Rechtssache C‑28/17
NN A/S
gegen
Skatteministeriet
(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 49 AEUV – Körperschaftsteuer – Nationale steuerliche Regelung, die die Übertragung der von einer im nationalen Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätte einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft erlittenen Verluste auf eine zum selben Konzern gehörende gebietsansässige Gesellschaft davon abhängig macht, dass es unmöglich ist, die Verluste für die Zwecke einer ausländischen Steuer zu verwenden“
Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Juli 2018
Freizügigkeit – Niederlassungsfreiheit – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Verlustabzug –Nationale Regelung, die die gemeinsame Besteuerung gebietsansässiger, zu einem Konzern gehörender Gesellschaften, einschließlich der in dem Staat gebietsansässigen Betriebsstätten, ermöglicht – Von der einer nicht gebietsansässigen Tochtergesellschaft einer gebietsansässigen Muttergesellschaft unterstehenden Betriebsstätte erlittene Verluste – Nationale Regelung, die es den gebietsansässigen Gesellschaften des Konzerns nur dann ermöglicht, diese Verluste von ihrem konsolidierten Ergebnis in Abzug zu bringen, wenn ein Abzug im Sitzstaat der Tochtergesellschaft nicht zulässig ist – Zulässigkeit – Voraussetzungen
(Art. 49 AEUV)
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die gebietsansässigen Gesellschaften eines Konzerns nur dann berechtigt sind, von ihrem konsolidierten Ergebnis die Verluste einer gebietsansässigen Betriebsstätte einer gebietsfremden Tochtergesellschaft dieses Konzerns in Abzug zu bringen, wenn es die in dem Mitgliedstaat, in dem diese Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht ermöglichen, diese Verluste von dem Ergebnis der Tochtergesellschaft in Abzug zu bringen, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern die Anwendung dieser Regelung in Verbindung mit der eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt, das in letzterem Mitgliedstaat den Abzug der Körperschaftsteuer ermöglicht, die von der Tochtergesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet diese Betriebstätte gelegen ist, geschuldet wird, und zwar in einer Höhe, die der für deren Tätigkeiten gezahlten Körperschaftsteuer entspricht. Art. 49 AEUV ist gleichwohl dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung entgegensteht, wenn ihre Anwendung dazu führt, diesem Konzern jede Möglichkeit zu nehmen, diese Verluste von seinem konsolidierten Ergebnis tatsächlich in Abzug zu bringen, obwohl eine Anrechnung derselben Verluste auf das Ergebnis der Tochtergesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Sitz hat, unmöglich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(vgl. Rn. 57 und Tenor)