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Urteil des Gerichts vom 10. Dezember 2018 – Bank Refah Kargaran/Rat

(Rechtssache T-552/15)1

(Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der Aufnahme in die und der Beibehaltung ihres Namens auf der Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, entstanden sein soll – Zuständigkeit des Gerichts – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bank Refah Kargaran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Tricot und A. Aresu)

Gegenstand

Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz der Schäden, die der Klägerin aufgrund des Erlasses der restriktiven Maßnahmen gegen sie entstanden sein sollen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Bank Refah Kargaran trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 398 vom 30.11.2015.