Language of document : ECLI:EU:T:2012:531





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 –
Shanghai Biaowu High-Tensile Fasteners und Shanghai Prime Machinery/Rat

(Rechtssache T‑170/09)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China – Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens – Frist für den Erlass der Entscheidung über diesen Status – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Beweislast – Begründungspflicht – Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c sowie Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c sowie Abs. 10 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Unterschiedliche Zölle, die einer Reihe von Unternehmen auferlegt werden – Zulässigkeit, die für jedes Unternehmen auf die Bestimmungen der Verordnung, die es betreffen, beschränkt ist (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 42 und 43)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 – Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Verleihung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens an einen Hersteller – Überschreitung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehenen Dreimonatsfrist durch die Kommission – Folgen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 45, 48‑50, 52, 54, 59, 60, 62)

3.                     Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung – Berücksichtigung der Gründe der betreffenden Handlung (vgl. Randnrn. 68‑70)

4.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 – Anwendung der Regeln für Länder mit Marktwirtschaft – Enge Auslegung (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und b) (vgl. Randnrn. 74‑78, 82-84, 87‑89)

5.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Voraussetzungen – Beweislast der Hersteller – Beweiswürdigung durch die Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 91, 92, 99, 100)

6.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Voraussetzungen – Beweislast der Hersteller – Unangemessenheit der Beweislast – Fehlen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 106‑108)

7.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Berichtigungen – Unterschiede zwischen den Rohstoffpreisen, die die Preise der betroffenen Waren beeinflussen – Preisunterschiede, die innerhalb eines einzigen Inlandsmarkts und nicht in Bezug auf andere Märkte nachzuweisen sind (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und Abs. 10 Buchst. k) (vgl. Randnrn. 122, 123)

8.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 126)

9.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Untersuchung – Wahrung der Verteidigungsrechte – Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 6 Abs. 7 und 20 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 130‑132, 135)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener Co. Ltd und die Shanghai Prime Machinery Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und der European Industrial Fasteners Institute AISBL.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.