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Klage, eingereicht am 14. August 2009 - Planet/Kommission

(Rechtssache T-320/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Planet AE Beratungsgesellschaft (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die beiden Entscheidungen der Kommission (OLAF), mit denen beantragt wird, die Klägerin zunächst in die Kategorie W1a und dann in die Kategorie W1b des Frühwarnsystems (FWS) einzutragen, für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage zielt auf die Nichtigerklärung erstens der Entscheidung der Kommission, mit der die Eintragung der Klägerin in die Kategorie W1a des FWS beantragt wird, und zweitens der Entscheidung der Kommission, mit der die Änderung dieser ersten Entscheidung im Sinne der Eintragung der Klägerin in die nachteiligere Kategorie W1b des FWS beantragt wird.

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen gegen wesentliche Formvorschriften verstießen, weil sie die Voraussetzungen des Beschlusses 2008/969/EG hinsichtlich der Formerfordernisse, die erfüllt sein müssten, damit die Eingaben in das FWS dem Gemeinschaftsrecht entsprächen, nicht beachteten. Insbesondere sei die zuständige Stelle der Kommission, die für die Unterzeichnung von Verträgen verantwortlich sei, verpflichtet, die natürliche oder juristische Person, für die die Eingabe einer Warnmeldung im FWS beantragt worden sei, von einer Eingabe sie betreffender Daten vorab in Kenntnis zu setzen. Ferner sei die Eintragung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses ordnungsgemäß zu begründen.

Die Nichtbeachtung der Voraussetzungen des Art. 8 des Beschlusses 2008/969/EG stelle außerdem eine Verletzung gemeinschaftsrechtlich anerkannter Grundprinzipien und Grundrechte dar. Das Verhalten der Kommission verstoße insoweit gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, als sie die Klägerin nicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 2008/969/EG vorab und ordnungsgemäß informiert und ihr damit die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen habe. Damit habe die Kommission auch ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Das Verhalten der Kommission verstoße darüber hinaus gegen Art. 1 des Kodex für gute Verwaltungspraxis in den Beziehungen der Bediensteten der Europäischen Kommission zur Öffentlichkeit.

Schließlich habe die Kommission das Recht auf vorherige Anhörung, die Verteidigungsrechte und die Unschuldsvermutung verletzt, weil die Klägerin ihren Standpunkt und ihre Einwände gegen die Entscheidungen über ihre Eintragung in das FWS, die die zuständige Stelle der Kommission zu erlassen im Begriff gewesen sei, nicht habe geltend machen können.

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1 - Beschluss 2008/969/EG, Euratom der Kommission vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (ABl. L 344, S. 125).