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Rechtsmittel, eingelegt am 9. Dezember 2011 von Michael Heath gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-121/10, Heath/EZB

(Rechtssache T-645/11 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Michael Heath (Southampton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. September 2010 in der Rechtssache F-121/10 aufzuheben;

demzufolge den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben und somit

die Gehaltsabrechnung von Januar 2010 und der Folgemonate, soweit darin eine Erhöhung des Ruhegehalts von 0,6 % angewandt wird, aufzuheben, und eine gemäß einer allgemeinen Gehaltsanpassung (General Salary Adjustment - GSA) berechnete Erhöhung von 2,1 % anzuwenden;

soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 11. Mai 2010 und 9. September 2010 aufzuheben, mit denen seine Anträge auf verwaltungsinterne Überprüfung abgelehnt und seine Beschwerden zurückgewiesen wurden;

die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der dem Kläger rechtswidrig ab Januar 2010 gewährten Erhöhung des Ruhegehalts um 0,6 % und der Erhöhung um 2,1 %, auf die er Anspruch hätte haben müssen, also zur Zahlung einer Gehaltserhöhung von monatlich 1,5 % ab Januar 2010 zu verurteilen, zuzüglich Zinsen vom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung, die auf der Grundlage des um zwei Punkte erhöhten Zinssatzes zu berechnen sind, den die Europäische Zentralbank während des betreffenden Zeitraums für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegt hat;

die Beklagte zur Zahlung von 5 000 Euro als Ersatz des ihm aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen materiellen Schadens zu verurteilen;

die Beklagte zur Zahlung eines nach billigem Ermessen auf 5 000 Euro festgesetzten Betrags als Ersatz seines immateriellen Schadens zu verurteilen;

der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen;

der EZB die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer fünf Rechtsmittelgründe geltend.

1.    Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, unzutreffende Anwendung des Begriffs der beschwerenden Maßnahme und Verstoß gegen den Rechtssicherheitsgrundsatz.

2.    Zweiter und dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung von offensichtlichen Beurteilungsfehlern, Verfälschung des Akteninhalts sowie Verstoß gegen die Begründungspflicht, Art. 17 Abs. 7 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen und die Beweislastregeln bei der vom Gericht für den öffentlichen Dienst durchgeführten Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Stellungnahme des Versicherungsmathematikers und der Rechtmäßigkeit des Inhalts dieser Stellungnahme.

3.    Vierter Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Akteninhalts, Verstoß gegen die Begründungspflicht und Verletzung der Verteidigungsrechte insoweit, als das Gericht für den öffentlichen Dienst die Ordnungsgemäßheit des Tätigwerdens des bis zum 31. Oktober 2009 beschäftigten Versicherungsmathematikers der EZB über den 1. November 2009 hinaus nicht geprüft habe.

4.    Fünfter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 48 der Beschäftigungsbedingungen sowie gegen die Vereinigungsfreiheit und das grundlegende Recht auf Tarifverhandlungen, die insbesondere in Art. 11 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt sind, da das Gericht für den öffentlichen Dienst der Ansicht gewesen sei, dass "der Kläger es der EZB nicht zum Vorwurf machen kann, dass diese nicht vor der Festlegung der Anpassung der Ruhegehälter für 2010 den Personalrat angehört hat".

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