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Klage, eingereicht am 11. März 2021 – Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-157/21)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union1 insgesamt für nichtig zu erklären,

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.    Fehlende Rechtsgrundlage für die Verordnung 2020/2092.

Eine auf der Grundlage von Art. 322 Abs. 1 Buchst. a AEUV erlassene Verordnung dürfe weder Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Grundsätze festlegen, die den Begriff der „Rechtsstaatlichkeit“ ausmachten, noch die Kommission und den Rat ermächtigen, festzustellen, dass die Mitgliedstaaten gegen diese Grundsätze verstoßen hätten, und folglich in Durchführungsrechtsakten Maßnahmen zum Schutz des Unionshaushalts zu erlassen. Der geschaffene Mechanismus erfülle nicht die Bedingungen, die eine Konditionalitätsregelung erfüllen müsse, und sei daher ein Mechanismus zur Verhängung von Sanktionen gegen die Mitgliedstaaten wegen Nichterfüllung ihrer sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen.

2.    Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die Befugnis des Unionsgesetzgebers zum Erlass der Verordnung 2020/2092 bejahen sollte: fehlerhafte Rechtsgrundlage dieser Verordnung.

3.    Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof die Befugnis des Unionsgesetzgebers zum Erlass der Verordnung 2020/2092 bejahen sollte: Verstoß gegen das Protokoll (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

4.    Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV wegen unzureichender Begründung des Vorschlags für die Verordnung 2020/2092.

5.    Verstoß gegen Art. 7 EUV.

Mit der Verordnung 2020/2092 werde ein neuer, in den Verträgen nicht vorgesehener Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch die Mitgliedstaaten eingeführt. Damit erziele sie Wirkungen, die einer Änderung der Verträge gleichkämen. Da sich das Ziel des mit der Verordnung 2020/2092 eingeführten Mechanismus mit dem der Regelung in Art. 7 EUV vorgesehenen Verfahrens überlappe, umgehe die Verordnung 2020/2092 das in Art. 7 EUV vorgesehene Verfahren. Dadurch stelle sie in Frage, ob seine Anwendung noch geboten sei, und mache es sogar obsolet.

6.    Verstoß gegen Art. 269 Abs. 1 AEUV durch die Definition des Wertes der „Rechtsstaatlichkeit“ als primärrechtlicher Begriff nach Art. 2 EUV im Wege eines Sekundärrechtsakts, nämlich die Verordnung 2020/2092.

7.    Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 Satz 2 sowie gegen Art. 5 Abs. 2 EUV.

Dieser Klagegrund führt die im ersten Klagegrund dargelegten Argumente weiter aus. Der Unionsgesetzgeber habe durch die Einführung des in der Verordnung 2020/2092 vorgesehenen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch die Mitgliedstaaten gegen den in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung verstoßen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber auch gegen die in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EUV verankerte Verpflichtung zur Achtung der wesentlichen Funktionen des Staates, insbesondere seiner Funktionen zur Gewährleistung der territorialen Integrität, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zur Wahrung der nationalen Sicherheit, verstoßen.

8.    Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV).

Die Bestimmungen der Verordnung böten keine Gewähr dafür, dass der Feststellung von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit eine „gründliche qualitative Bewertung“ vorausgehe, die objektiv, unparteiisch und gerecht sei. Ferner diskriminiere das Verfahren zur Verabschiedung von Maßnahmen zur Sicherung des Unionshaushalts unmittelbar und eindeutig kleinere und mittlere Mitgliedstaaten gegenüber den großen Staaten.

9.    Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

Die Bestimmungen der Verordnung 2020/2092, insbesondere die in Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen für die Beurteilung von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit, genügten nicht den Erfordernissen der Klarheit und der Genauigkeit.

10.    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Abs. 4 EUV).

11.    Ermessensmissbrauch, da ein Mechanismus geschaffen werde, dessen eigentliches Ziel nicht der Schutz des Haushalts der Europäischen Union sei, sondern die Umgehung der formellen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens nach Art. 7 EUV und der materiellen Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens nach Art. 258 AEUV.

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1 ABl. 2020, L 443I, S. 1.