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Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 11. März 2022 – IB/Regione Lombardia, Provincia di Pavia

(Rechtssache C-196/22)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: IB

Rechtsmittelgegnerinnen: Regione Lombardia, Provincia di Pavia

Vorlagefragen

Stehen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2080/921 , die allerdings keinen Verlust- und Sanktionsmechanismus vorsehen, auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2988/952 , der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2080/92 im Fall einer festgestellten Unregelmäßigkeit im Rahmen der Gewährung von Beihilfen den Verlust dieser Beihilfen und die Rückzahlung der als Beihilfe erhaltenen Beträge vorsieht?

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Stehen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2080/92, auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2988/95 und der in ihrem [zehnten] Erwägungsgrund niedergelegten Grundsätze der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit, der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2080/92 im Fall einer festgestellten Unregelmäßigkeit im Rahmen der Gewährung von Beihilfen den Verlust dieser Beihilfen und die Rückzahlung der als Beihilfe erhaltenen Beträge vorsieht, wenn die aufgeforstete oder verbesserte Fläche um weniger als 20 % hinter der als beihilfefähig anerkannten und abgerechneten Fläche zurückbleibt?

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Stehen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2080/92, auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2988/95, der rückwirkenden Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2080/92 im Fall einer festgestellten Unregelmäßigkeit im Rahmen der Gewährung von Beihilfen deren Verlust und die Rückzahlung der als Beihilfe erhaltenen Beträge vorsieht?

Falls die erste Frage zu verneinen ist: Stehen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2080/92, auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2988/95, einer Auslegung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 2080/92 im Fall einer festgestellten Unregelmäßigkeit im Rahmen der Gewährung von Beihilfen deren Verlust und die Rückzahlung der als Beihilfe erhaltenen Beträge in dem Sinne vorsieht, dass der Begünstigte die aufgrund dieser Beihilfe erhaltenen Beträge vollständig zurückzahlen muss, und nicht nur die Beträge, die sich auf das Jahr beziehen, für das die Unregelmäßigkeit im Rahmen der Gewährung der Beihilfe festgestellt wurde?

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1 Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. 1992, L 215, S. 96).

1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, L 312, S. 1).