Klage, eingereicht am 18. Februar 2015 – KENUP Foundation u. a./EIT
(Rechtssache T-76/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: KENUP Foundation (Kalkara, Malta), Candena GmbH (Lüneburg, Deutschland), Center odličnosti za biosenzoriko, instrumentacijo in procesno kontrolo (CO BIK) (Ajdovščina, Slowenien), Evotec AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész, C. Wagner und H. Weiß)
Beklagter: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)
Anträge
Die Kläger beantrag
lüsse, mit denen der Vorschlag von KENUP zurückgewiesen wurde, seien nicht von der zuständigen Stelle der EU erlassen worden.Das EIT habe beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse das anzuwendende Auswahlverfahren nicht eingehalten.Das EIT habe keine Gründe angegeben, da es den Klägern den Beschluss über die Benennung nicht zugestellt ha
be.4. Die Bewertung des Vorschlags der KEN
UP durch den externen Sachverständigen
des EIT verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.5. Die
Bewertung des Vorschlags der KENUP durch die externen Sachverständigen des EIT verstoße gegen den Grundsatz der Transparenz und gegen die Begründung
spflicht.6. Die Bewertung des Vorschlags der KENUP durch die externen Sachverständigen des EIT verstoße g
egen die Vorschriften der Verordnung für die Beteiligung am Programm Horizont 2020 über die Ethikprüfung.7. D
ie Bewertung des Vorschlags der KENUP durch die externen Sachverständigen des EIT enthalte offenkundige Fehler hinsichtlich der Bewertung
des Vorschlags.8. Sachverständige des EIT und Mitglieder des EIT-Verwaltungsrats, die an dem zum angefochtenen Beschluss führenden Auswahlverfahren teilgenommen hät
ten, seien in einer Situation gewesen, die zu einem Konflikt zwischen ihren Interessen und jenen der Europäischen Union geführt habe.9. Die Aufforderung des EIT zur Einreichung von Vorschlägen für Wiss
ens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) für 2014 verstoße gegen die Verfahrensvorschriften für das Verfahren zur Auswahl von KIC.