SEQ CHAPTER \h \r 1
Klage, eingereicht am 20. Januar 2009 - Katjes Fassin/HABM (Form eines Pandagesichts)
(Rechtssache T-22/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Katjes Fassin GmbH & Co. KG (Emmerich am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmitz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der vierten Beschwerdekammer des beklagten Amtes vom 13.11.2008 mit dem Aktenzeichen R 1299/2006-4 aufzuheben;
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine dreidimensionale Marke, die ein Pandagesicht aus Schokolade darstellt, für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 4 505 161)
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).