der Leitung von A stattgefunden hatten.

3)      Zu den Beratungen des Prüfungsausschusses und zur Bildung der Reserveliste nach den mündlichen Prüfungen

73      Nach den mündlichen Prüfungen tagte der Prüfungsausschuss zweimal, am 17. Dezember 2019 und am 31. Januar 2020, um in dem in Rede stehenden Bereich die Reserveliste zu erstellen und zu genehmigen. Nach den ehrenwörtlichen Erklärungen von B und A hatten die Mitglieder des Prüfungsausschusses in diesen Sitzungen Gelegenheit, die Leistung bestimmter Bewerber, darunter die Klägerin, zu erörtern, um zu beurteilen, ob die Verdienste dieser Bewerber denen der Bewerber gleichwertig waren, die die Mindestpunktzahl von 16/20 erreicht hatten, was es gerechtfertigt hätte, sie in die Reserveliste aufzunehmen.

74      Insoweit geht aus den Anwesenheitslisten hervor, dass – unter Außerachtlassung des vor Beginn der mündlichen Prüfungen in den Ruhestand getretenen Mitglieds des Prüfungsausschusses – in der Sitzung vom 17. Dezember 2019 vier und in der Sitzung vom 31. Januar 2020 drei Mitglieder des Prüfungsausschusses abwesend waren.

75      Außerdem hat D an keiner der beiden Sitzungen teilgenommen. Obwohl die Kommission diesbezüglich bestreitet, dass D in allen Sitzungen abwesend gewesen sei, ist seine Unterschrift in keiner Anwesenheitsliste enthalten. Insoweit sind die von der Kommission vorgebrachten Gründe – wonach die Nichterwähnung von D damit zusammenhänge, dass „die Anwesenheitslisten nicht aktualisiert worden waren“ oder dass diese Listen „keine für seine Unterschrift vorgesehene Zeile enthielten“ – insbesondere angesichts der Tatsache, dass D am 20. September 2019, d. h. lange vor den abschließenden Beratungssitzungen, bestellt worden war, weder überzeugend noch glaubhaft. Jedenfalls hinderte ihn nichts daran, seinen Namen und seine Unterschrift handschriftlich in die Anwesenheitslisten einzufügen.

76      Somit hat der Prüfungsausschuss entgegen den Ausführungen der Anstellungsbehörde, insbesondere in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde, nicht in seiner vollständigen Zusammensetzung getagt, um die vergleichenden Beurteilungen der Bewerber zu erörtern und ihre endgültigen Punktzahlen auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfungen zu bestätigen. Darüber hinaus waren zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Gespräche mit den Bewerbern in dem in Rede stehenden Bereich geführt hatten, in den Sitzungen vom 17. Dezember 2019 und vom 31. Januar 2020 abwesend.

77      Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass es in Anbetracht der Tatsache, dass die Erstellung einer Reserveliste im Wege eines Vergleichs stattzufinden hat, wesentlich ist, dass der Prüfungsausschuss in seiner vollständigen Zusammensetzung tagt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 1971, Rabe/Kommission, 76/69, EU:C:1971:33, Rn. 10, und vom 6. Juli 2022, VI/Kommission, T‑20/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:427, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung), was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

78      Die Anwesenheit aller Mitglieder des Prüfungsausschusses in der abschließenden Beratungssitzung stellt nämlich eine Garantie für die Bewerber dar, dass die Reserveliste das Ergebnis einer Gegenüberstellung aller vergleichenden Beurteilungen ihrer Leistungen und damit das Ergebnis eines tatsächlichen Vergleichs sein wird.

79      Die Anwesenheit aller Mitglieder des Prüfungsausschusses in den Beratungssitzungen war umso wichtiger, als der Prüfungsausschuss, wie aus Rn. 70 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Verlauf der Prüfungen aufgrund der Zahl der verschiedenen Zusammensetzungen, die die Bewerber befragt hatten, allenfalls eine teilweise vergleichende Kenntnis der Verdienste der Bewerber erlangt hatte.

80      Es ist noch darauf hinzuweisen, dass der Prüfungsausschuss nicht vorgesehen hatte, dass die Regel zur Beschlussfähigkeit auf die Entscheidungen angewandt werden konnte, die anlässlich der abschließenden Beratungen über die Reserveliste getroffen wurden.

81      Nach alledem ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt.

82      Zum Vorbringen der Kommission, die Klägerin habe nicht dargetan, dass die Schwankung in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ihre Rechte beeinträchtigt habe, genügt der Hinweis, dass das Versäumnis des Prüfungsausschusses, für Beständigkeit in seiner Zusammensetzung zu sorgen, in Anbetracht der Bedeutung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt. Die mit einem solchen Fehler behaftete Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass der Betroffene eine besondere nachteilige Auswirkung auf seine subjektiven Rechte zu beweisen oder darzutun hätte, dass das Ergebnis des Auswahlverfahrens anders hätte ausfallen können, wenn die betreffenden wesentlichen Formvorschriften eingehalten worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. November 2004, Vonier/Kommission, T‑165/03, EU:T:2004:331, Rn. 39, und vom 13. Januar 2021, Helbert/EUIPO, T‑548/18, EU:T:2021:4, Rn. 113).

83      Jedenfalls kann das Gericht die Möglichkeit, dass sich die oben festgestellten Unregelmäßigkeiten auf die von der Klägerin erzielten Ergebnisse ausgewirkt haben, umso weniger ausschließen, als ihre Gesamtpunktzahl (15,742/20, abgerundet auf 15,5/20) nur um 0,008 Punkte unter der für die Aufnahme in die Reserveliste erforderlichen Mindestpunktzahl (15,75/20, aufgerundet auf 16/20) liegt (vgl. entsprechend Urteil vom 24. September 2002, Bachotet/Kommission, T‑182/01, nicht veröffentlicht, EU:T:2002:223, Rn. 33).

84      Daher ist dem dritten Klagegrund stattzugeben und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne dass es erforderlich wäre, die anderen von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe zu prüfen oder über ihre Anträge auf prozessleitende Maßnahmen zu entscheiden.

2.      Zum Antrag auf Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung

85      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, das Gericht möge von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und die Kommission zum Ersatz des durch die angefochtene Entscheidung verursachten materiellen und immateriellen Schadens verurteilen.

86      Die Kommission, die in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt worden ist, beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

87      Dem Unionsrichter wird mit der ihm durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Aufgabe übertragen, die bei ihm anhängig gemachten Streitsachen vermögensrechtlicher Art abschließend zu entscheiden. Mit dieser Befugnis soll den Unionsgerichten in erster Linie ermöglicht werden, die praktische Wirksamkeit der von ihnen erlassenen Aufhebungsurteile in dienstrechtlichen Streitigkeiten in der Weise sicherzustellen, dass sie dem betroffenen Beamten, wenn die Aufhebung einer rechtsfehlerhaften Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht ausreicht, um seinen Rechten zur Durchsetzung zu verhelfen oder seine Interessen wirksam zu wahren, von Amts wegen Schadensersatz zusprechen können (vgl. Urteil vom 20. Mai 2010, Gogos/Kommission, C‑583/08 P, EU:C:2010:287, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher kann – selbst wenn kein entsprechender ordnungsgemäßer Klageantrag vorliegt – die Unzulässigkeit wegen Verspätung nicht in Bezug auf eine Frage geltend gemacht werden, die das Gericht gegebenenfalls von Amts wegen aufzuwerfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 1992, Barbi/Kommission, T‑68/91, EU:T:1992:90, Rn. 43).

88      Im vorliegenden Fall geht aus der Rechtsprechung hervor, dass eine Streitsache vermögensrechtlicher Art ist, wenn sich ein Bewerber gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung in einem Auswahlverfahren wendet, das die Bildung einer Liste erfolgreicher Bewerber zum Gegenstand hat, was ihn daran hindert, später eine freie Stelle beim betreffenden Organ zu besetzen und in den Genuss der damit verbundenen vermögensrechtlichen Vorteile zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 58, und vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 53 bis 56).

89      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der Prüfungsausschuss aufgrund der Unbeständigkeit seiner Zusammensetzung nicht in der Lage war, die Gleichbehandlung der bei den mündlichen Prüfungen befragten Bewerber sicherzustellen. Somit hat die Schwankung in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses die vergleichende Beurteilung der Verdienste aller Bewerber beeinträchtigt. Diese Rechtswidrigkeit betrifft folglich nicht nur die Punktzahl der Klägerin, sondern auch den Schwellenwert von 16 von 20 Punkten, dessen Erreichung für die Aufnahme des Namens eines Bewerbers in die Reserveliste vorausgesetzt wird.

90      Erstens ist in Bezug auf den materiellen Schaden, der sich aus der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Rechtswidrigkeit ergibt, daran zu erinnern, dass ein materieller Schaden, für den Ersatz begehrt wird, tatsächlich und sicher sein muss (vgl. Urteil vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C‑348/06 P, EU:C:2008:107, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Insoweit kann die Klägerin keinen materiellen Schaden geltend machen, der sich daraus ergibt, dass ihr Name in Durchführung des vorliegenden Nichtigkeitsurteils unmittelbar in die Reserveliste aufgenommen werden müsste. Eine solche Aufnahme liefe nämlich darauf hinaus, sie von der mündlichen Prüfung nach Nr. 4 der oben in Rn. 2 genannten Bekanntmachung des Auswahlverfahrens zu befreien, nach der die Aufnahme eines Bewerbers in die Reserveliste voraussetzt, dass in der mündlichen Prüfung eine der höchsten Punktzahlen sowie die für diese Prüfung erforderliche Mindestpunktzahl erzielt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Brune/Kommission, T‑269/13 P, EU:T:2014:424, Rn. 57). Jedenfalls verleiht einem Bewerber die Aufnahme seines Namens in die Reserveliste keinen Anspruch auf Ernennung, sondern nur eine Anwartschaft darauf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, EU:T:2007:218, Rn. 52).

92      Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht endgültig die reale Chance verloren, in dem in Rede stehenden internen Auswahlverfahren erfolgreich zu sein und daraufhin zur Beamtin der Union in der Besoldungsgruppe AD 10 ernannt zu werden, da die Durchführung einer neuen mündlichen Prüfung, die von den Ergebnissen der ersten mündlichen Prüfung unabhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, Brune/Kommission, T‑269/13 P, EU:T:2014:424, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), gerade darauf abzielen würde, ihr eine solche Chance wiederherzustellen. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgebracht, dass sie aus einer solchen Maßnahme zur Durchführung des vorliegenden Nichtigkeitsurteils keinen Vorteil ziehen könnte, und daher kann das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ausüben, um die Kommission zum Ersatz dieses materiellen Schadens zu verurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, EMA/Drakeford, T‑231/14 P, EU:T:2015:639, Rn. 47 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

93      Mithin befindet das Gericht hinsichtlich des geltend gemachten materiellen Schadens, dass der Beweis, dass ein tatsächlicher und sicherer Schaden vorliegt, nicht erbracht ist.

94      Zweitens stellt das Gericht in Bezug auf den immateriellen Schaden fest, dass es der Kommission – selbst wenn die Wiedereröffnung des Auswahlverfahrens für die Klägerin und die Durchführung einer mündlichen Prüfung, die von der rechtswidrigen mündlichen Prüfung unabhängig ist, eine geeignete Maßnahme zur Durchführung des vorliegenden Nichtigkeitsurteils darstellen würde – unmöglich ist, ohne Aufhebung sämtlicher Ergebnisse des Auswahlverfahrens die Voraussetzungen wiederherzustellen, unter denen dieses hätte durchgeführt werden müssen, um die Gleichbehandlung zwischen allen Bewerbern und die Objektivität der Bewertung zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Mai 2015, Brune/Kommission, F‑59/14, EU:F:2015:50, Rn. 81).

95      Daher reicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nicht aus, um die Interessen der Klägerin wirksam zu wahren. Die Aufhebung als solche ist nämlich nicht geeignet, den sicheren immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass sie nicht die Möglichkeit hatte, am 28. November 2019 die erste mündliche Prüfung unter ordnungsgemäßen Bedingungen abzulegen. Unter diesen Umständen ist das Gericht, das den von der Klägerin erlittenen Schaden nach billigem Ermessen bestimmt, der Ansicht, dass ein Betrag von 4 000 Euro einen angemessenen Ersatz des immateriellen Schadens darstellt.

96      Nach alledem ist die Kommission zu verurteilen, der Klägerin 4 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen; im Übrigen ist der Antrag auf Schadensersatz zurückzuweisen.

IV.    Kosten

97      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung vom 10. Februar 2022, mit der der Prüfungsausschuss des internen Auswahlverfahrens COM/1/AD 10/18 es nach Überprüfung abgelehnt hat, den Namen von NZ in die Reserveliste für die Einstellung von Beamten (m/w) (AD 10) der Funktionsgruppe Administration im Bereich „Koordination, Kommunikation, Verwaltung der Humanressourcen und der Haushaltsmittel, Audit“ aufzunehmen, wird aufgehoben.

2.      Die Europäische Kommission wird verurteilt, NZ 4 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.

3.      Die Kommission trägt die Kosten.

Svenningsen

Mac Eochaidh

Martín y Pérez de Nanclares

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Oktober 2023.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Französisch.