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Klage, eingereicht am 4. April 2011 - Aeroporia Aigaiou Aeroporiki und Marfin Investment Group Symmetochon/Kommission

(Rechtssache T-202/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Aeroporia Aigaiou Aeroporiki AE (Athen, Griechenland) und Marfin Investment Group Symmetochon AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: A. Ryan, Solicitor, G. Bushell, Solicitor, Rechtsanwälte P. Stamou und I. Dryllerakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den auf die Verordnung (EG) Nr. 139/20041 gestützten Beschluss der Europäischen Kommission K(2011)316 vom 26. Januar 2011 in der Sache COMP/M.5830 zum geplanten Zusammenschluss von Aegean Airlines S.A. und Olympic Air S.A., Olympic Handling S.A. und Olympic Engineering S.A. aufzuheben und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen sechs Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und/oder offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Definition eines spezifischen Marktes für zeitsensible Fluggäste, da

die Kommission Ertragsmanagement als eine Grundlage für die Definition eines Marktes für zeitsensible Fluggäste verwendet habe, was im Verwaltungsverfahren nicht erörtert worden sei, und

der Beschluss sich nicht auf einen Markt beziehen könne, der nur zeitsensible Fluggäste umfasse, denn dies lasse sich nicht auf eine herrschende wirtschaftswissenschaftliche Lehrmeinung stützen und stehe im Widerspruch zur Akte der Kommission zu diesem Vorgang.

Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Schlussfolgerung, dass Fähren auf acht Strecken nur einen "begrenzten Wettbewerbsdruck" auf Luftverkehrsdienste ausübten, da

die von der Kommission zur Stützung ihrer Schlussfolgerungen angeführten Beweise sehr selektiv seien, gegen jede Beweisregel verstießen und sich nicht auf empirischen Studien oder Untersuchungen bezögen. Darüber hinaus unterstützten diese Beweise objektiv betrachtet in Wirklichkeit die gegenteilige Schlussfolgerung, nämlich dass von Fähren ein tatsächlicher Wettbewerbsdruck in Bezug auf die nicht-zeitsensiblen und/oder alle Fluggäste auf diesen acht Strecken ausgehe.

Dritter Klagegrund: unzureichende Begründung und/oder Rechtsfehler und/oder offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Schlussfolgerung, dass es durch die Beseitigung des engen Wettbewerbsverhältnis zwischen Aegean und Olympic zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs käme, da

der Beschluss nicht die genaue Natur des Wettbewerbsschaden bestimme und

die Kommission keine signifikanten und überzeugenden Beweise vorbringe, um zu belegen, dass die Fluggäste einer der Klägerinnen im Falle eines Anstiegs der Flugpreise um 5 % bis 10 % auf Fähren umsteigen würden. Dies sei die entscheidende Frage.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und/oder Rechtsfehler bei der Schlussfolgerung, dass Marktzutrittsschranken bestünden, durch die Markteintritte nach dem Zusammenschluss unwahrscheinlich wären, da

die Kommission einen verfehlten rechtlichen Maßstab angewandt habe, indem sie vor dem Zusammenschluss definitive und fundierte Markteintrittskonzepte verlange, was unmöglich zu erfüllen sei, und

die Sachverhaltsbeurteilung der Kommission fehlerhaft sei, auf sehr selektiven Beweisen beruhe und darin überhaupt keine sorgfältige Prüfung vorgenommen werde.

Fünfter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften und/oder offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die kontrafaktische Analyse, da

im Hinblick auf die kontrafaktische Analyse der Aegean die Schlussfolgerungen in dem Beschluss vollständig auf einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen beruhten; trotz umfangreicher Stellungnahmen der Klägerinnen habe die Kommission die kontrafaktische Analyse der Aegean im Verwaltungsverfahren nicht erörtert und erstmals in dem Beschluss dazu Stellung bezogen; außerdem sei die Beurteilung der Kommission fehlerhaft, da sie lediglich auf einer Ex-post-Beurteilung beruhe, und

im Hinblick auf die kontrafaktische Analyse der Olympic die Untersuchung des Kommission sich auf eine Kritik des von Marfin vorgeschlagenen Konzepts beschränke und keine sorgfältige Ex-ante-Beurteilung enthalte, vor allem weil sie nicht über den IATA-Sommerflugplanperiode 2011 hinausgehe. Außerdem seien ihre Schlussfolgerungen bloße Behauptungen, die nicht auf Daten gestützt seien.

Sechster Klagegrund: Verletzung der Grundrechte der Klägerinnen, da

das Verwaltungsverfahren vor der Kommission gegen die Grundsätze einer fairen Verwaltung, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergäben, und gegen die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe. Die Kommission habe gegen ihre Verpflichtung zu sorgfältiger Prüfung verstoßen und habe dadurch faktisch die Beweislast auf die Klägerinnen abgewälzt.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).