Language of document : ECLI:EU:T:2003:318

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

27. November 2003(1)

„Gemeinschaftsmarke - Marke, die aus dem Wort Quick besteht - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Teilweises Eintragungshindernis“

In der Rechtssache T-348/02

Quick restaurants SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Van Bunnen, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Rassat und S. Laitinen als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen teilweiser Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. September 2002 (Sache R 1117/2000-2) betreffend die Anmeldung des Wortes Quick als Gemeinschaftsmarke,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter P. Mengozzi und M. Vilaras,

Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2003

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1.
    Am 4. Oktober 1996 beantragte die Klägerin eine Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) nach der geänderten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).

2.
    Die Marke, deren Anmeldung beantragt wurde, ist die hier wiedergegebene, auf dem Formular als „Bildmarke“ gekennzeichnete Marke:

image: quick

3.
    Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 29 bis 32 und 42 im Sinne des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner überarbeiteten und geänderten Fassung und entsprechen für die jeweilige Klasse folgender Beschreibung:

-    Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsoßen; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Nahrungsmittelkonserven, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Pickles; Speisen, Fertigmahlzeiten und -gerichte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“;

-    Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, Kleingebäck, Kuchen, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Pfeffer, Essig, Soßen (Würzmittel); Salatsoßen; Gewürze; Kühleis; Nahrungsmittelkonserven, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind; Speisen, Fertigmahlzeiten und -gerichte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“;

-    Klasse 31: „Land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz; Speisen, Fertigmahlzeiten und -gerichte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“;

-    Klasse 32: „Bier, Ale und Porter; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; Fertiggetränke, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“;

-    Klasse 42: „Ausgabe von Speisen und Fertiggetränken zum Verbrauch; Dienstleistungen von Tea-rooms, Snack-Bars, Sandwich-Bars, Kantinen, Pommes-Frites-Ständen, Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants, Schnellrestaurants, Drive-in-Restaurants, Bars, Cafés und entsprechenden Einrichtungen; Dienstleistungsbetrieb für Speisen, Fertigmahlzeiten; Fertiggerichte und -getränke zum Mitnehmen; Lieferung von Fertigmenüs“.

4.
    Mit Bescheid vom 18. September 2000 lehnte der Prüfer die Eintragung der beantragten Marke nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 für alle bezeichneten Waren und Dienstleistungen ab. Nach Ansicht des Prüfers bestand die Marke, deren Eintragung beantragt wurde, ausschließlich aus einem Wort, das im Wirtschaftsleben dazu dienen könne, die Qualität der bezeichneten Waren und Dienstleistungen zu bestimmen (quick = schnell). Da das Wort „quick“ genau die Art der bezeichneten Waren und Dienstleistungen bezeichne, war der Prüfer auch der Ansicht, dass die betreffende Marke keine Unterscheidungskraft für die Gesamtheit der im Markenantrag bezeichneten Waren und Dienstleistungen habe.

5.
    Am 17. November 2000 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers eine Beschwerde nach Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM ein. In ihrem Schriftsatz beschränkte die Klägerin die Reichweite der Anmeldung auf die im Antrag bezeichneten Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32 im Sinne des Abkommens von Nizza.

6.
    Mit Entscheidung vom 17. September 2002 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), die der Klägerin am 7. Oktober 2002 mitgeteilt wurde, bestätigte die Zweite Beschwerdekammer die Entscheidung des Prüfers, soweit diese den Antrag auf eine Marke für die folgenden Waren abgelehnt hatte:

-    Klasse 29: „Speisen, Fertigmahlzeiten und -gerichte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“;

-    Klasse 30: „Kaffee, Tee, Kakao, Kaffee-Ersatzmittel; Speisen, Fertigmahlzeiten und -gerichte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“;

-    Klasse 31: „Fertigmahlzeiten und -gerichte, soweit sie in dieser Klasse enthalten sind“.

7.
    Die Beschwerdekammer entschied im Wesentlichen, dass die beantragte Marke für diese Waren keine Unterscheidungskraft nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 habe, da sie - auf diese angewendet - geeignet sei, beim englischsprachigen Verbraucher unmittelbar die Vorstellung hervorzurufen, dass es sich um Waren handele, die schnell zubereitet und serviert werden könnten. Außerdem bestehe das Zeichen Quick aus einem Hinweis, der im Wirtschaftsleben dazu dienen könne, eine wichtige Eigenschaft der betreffenden Waren zu beschreiben, nämlich die Schnelligkeit, mit der sie zubereitet und serviert werden könnten; dieses Zeichen habe also auch einen beschreibenden Charakter nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94. Dagegen hob die Beschwerdekammer die Entscheidung des Prüfers auf, soweit die anderen vom Markenantrag erfassten Waren und Dienstleistungen betroffen waren.

Verfahren und Anträge der Parteien

8.
    Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 26. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

9.
    Das HABM hat am 26. Februar 2003 seine Klagebeantwortung bei der Kanzlei eingereicht.

10.
    Mit am 17. März 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin nach Artikel 135 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten.

11.
    Am 25. März 2003 hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich sei, da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel und ihre Argumente näher darlegen sowie auf die Klagebeantwortung des HABM eingehen könne.

12.
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

13.
    Die Parteien haben in der Sitzung vom 10. Juli 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

14.
    Die Klägerin beantragt,

-    den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er den Antrag auf eine Gemeinschaftsmarke teilweise ablehnt;

-    die angefochtene Entscheidung im Übrigen zu bestätigen;

-    dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

15.
    Das HABM beantragt,

-    die Klage abzuweisen;

-    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Einleitende Bemerkungen

16.
    Die vorliegende Klage bezweckt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insoweit, als diese die Entscheidung des Prüfers vom 18. September 2000 bestätigt, soweit die letztere den Antrag auf eine Gemeinschaftsmarke für die in Randnummer 6 genannten Waren der Klassen 29 bis 31 im Sinne des Abkommens von Nizza abgelehnt hatte.

17.
    In ihrer Klageschrift nennt die Klägerin als einzigen Klagegrund die Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94. Während der mündlichen Verhandlung erklärte die Klägerin in Beantwortung einer Frage des Gerichts, dass sie nicht den Klagegrund der Verletzung des Artikels 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 geltend mache, der die durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der beantragten Marke betrifft. Daher hat das Gericht nicht darüber zu entscheiden, ob die beantragte Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangte. Die Klägerin trug jedoch vor, dass diese beantragte Marke insoweit, als sie teilweise mit ihrer Firmenbezeichnung übereinstimme, eine zweite Bedeutung (secondary meaning) erhalten habe, was bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der genannten Marke zu berücksichtigen sei, auch wenn sich die Klägerin in der Klageschrift nicht ausdrücklich auf den Klagegrund der Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 berufen habe.

Klagegrund der Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

18.
    Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdekammer Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 falsch ausgelegt habe. Diese Vorschrift gebe Artikel 6 quinquies Buchstabe B Nummer 2 der Pariser Verbandsübereinkunft über den Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 in der zuletzt in Stockholm am 14. Juli 1967 geänderten Fassung wieder, die die Verweigerung der Eintragung von Marken nur zulasse, „wenn [sie] ... ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen können“. Auch sei das Ziel des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94, zu verhindern, dass ein einziges Unternehmen sich, um genau und exakt zu bestimmen, was unter dem betreffenden Zeichen verkauft oder zum Verkauf angeboten werde, ein Wort aneigne, das allen, einschließlich der Öffentlichkeit, zur Verfügung zu stehen habe. Diese Auslegung entspreche den Urteilen des Gerichtshofes vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-383/99 R (Procter & Gamble/HABM, Slg. 2001, I-6251, Randnrn. 37 und 39) und des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-34/00 (Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], Slg. 2002, II-683, Randnr. 45) sowie mehreren Entscheidungen nationaler Gerichte.

19.
    So verhalte es sich aber bei Speisen, Fertigmahlzeiten, -gerichten und Getränken (Salaten, Pommes-Frites-Portionen oder anderen aus Fleisch, Eiern oder Milchprodukten hergestellten Fertiggerichten), die mit einer Verpackung, auf der sich das Zeichen Quick befinde, versehen seien, nicht. Entgegen der Entscheidung der Beschwerdekammer stelle dieses Zeichen bei Fertiggerichten ein „eine Erinnerung hervorrufendes“ Zeichen dar, das keineswegs so ausgelegt werden könne, dass es eine „wichtige Eigenschaft [beschreibe], nämlich die Schnelligkeit, mit der diese Gerichte zubereitet oder serviert werden könnten“, und daher kein beschreibendes Zeichen sei. Denn die Verbindung des Wortes „quick“ mit Fertiggerichten sei beliebig und durchaus geeignet, diese Gerichte gegenüber von Konkurrenten angebotenen Waren derselben Art zu unterscheiden. Es sei keine gewöhnliche Art und Weise der Bezeichnung von Fertiggerichten oder deren Besonderheiten. Außerdem habe die Schnelligkeit der Zubereitung der bezeichneten Waren, die mit dem Wort Quick verbunden werde, keinen Einfluss auf die eigentliche Qualität der servierten Fertiggerichte. Denn die Salate oder die Pommes-Frites hätten, ob sie schnell oder langsam zubereitet und serviert würden, das gleiche Aussehen und den gleichen Geschmack.

20.
    Das HABM beruft sich auf die Rechtsprechung, nach der sich aus der Zusammenschau der Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und 12 der Verordnung Nr. 40/94 ergebe, dass „mit dem Verbot, ausschließlich beschreibende Zeichen oder Angaben als Marken einzutragen, der ... Zweck verfolgt [wird], zu verhindern, dass als Marken Zeichen oder Angaben eingetragen werden, die wegen ihrer Übereinstimmung mit der üblichen Art und Weise, die betroffenen Waren oder Dienstleistungen oder ihre Merkmale zu bezeichnen, die Funktion, das sie vertreibende Unternehmen zu identifizieren, nicht erfüllen könnten“ (Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 37). Außerdem fielen nach derselben Rechtsprechung nur solche Zeichen und Angaben unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis des Verbrauchers die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 39).

21.
    Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin weder den semantischen Inhalt des Wortes „quick“ in der englischen Sprache noch den Umstand leugne, dass die Marke Quick, deren Anmeldung beantragt worden sei, kein grafisches Element enthalte, das so beschaffen sei, dass es sich nachhaltig beim Verbraucher einpräge und sie von einer Wortmarke unterscheide, hänge die Beurteilung des beschreibenden Charakters der betreffenden Marke allein von der Antwort auf die Frage ab, ob das Wort „quick“ als eine normale Art und Weise der Darstellung eines der wesentlichen Merkmale der bezeichneten Waren in der alltäglichen englischen Sprache verstanden werden könne.

22.
    Hierzu trägt das HABM, erstens, vor, dass die Lebensmittel, für die die Anmeldung der Marke abgelehnt worden sei, als Gemeinsamkeit hätten, dass sie vorbereitet seien. Gewiss könne nicht ausgeschlossen werden, dass einige von ihnen (Kaffee, Kakao, gekörnte Zichorie und loser Tee) unter Umständen angeboten werden könnten, die keine schnelle Zubereitung und keinen schnellen Service beinhalten würden, und dass die Marke Quick für sie daher nicht beschreibend sei. Da die Klägerin jedoch die Anmeldung des Wortes Quick allgemein für Waren dieser Kategorien beantragt habe, ohne eine Unterscheidung vorzunehmen, habe die Beschwerdekammer zu Recht das Zeichen in Bezug auf Waren dieser Kategorien beurteilt, zu denen auch die Waren der Schnellgastronomie (fast food industry) gehörten (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2001 in der Rechtssache T-359/99, DVK/HABM [EuroHealth], Slg. 2001, II-1645, Randnr. 33, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-355/00, DaimlerChrysler/HABM [TELE AID], Slg. 2002, II-1939, Randnr. 34).

23.
    Das HABM ist, zweitens, der Ansicht, dass das auf die betreffenden Waren angewandte Wort Quick vor allem beim englischsprachigen Verbraucher die Vorstellung hervorrufe, dass diese Waren schnell zubereitet und serviert werden könnten, wobei diese Schnelligkeit - darin eingeschlossen die Mühelosigkeit - für die betreffende Öffentlichkeit ein bestimmendes Qualitätsmerkmal darstellen könne. Die Klägerin könne daher nicht geltend machen, dass die durch das betreffende Zeichen beschriebene Schnelligkeit der Zubereitung bei der eigentlichen Qualität der betreffenden Waren keine Rolle spiele. Denn es stehe fest, dass die Schnelligkeit (und Mühelosigkeit) der Zubereitung ein Auswahlkriterium sein könne, ein von den potenziellen Käufern dieser Waren erwartetes Ergebnis, in welchem Fall dieses Kriterium sehr wohl eine wesentliche Qualität darstelle, die nicht alle Lebensmittel hätten. Es sei deshalb unerheblich, dass die Marke Quick weder das Aussehen noch den Geschmack der bezeichneten Waren beschreibe.

24.
    Die Klägerin könne daher auch nicht geltend machen, dass die Marke Quick nur die Erinnerung an die im Antrag bezeichneten Fertiggerichte hervorrufe. Das Wort „quick“ beziehe sich durchaus nicht indirekt auf bestimmte Merkmale der betreffenden Waren; die Botschaft, die es beinhalte, erfordere keine geistige Anstrengung der betroffenen Verbraucher. Weit davon entfernt nur eine Erinnerung hervorzurufen, beschreibe das Wort „quick“ direkt und unmittelbar eine wesentliche Qualität der betreffenden Produkte. Dies gelte erst recht, da - wie Internetrecherchen ergeben hätten - zahlreiche Internetseiten des Lebenmittelsektors das Wort „quick“ als übliche Art und Weise der Bestimmung einer bestimmten Qualität verwendeten. Die Marke Quick beziehe sich daher auf eine gängige Art und Weise der Bestimmung der im Antrag enthaltenen Fertiggerichte.

25.
    Schließlich stellt das HABM fest, dass die angefochtene Entscheidung der ständigen Praxis des HABM entspreche, die Anmeldung lobender Ausdrücke im Lebensmittelbereich abzulehnen (Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. April 2002 in der Sache R 414/2001-2, QUICK, und vom 2. Juli 2001 in der Sache R 680/1999-2, PURE PROTEIN, sowie Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 30. April 2001 in der Sache R 517/2000-1, CREMINO).

Würdigung durch das Gericht

26.
    Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken [von der Eintragung ausgeschlossen], die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“. Außerdem bestimmt Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94, dass „[d]ie Vorschriften des Absatzes 1 ... auch dann Anwendung [finden], wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Gemeinschaft vorliegen“.

27.
    Nach der Rechtsprechung steht Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 dem entgegen, dass die dort genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im allgemeinen Interesse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-219/00, Ellos/HABM [ELLOS], Slg. 2002, II-753, Randnr. 27, und die zitierte Rechtsprechung).

28.
    Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 genannten Zeichen werden außerdem als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die gewerbliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil ELLOS, Randnr. 28).

29.
    Der beschreibende Charakter einer Marke ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen (Urteile des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-135/99, Taurus-Film/HABM [Cine Action], Slg. 2001, II-379, Randnr. 25, und in der Rechtssache T-136/99, Taurus-Film/HABM [Cine Comedy], Slg. 2001, II-397, Randnr. 25) und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteil ELLOS, Randnr. 29).

30.
    Im vorliegenden Fall ist das Verständnis des Wortes „quick“ in Bezug auf den englischsprachigen Verbraucher der Gemeinschaft zu beurteilen, da dieses Wort ein Wort der englischen Alltagssprache ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Procter & Gamble/HABM, Randnr. 42). Die angesprochenen Verkehrskreise sind die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen englischsprachigen Durchschnittsverbraucher der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 26, Urteile EuroHealth, Randnr. 27, und ELLOS, Randnr. 30), da die angemeldeten Waren (Lebensmittel) für den allgemeinen Verbrauch bestimmt sind.

31.
    Somit ist im Rahmen der Anwendung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 zu entscheiden, ob für die angesprochenen Verkehrskreise eine direkte und konkrete Beziehung zwischen dem Wort Quick und den Waren besteht, für die die Eintragung abgelehnt wurde, nämlich „Speisen, Fertigmahlzeiten und -gerichte, Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel“, die zu den Klassen 29 bis 31 im Sinne des Abkommens von Nizza gehören.

32.
    Zur Frage, ob für die angesprochenen Verkehrskreise eine direkte und konkrete Beziehung zwischen der beantragten Marke und den betreffenden Waren besteht, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer zu Recht entschieden hat, dass das Wort „quick“ ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Geschäftsleben dazu dienen kann, eine wichtige Qualität der betreffenden Waren zu bezeichnen, nämlich die Schnelligkeit, mit der sie zubereitet und serviert werden können. So lässt das Wort, auf die betreffenden Waren angewandt, beim englischsprachigen Verbraucher der Gemeinschaft unmittelbar die Vorstellung entstehen, dass es sich um Waren handelt, die schnell zubereitet und serviert werden können.

33.
    Daraus ergibt sich, dass das Wort Quick es den angesprochenen Verkehrskreisen erlaubt, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine konkrete und direkte Beziehung zwischen diesem Zeichen und den von dem Antrag betroffenen Waren herzustellen.

34.
    Es stimmt zwar, dass bestimmte in dem Antrag auf Eintragung der Marke bezeichnete Waren, insbesondere die als „Kaffee, Tee, Kakao und Kaffee-Ersatzmittel“ bezeichneten Waren, unter Umständen angeboten werden können, die keine schnelle Zubereitung und keinen schnellen Service beinhalten, und dass das Wort Quick für sie daher nicht beschreibend ist. Jedoch hat die Klägerin das betreffende Zeichen unterschiedslos für sämtliche Waren dieser Kategorien angemeldet. Daher ist die Entscheidung der Beschwerdekammer zu bestätigen, soweit sie sich auf die Waren dieser Kategorien in ihrer Gesamtheit bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts EuroHealth, Randnr. 33, TELE AID, Randnr. 34, und vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-356/00, DaimlerChrysler/HABM [CARCARD], Slg. 2002, II-1963, Randnrn. 33 und 36), zumal die Klägerin in ihrer Klageschrift hiergegen nichts vorbringt.

35.
    Der Zusammenhang zwischen dem Wort Quick und den betreffenden Waren, die zu den Klassen 29, 30 und 31 im Sinne des Abkommens von Nizza gehören, ist somit so eng, dass er unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absätze 1 Buchstabe c und 2 der Verordnung Nr. 40/94 fällt (vgl. Urteil ELLOS, Randnr. 37).

36.
    Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer zu Recht auf der Grundlage des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 entschieden hat, dass das Wort Quick als Gemeinschaftsmarke nicht geeignet ist.

37.
    Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-104/00 P, DKV/HABM, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29, und des Gerichts vom 31. Januar 2001 in der Rechtssache T-331/99, Mitsubishi HiTec Paper Bielefeld/HABM [Giroform], Slg. 2001, II-433, Randnr. 30). Daher ist die Klage nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes, die nach Artikel 53 dieser Satzung auch für das Verfahren vor dem Gericht gilt, und nach den Artikeln 44 § 1 Buchstabe c und 130 § 1 der Verfahrensordnung abzuweisen; ob der Klagegrund der Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zulässig ist, was das HABM bestreitet, kann dahinstehen.

Kosten

38.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des HABM dessen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tiili
Mengozzi
Vilaras

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 27. November 2003.

Der Kanzler

Die Präsidentin

H. Jung

V. Tiili


1: Verfahrenssprache: Französisch.