Klage, eingereicht am 17. Februar 2015 – ROD Leichtmetallräder/HABM – Rodi TR (ROD)
(Rechtssache T-75/15)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: ROD Leichtmetallräder GmbH (Weiden in der Oberpfalz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Hellenbrand und Rechtsanwältin J. Biener)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rodi TR, SL (Lleida, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „ROD“ – Gemeinschaftsmarke Nr. 5 694 989.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2014 in der Sache R 281/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 22. November 2013 aufzuheben;
dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen.
Angeführte Klagegründe
Verstoß gegen Art. 65 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;
Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift – Verstoß gegen Regel 39 Abs. 3 und 37 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95.