Language of document : ECLI:EU:T:2023:200

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

19. April 2023(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke Josef Grund Gerüstbau – Ältere nationale Bildmarke grund – Relativer Nichtigkeitsgrund – Keine Verwechslungsgefahr – Keine Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑749/21,

Gerhard Grund Gerüste e. K. mit Handelsniederlassung in Kamp-Lintfort (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Lee,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Josef Grund Gerüstbau GmbH mit Sitz in Erfurt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Staupendahl,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten G. De Baere, der Richterin G. Steinfatt und des Richters K. Kecsmár (Berichterstatter),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2022

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Gerhard Grund Gerüste e. K., die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. September 2021 (Sache R 1925/2020‑1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 23. Juli 2019 stellte der Kläger beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke, die aufgrund einer Anmeldung vom 23. Oktober 2017 für das Wortzeichen Josef Grund Gerüstbau eingetragen worden war.

3        Bei den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke, die vom Antrag auf Nichtigerklärung erfasst waren, handelt es sich um folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19 und 37 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung:

–        Klasse 6: „Baugerüste aus Metall; Gerüste [Baugerüste] aus Metall; Material aus Metall für Baugerüste; Befestigungen aus Metall für Baugerüste“;

–        Klasse 19: „Gerüste [Baugerüste], nicht aus Metall“;

–        Klasse 37: „Gerüstbau; Montage von Gerüsten; Vermietung von Gerüsten; Reparatur von Gerüsten; Abbau von Gerüsten; Vermietung von Baugerüsten; Installation von Baugerüsten; Installation von Baugerüsten, Arbeits- und Bauplattformen; Vermietung von Baugerüsten, Arbeits- und Bauplattformen; Installationsdienstleistungen bezüglich Baugerüsten, Arbeits- und Bauplattformen; Reparatur und Instandhaltung von Baugerüsten, Arbeits- und Bauplattformen“.

4        Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde auf die nachstehend wiedergegebene, am 24. Februar 1997 unter der Nr. 39639046 eingetragene ältere deutsche Bildmarke gestützt:

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5        Die ältere Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: „Baugerüste aus Metall sowie deren Einzelteile; sämtliche Lastenaufzüge, Personenaufzüge, Kletterarbeitsbühnen, höhenveränderbare Arbeitsplattformen (insbesondere für Bauzwecke); Baugerüste nicht aus Metall; Bau- und Einzelteile für Baugerüste, sämtliche Waren aus Kunststoff und/oder Holz; Bauwesen, nämlich Vermietung und Instandsetzung von Baugerüsten sowie Lastenaufzüge, Personenaufzüge, Kletterarbeitsbühnen, höhenveränderbare Arbeitsplattformen und deren Teile“.

6        Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde auf Art. 60 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) gestützt.

7        Am 16. September 2020 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zurück.

8        Am 1. Oktober 2020 legte der Kläger beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

9        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück. Sie stellte insbesondere fest, dass in Anbetracht der Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und unter Berücksichtigung des überdurchschnittlichen Grades an Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise trotz der Identität der betreffenden Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr bestehe.

 Verfahren und Anträge der Parteien

10      Am 24. Oktober 2022 hat die Streithelferin beantragt, den Termin für die mündliche Verhandlung zu verschieben. Der Präsident der Dritten Kammer hat entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.

11      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die angegriffene Unionsmarke in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Lauf des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Ordnungsmäßigkeit der vom Rechtsbeistand des Klägers vorgelegten Vollmacht

13      Mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 hat die Streithelferin darauf hingewiesen, dass die vom Rechtsbeistand des Klägers ursprünglich vorgelegte Vollmacht nicht vom Kläger erteilt worden sei.

14      Was die Anwaltsvollmacht betrifft, so geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Anwalt, der als Beistand oder Vertreter einer Partei auftritt, vor dem Gericht lediglich nachzuweisen hat, dass er als Anwalt zugelassen ist, und keine formgerechte Vollmacht vorzulegen, sondern die Bevollmächtigung nur auf Bestreiten nachzuweisen braucht (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, AV und AW/Parlament, T‑43/20, nicht veröffentlicht, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2021:666, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

15      Im vorliegenden Fall haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2022 die Fragen des Gerichts beantwortet und einen Meinungsaustausch über die Gültigkeit der vom Rechtsbeistand des Klägers vorgelegten Vollmacht geführt. Dieser hat eingeräumt, dass die ursprünglich der Klageschrift beigefügte Vollmacht vom Sohn des Klägers unterzeichnet worden war.

16      Am 25. November 2022 hat der Kläger in Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme nach Art. 89 der Verfahrensordnung des Gerichts ein am 19. Oktober 2005 vor einem Notar erstelltes Schriftstück vorgelegt, mit dem er mehreren Mitgliedern seiner Familie, darunter seinem Sohn, eine „Generalvollmacht“ u. a. in Bezug auf „vermögensrechtliche Angelegenheiten“ erteilt hatte. Aus diesem Schriftstück geht auch hervor, dass jeder Bevollmächtigte alleine handeln kann.

17      Folglich kann die Klage nicht wegen fehlender Ordnungsmäßigkeit der dem Anwalt des Klägers erteilten Prozessvollmacht als unzulässig angesehen werden.

 Zur Begründetheit

18      Der Kläger macht im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt, da die Beschwerdekammer zu Unrecht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Marken verneint habe.

19      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

20      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

21      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, anhand der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, J. García Carrión/EUIPO – Codorníu (JAUME CODORNÍU), T‑358/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:304, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Für die Zwecke der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 8. Mai 2019, JAUME CODORNÍU, T‑358/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:304, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Der einzige vom Kläger geltend gemachte Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

24      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien zum einen über die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise, d. h. eines in der Baubranche tätigen Fachpublikums mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad, der höher ist als der der breiten Öffentlichkeit, und zum anderen darüber einig sind, dass auf die Wahrnehmung des deutschen Verbrauchers abzustellen ist, da es sich bei der älteren Marke um eine deutsche Marke handelt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien der Beschwerdekammer darin anschließen, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nicht zu prüfen und von der Annahme auszugehen, dass diese identisch sind.

25      Es besteht kein Anlass, diese Definition der maßgeblichen Verkehrskreise oder die Identität der einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen in Frage zu stellen, so dass für die Beurteilung der vom Kläger behaupteten Verwechslungsgefahr nur die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu prüfen ist.

26      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Bestandteile zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 3. Juni 2015, Giovanni Cosmetics/HABM – Vasconcelos & Gonçalves [GIOVANNI GALLI], T‑559/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:353, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum dominierenden Charakter und zur Kennzeichnungskraft der Bestandteile der einander gegenüberstehenden Zeichen

27      Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die beiden Bestandteile „Josef“ und „Grund“ der angegriffenen Marke als deutscher Vor- und Nachname verstanden würden und dass sie die kennzeichnungskräftigen Bestandteile dieser Marke darstellten. Dagegen werde der Bestandteil „Gerüstbau“ dieser Marke in der Bedeutung von „das Errichten von [Bau]gerüsten“ verstanden und sei daher ein sekundärer Bestandteil. Daher werde diese Marke nicht ausschließlich von dem Wort „Grund“, sondern vielmehr von diesem Wort und dem vorangestellten Wort „Josef“ gleichermaßen geprägt.

28      Außerdem nahm die Beschwerdekammer zum einen an, dass der deutschsprachige Verkehr den Bestandteil „Grund“ der älteren Marke in der Bedeutung von „Erdoberfläche, Boden; Grundstück; Boden eines Gewässers oder Gefäßes, Umstand, Motiv, Beweggrund“ wahrnehmen werde, und zum anderen, dass die Kennzeichnungskraft dieses Bestandteils als normal zu bewerten sei, während den banalen und dekorativen Bildelementen keine Unterscheidungskraft zukomme.

29      Der Kläger macht geltend, der kennzeichnungskräftige Bestandteil „Grund“ der älteren Marke könne zwar von den deutschsprachigen Verkehrskreisen in seinem lexikalischen Bedeutungsgehalt verstanden werden, das relevante Publikum werde jedoch davon ausgehen, dass es sich bei dem Wortbestandteil um einen Nachnamen handele, da dieser Bestandteil auch Teil der Unternehmensbezeichnung sei. Das Publikum der Baubranche kenne die vorherrschende Übung, dass der Unternehmensname lediglich den Nachnamen des Gründers bzw. Inhabers beinhalte und gleichzeitig als Marke geschützt sein könne. Dies sei bei vielen der 50 größten deutschen Bauunternehmen im Jahr 2020 der Fall. Außerdem stelle der Bestandteil „Grund“ den prägnanten oder dominierenden Bestandteil der angegriffenen Marke dar, weil der Bestandteil „Gerüstbau“ glatt beschreibend und Josef ein in der Namensgebung in Deutschland üblicher Vorname sei.

30      Das Gericht habe aber in verschiedenen Rechtssachen bestätigt, dass der Nachname prägend sei (Urteile vom 13. Juli 2005, Murúa Entrena/HABM – Bodegas Murúa [Julián Murúa Entrena], T‑40/03, EU:T:2005:285, Rn. 66, vom 8. Mai 2014, Pedro Group/HABM – Cortefiel [PEDRO], T‑38/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:241, Rn. 70, und vom 18. September 2017, Codorníu/EUIPO – Bodegas Altun (ANA DE ALTUN), T‑86/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:627, Rn. 53). Außerdem sehe auch die nationale Rechtsprechung zu deutschen Marken den Nachnamen bei aus Vor- und Zunamen zusammengesetzten Marken als prägend an, und zwar insbesondere dann, wenn es sich gleichzeitig um ein Unternehmenskennzeichen handele.

31      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

32      Erstens ist zur älteren Marke festzustellen, dass sie aus dem in stilisierten Kleinbuchstaben geschriebenen Wortbestandteil „Grund“ und einem Bildelement in Form von zwei Linien besteht, von denen sich die eine oberhalb und die andere unterhalb des Wortbestandteils befindet. Insoweit hat die Beschwerdekammer in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Ansicht vertreten, dass es sich bei den Bildbestandteilen um banale und dekorative Verzierungen handele, denen keine Unterscheidungskraft zukomme und die im von der Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eine untergeordnete Rolle spielten, während der Bestandteil „Grund“ trotz Stilisierung ohne Weiteres lesbar und erkennbar sei. Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass der Wortbestandteil der älteren Marke kennzeichnungskräftiger ist als ihr Bildbestandteil. Daher hat die Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Ansicht vertreten, dass der Begriff „Grund“ den kennzeichnungskräftigen Bestandteil der älteren Marke darstelle.

33      Als Zweites ist in Bezug auf die angegriffene Marke zunächst festzustellen, dass der Bestandteil „Gerüstbau“, wie die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, von den deutschsprachigen Verkehrskreisen im Sinne von „Errichten von [Bau]gerüsten“ verstanden wird und, weil er die Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibt, als sekundärer Bestandteil anzusehen ist, der ungeeignet ist, diese Marke zu prägen.

34      Zu den Bestandteilen „Josef“ und „Grund“ ist festzustellen, dass die Aneinanderreihung dieser Bestandteile, die im Übrigen mit dem ersten Buchstaben in Großbuchstaben nach Art eines Eigennamens geschrieben werden, dessen erster Bestandteil ein in den deutschsprachigen Ländern geläufiger Vorname ist, dazu führt, dass diese Bestandteile, wie die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, vom relevanten Verkehr als deutscher Vor- und Nachname verstanden werden.

35      Der Kläger macht jedoch geltend, dass der Bestandteil „Grund“ das dominierende Element der angegriffenen Marke sei, da der Bestandteil „Gerüstbau“ glatt beschreibend und Josef ein in der Namensgebung in Deutschland üblicher Vorname sei.

36      Nach der Rechtsprechung besitzt der Nachname möglicherweise in einem Teil der Union im Allgemeinen eine größere Unterscheidungskraft als der Vorname. Dennoch sind stets die Gegebenheiten des Einzelfalls und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass der fragliche Nachname etwa wenig gängig oder, im Gegenteil, sehr verbreitet ist, was Auswirkungen auf die Unterscheidungskraft haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2019, Andrea Incontri/EUIPO – Higicol [ANDREA INCONTRI], T‑197/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:347, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Sandrone/EUIPO – J. García Carrión [Luciano Sandrone], T‑268/18, EU:T:2019:452, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dagegen ist mangels konkreter Nachweise in Bezug auf die Wahrnehmung der Verkehrskreise in der gesamten Union der Anwendungsbereich der Rechtsprechung, wonach in bestimmten Mitgliedstaaten einem Nachnamen im Allgemeinen größere Unterscheidungskraft als einem Vornamen zukommt, nicht auf das gesamte Gebiet der Union auszudehnen (Urteil vom 3. Juni 2015, GIOVANNI GALLI, T‑559/13, EU:T:2015:353, Rn. 52).

37      Im vorliegenden Fall macht der Kläger zwar geltend, das Gericht habe bereits unter anderen Umständen festgestellt, dass der Nachname der dominierende Bestandteil der fraglichen Marke sei, doch bringt er keine Beweise dafür vor, dass der Nachname in Deutschland im Allgemeinen eine höhere Kennzeichnungskraft habe als der Vorname. Im Übrigen beziehen sich die Urteile, auf die er sich beruft, alle auf Rechtssachen, die ein spanisches Publikum betrafen. Außerdem beschränkt sich der Kläger in Bezug auf die von ihm angeführte nationale Rechtsprechung darauf, einen Auszug aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Deutschland) zu zitieren, der aus dem Zusammenhang gerissen ist und in dem nicht speziell die Frage geprüft wird, ob der Nachname in Deutschland eine höhere Kennzeichnungskraft hat als ein Vorname. Darüber hinaus ist dieses Urteil seinen Schriftsätzen nicht beigefügt, so dass dieser Verweis für sich genommen nicht ausreicht, um zu belegen, dass in Deutschland dem Nachnamen in der Regel eine höhere Kennzeichnungskraft zukommt als dem Vornamen.

38      Die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke zu berücksichtigen und mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die fraglichen Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, was nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein könnten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es kann nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind (Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 42). Das könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild dieser Marke, das die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten, so zu prägen, dass alle übrigen Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C‑193/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:539, Rn. 43). Aus dem Vorstehenden ergibt sich jedoch, dass dies beim Bestandteil „Grund“ innerhalb der angegriffenen Marke nicht der Fall ist.

39      Folglich hat die Beschwerdekammer in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Marke sowohl vom Bestandteil „Josef“ als auch vom Bestandteil „Grund“ geprägt wird.

 Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen

40      Zum bildlichen Vergleich stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angegriffene Marke zusätzliche Wortbestandteile aufweise, nämlich „Josef“ und „Gerüstbau“, während die ältere Marke zusätzliche grafische Elemente enthalte, nämlich die horizontalen Linien, die das einzige Wort „Grund“ einschließen, wobei die Buchstaben dieses Wortes im Übrigen stilisiert seien.

41      Zum klanglichen Vergleich führte die Beschwerdekammer zum einen aus, dass die angegriffene Marke drei Wörter mit insgesamt sechs Silben enthalte, nämlich „jo“ „sef“, „grund“ „ge“ „rüst“ und „bau“, von denen nur die dritte Silbe, „grund“, in der einsilbigen älteren Marke vorkomme, und zum anderen, dass der Bestandteil „grund“ der älteren Marke nur mit dem zweiten Wort der angegriffenen Marke übereinstimme. Da die angegriffene Marke zwei zusätzliche Wörter bzw. fünf zusätzliche Silben enthalte, sei es unwahrscheinlich, dass die Verbraucher diese außer Acht ließen, mit der Folge, dass sie die ältere Marke bei Erwähnung der angegriffenen Marke erkennen würden.

42      Was den begrifflichen Vergleich betrifft, war die Beschwerdekammer zum einen der Auffassung, dass den relevanten Verkehrskreisen die Bedeutung des Wortes „Grund“ bekannt sei. Zum anderen stellte sie fest, dass durch den Begriff „Grund“ und den Ausdruck „Josef Grund Gerüstbau“ jeweils unterschiedliche Vorstellungen vermittelt würden. Während nämlich das Wort „Grund“ in der älteren Marke beim deutschen Publikum die Vorstellung von „Erdoberfläche, Boden; Grundstück; Boden eines Gewässers oder Gefäßes, Umstand, Motiv, Beweggrund“ hervorrufe, werde das zweite Wort „Grund“ der angegriffenen Marke mit einem Familiennamen in Verbindung gebracht. Auch wenn ein gewisser Ähnlichkeitsgrad bestehe, bewirke die Verwendung des Begriffs „Grund“ in Verbindung mit dem Vornamen Josef, dass die relevanten Verkehrskreise den begrifflichen Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen umso stärker wahrnähmen.

43      Unter diesen Umständen war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher und klanglicher Hinsicht äußerst geringe Ähnlichkeiten aufwiesen, dass sie begrifflich unähnlich seien und dass sie für deutsche Durchschnittsverbraucher keine gemeinsame Bedeutung aufwiesen.

44      Der Kläger macht geltend, die Beschwerdekammer habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass es notwendig sei, dass das gesamte relevante Publikum die ältere Marke als Nachnamen verstehen müsse, um eine begriffliche Zeichenähnlichkeit annehmen zu können; vielmehr reiche es aus, dass die Verwechslungsgefahr nur bei einem Teil dieses Publikums bestehe.

45      Das EUIPO tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

46      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Kläger die Beurteilung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen durch die Beschwerdekammer nicht beanstandet. Es besteht daher kein Anlass, sein Vorbringen hierzu in Frage zu stellen.

47      Zur begrifflichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen hat die Beschwerdekammer in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass der Begriff „Grund“ in der älteren Marke beim deutschen Publikum die Vorstellung von „Erdoberfläche, Boden; Grundstück; Boden eines Gewässers oder Gefäßes, Umstand, Motiv, Beweggrund“ hervorrufe und nicht eines Familiennamens, zumal dieser Begriff das einzige Wort dieser Marke darstelle und in Kleinbuchstaben geschrieben sei. Der Kläger tut indessen nicht dar, dass die Beschwerdekammer insoweit einen Fehler begangen hat. Er bringt zwar vor, dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Wortbestandteil als Familiennamen ansehen würden, bestreitet aber nicht, dass er vom deutschen Publikum in seiner lexikalischen Bedeutung verstanden werden kann.

48      Außerdem unterliegt der Kläger einem falschen Verständnis der angefochtenen Entscheidung, wenn er geltend macht, dass die Beschwerdekammer nicht in Betracht gezogen habe, dass ein Teil des relevanten Publikums die ältere Marke als Nachnamen verstehe und daher bei einem Teil dieses Publikums eine Verwechslungsgefahr aufgrund einer begrifflichen Ähnlichkeit der Zeichen bestehe.

49      In Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer nämlich in Bezug auf die ältere Marke, nachdem sie ausgeführt hat, dass „der deutschsprachige Verkehr das Element ‚grund‘ ohne [W]eiteres in der Bedeutung von ‚Erdoberfläche, Boden; Grundstück; Boden eines Gewässers oder Gefäßes, Umstand, Motiv, Beweggrund‘ wahrnehmen wird“, keinen Fehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass, „selbst wenn das Zeichen ‚grund‘ dem Verbraucher auch mitunter als Nachname begegnen könnte, … ein solches Verständnis aufgrund der Alleinstellung, d. h. ohne weiteren Zusatz, und Kleinschreibung höchst unwahrscheinlich [ist], insbesondere auch deshalb, weil es sich … um einen seltenen deutschen Nachnamen handelt“.

50      Insoweit genügt zum Vorbringen des Klägers, wonach es in der Baubranche die vorherrschende Übung sei, dass der Unternehmensname lediglich den Nachnamen des Gründers bzw. Inhabers beinhalte und gleichzeitig als Marke geschützt sein könne, der Hinweis, dass die wenigen Beispiele, die der Kläger in seiner Klageschrift angeführt hat, nicht geeignet sind, das Bestehen einer Übung in der Baubranche in Deutschland zu belegen, nach der die maßgeblichen Verkehrskreise die ältere Marke als Familiennamen verstehen würden.

51      Daher ist die Beschwerdekammer in Rn. 44 der angefochtenen Entscheidung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die ältere Marke im vorliegenden Fall vom deutschen Publikum nicht als Familienname aufgefasst wird.

52      Da die Beschwerdekammer in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat, dass die Verwendung des Begriffs „Grund“ in der angegriffenen Marke in Verbindung mit dem vorangestellten Vornamen Josef bewirkt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Bestandteil „Josef“ nicht außer Acht lassen, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Verkehrskreise den begrifflichen Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen umso stärker wahrnehmen.

53      Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen eine äußerst geringe bildliche und klangliche Ähnlichkeit aufweisen und im Übrigen begrifflich unähnlich sind. Ebenfalls zu Recht hat die Beschwerdekammer im Wesentlichen festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen unterschiedliche semantische Konzepte vermitteln, die geeignet sind, die marginalen Ähnlichkeiten in bildlicher und klanglicher Hinsicht zu neutralisieren, so dass die einander gegenüberstehenden Zeichen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen.

 Zur Verwechslungsgefahr

54      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Unterschiede der prägenden Elemente beider Zeichen größer seien als ihre Gemeinsamkeiten, so dass es sich um gering ähnliche Zeichen handele. Außerdem besitze das Wort „Grund“ keine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb des angegriffenen Zeichens. Sie ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausreichten, um trotz der Identität der betreffenden Waren und Dienstleistungen und der Tatsache, dass sie zu demselben Produktions- und Vermarktungssektor gehörten, auszuschließen, dass die Ähnlichkeiten zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen beim relevanten Publikum, bei dem es sich um ein Fachpublikum handele, das eine überdurchschnittliche Aufmerksamkeit aufbringen werde, die Gefahr von Verwechslungen hervorriefen.

55      Der Kläger macht geltend, dass nach der Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr vorliegen könne, wenn bei identischen Waren oder Dienstleistungen das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet werde und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte. Es bestehe auch die Gefahr, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Zeichen gedanklich miteinander in Verbindung brächten.

56      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

57      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Rn. 52 und 53 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass selbst unter Berücksichtigung der Identität der betreffenden Waren und Dienstleistungen die bildlichen, klanglichen und begrifflichen Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen ausreichten, um auszuschließen, dass die Ähnlichkeiten zwischen diesen Zeichen beim angesprochenen Verkehr, d. h. einem Fachpublikum mit überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit, die Gefahr von Verwechslungen begründeten.

58      Wie sich aus den Rn. 39 und 53 des vorliegenden Urteils ergibt, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Marke durch den Bestandteil „Josef“ wie auch durch den Bestandteil „Grund“ gleichermaßen, die ältere Marke aber nur durch den Bestandteil „Grund“ geprägt wird und dass eine äußerst geringe bildliche und klangliche Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht und der begriffliche Unterschied diese bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten weitgehend neutralisiert.

59      Die Beschwerdekammer ist daher in Rn. 54 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen trotz der Identität der betreffenden Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr besteht.

60      Im Übrigen hat die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht die sich aus Rn. 37 des Urteils vom 6. Oktober 2005, Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), ergebende Rechtsprechung verkannt, wonach bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

61      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 31 bis 35 der angefochtenen Entscheidung die Gründe dargelegt, aus denen das Wort „Grund“ in der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Insbesondere hat sie zutreffend festgestellt, dass die Kombination der Bestandteile „Josef“ und „Grund“ u. a. eine logische Einheit schafft, nämlich den Vor- und Nachnamen einer natürlichen Person, so dass der letztgenannte Bestandteil keine selbständig kennzeichnende Stellung in der angegriffenen Marke behält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger allein damit argumentiert, dass das Wort „Grund“ in beiden in Rede stehenden Marken vorkomme, ohne mit weiteren Argumenten darzutun, inwiefern dieser Bestandteil in der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung besitzt. Insbesondere weist er nicht nach, dass die ältere Marke eine gewisse Bekanntheit erlangt hätte, so dass der Gesamteindruck von der bekannten Marke oder dem bekannten Handelsnamen als Bestandteil des zusammengesetzten Zeichens geprägt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2005, Medion, C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 34).

63      Zum Vorbringen des Klägers, dass die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der in Rede stehenden Marken bestehen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass die Gefahr einer gedanklichen Verbindung, die einen speziellen Fall der Verwechslungsgefahr darstellt, dadurch gekennzeichnet ist, dass die fraglichen Marken zwar nicht so beschaffen sind, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sie unmittelbar miteinander verwechseln werden, dass sie aber doch als zwei Marken desselben Inhabers wahrgenommen werden könnten. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die beiden Marken als Teil einer Markenserie erscheinen, die aus einem gemeinsamen Stammbestandteil gebildet wurde, oder wenn die ältere Marke zugleich der Name des Unternehmens ist, dem die Marke gehört (vgl. Urteil vom 28. April 2021, Klaus Berthold/EUIPO – Thomann [HB Harley Benton], T‑284/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:218, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Insoweit genügt der Hinweis, dass es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die bloße Existenz der älteren Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen, die zudem in der Baubranche spezialisiert sind und deren Aufmerksamkeitsgrad erhöht ist, eine gedankliche Verbindung geschaffen haben könnte, so dass für jede neue Marke, die aus diesem Begriff in Verbindung mit einem anderen Begriff besteht, die Gefahr besteht, dass sie als Variante der älteren Marke wahrgenommen würde.

65      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, da dem einzigen Klagegrund, auf den der Kläger seine Anträge stützt, nicht stattzugeben ist.

 Kosten

66      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

67      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Gerhard Grund Gerüste e. K. trägt die Kosten des Verfahrens.

De Baere

Steinfatt

Kecsmár

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. April 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

D. Spielmann


*      Verfahrenssprache: Deutsch.