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Klage, eingereicht am 17. Februar 2015 – ROD Leichtmetallräder/HABM – Rodi TR (ROD)

(Rechtssache T-75/15)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: ROD Leichtmetallräder GmbH (Weiden in der Oberpfalz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Hellenbrand und Rechtsanwältin J. Biener)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rodi TR, SL (Lleida, Spanien)

Angaben zum Verfahren vor dem HABM

Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.

Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „ROD“ – Gemeinschaftsmarke Nr. 5 694 989.

Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 17. Dezember 2014 in der Sache R 281/2014-5.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM vom 22. November 2013 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen.

Angeführte Klagegründe

Verstoß gegen Art. 65 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift – Verstoß gegen Regel 39 Abs. 3 und 37 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 2868/95.