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Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie (Belgien), eingereicht am 8. Februar 2024 – OV / WEAREONE.WORLD BV

(Rechtssache C-106/24, WEAREONE.WORLD)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OV

Beklagte: WEAREONE.WORLD BV

Vorlagefrage

Sind Art. 1 Abs. 1 EVÜ1 und Art. 1 Abs. 1 der Rom I-Verordnung2 dahin auszulegen, dass die Frage nach der Inhaberschaft eines Urheberrechts an einem Werk, das zur Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Arbeits- oder Auftragsvertrag geschaffen wurde, also die Frage, wer der ursprüngliche Rechteinhaber ist sowie ob und in welchem Umfang dieses Recht auf einen Rechtsnachfolger übertragbar ist, unter den Begriff „vertragliche Schuldverhältnisse“ fällt?

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1 Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, unterzeichnet in Rom am 19. Juni 1980 und genehmigt [für Belgien] durch das Gesetz vom 14. Juli 1987.

1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. 2008, L 177, S. 6).