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Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2011 von Eugène Emile Kimman gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-74/10, Kimman/Kommission

(Rechtssache T-644/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Eugène Emile Kimman (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-74/10 aufzuheben;

demzufolge den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben und somit

seine Beurteilung für 2008 aufzuheben;

der Kommisssion die gesamten Kosten aufzuerlegen;

der Kommission die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 8 des Anhangs I der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, Verfälschung des Akteninhalts sowie Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung des offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der vom Gericht für den öffentlichen Dienst durchgeführten Prüfung des Klagegrunds, dass der Beurteilende die Stellungnahme der Ad-hoc-Gruppe nicht berücksichtigt habe.

2.    Zweiter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Akteninhalts und falsche Zuweisung der Beweislast sowie Verstoß des Gerichts für den öffentlichen Dienst gegen die Begründungspflicht bei der von ihm durchgeführten Prüfung des Klagegrunds eines fehlerhaften Berufungsverfahrens und einer fehlenden Begründung der im ersten Rechtszug angefochtenen Beurteilung.

3.    Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung der Begründungspflicht und offensichtlicher Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Beamtenstatuts bei der vom Gericht für den öffentlichen Dienst durchgeführten Prüfung des Klagegrunds der fehlenden Berücksichtigung der vom Rechtsmittelführer im Interesse des Organs geleisteten Arbeit.

4.    Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Akteninhalts, falsche Zuweisung der Beweislast sowie fehlerhafte Nachprüfung des offensichtlichen Beurteilungsfehlers bei der vom Gericht für den öffentlichen Dienst durchgeführten Prüfung des Klagegrunds betreffend die vom Beurteilenden vorgenommene Beurteilung der Beachtung der seit 2008 versuchsweise erfolgten Neuorganisation des Dienstes durch den Rechtsmittelführer.

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