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Klage, eingereicht am 13. Oktober 2008 - Zeta Europe / HABM (Superleggera)

(Rechtssache T-464/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Zeta Europe B.V. (Het Ambacht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Bilardo, C. Bacchini und M. Mazzitelli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2008 in der Sache R 666/2008-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortbildmarke "Superleggera" (Anmeldung Nr. 5 456 207) für Waren der Klassen 12, 18 und 25.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung, nachdem festgestellt wurde, dass die fragliche Marke aus dem Adjektiv "superleggera" bestehe und daher als Beschreibung des Gewichts der Waren aufgefasst werde.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sowie gegen ihre Art. 73 und 74.

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