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Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2023 von der Nutmark, Lda (Zona Franca da Madeira) gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. Oktober 2023 in den Rechtssachen T-714/22 und T-715/22, Nutmark und Piamark/Kommission (Zona Franca da Madeira)

(Rechtssache C-804/23 P)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Nutmark, Lda (Zona Franca da Madeira) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Vidal Matos und F. Lança Martins sowie Rechtsanwältin C. Marques Aparício)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

(i) der vorliegenden Klage in vollem Umfang stattzugeben und den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang für nichtig zu erklären und folglich dem in der Klageschrift gestellten Antrag zu entsprechen, der den verbundenen Rechtssachen T-714/22 und T-715/22 zugrunde liegt und auf die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2022/14141 der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 gerichtet ist, und

(ii) der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

i) Erster Rechtsmittelgrund – Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union sowie gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da im Beschluss (EU) 2022/1414 der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex-2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira das Referenzsteuersystem falsch bestimmt worden sei.

ii) Zweiter Rechtsmittelgrund – Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da im Beschluss (EU) 2022/1414 der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex-2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira nicht festgelegt sei, ob und inwieweit die Regelung III der Freizone Madeira eine Abweichung vom Referenzsteuersystem darstelle und zu Ungleichbehandlungen von Wirtschaftsteilnehmern führe, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden.

iii) Dritter Rechtsmittelgrund – Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 263 und Art. 296 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen Missachtens der Begründungspflicht im Beschluss (EU) 2022/1414 der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex-2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira, da nicht nachgewiesen worden sei, dass die Regelung III der Freizone Madeira geeignet sei, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen.

iv) Vierter Klagegrund – Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/15891 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.

v) Fünfter Rechtsmittelgrund – Rechtsfehler wegen Verletzung von Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention wegen Verletzung des Rechts auf Privateigentum.

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1 ABl. 2022, L 217, S. 49.

1 ABl. 2015, L 248, S. 9.