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Klage, eingereicht am 9. März 2012 – ZZ/ERCEA

(Rechtssache F-33/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Teilweise Aufhebung des Vertrags, den der Kläger mit der ERCEA geschlossen hat, soweit der Kläger in die Besoldungsgruppe AD10 eingestuft wird.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der ERCEA und die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde aufzuheben, soweit er in die Besoldungsgruppe AD10 eingestuft wird;

die ERCEA zum Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens, berechnet auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Gehalt eines Vertragsbediensteten nach 3a und eines Vertragsbediensteten nach 3b, Funktionsgruppe III, für die gesamte Laufzeit seines Vertrags mit der ERCEA und zum Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens sowie zur Zahlung von Ausgleichs- und Verzugszinsen in Höhe von 6,75% für den erlittenen materiellen und immateriellen Schaden zu verurteilen;

der Exekutivagentur des Europäischen Forschungsrates (ERCEA) die Kosten aufzuerlegen.