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Beschluss des Gerichts vom 3. Juni 2010 - Z/Kommission

(Rechtssache T-173/09)1

(Akteneinsicht - Unzulässigkeit - Anordnung)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Z (Hannoversch Münden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Grau und Rechtsanwältin N. Jäger)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, V. Bottka und R. Sauer)

Gegenstand

Anträge, die Kommission zu verurteilen, erstens dem Kläger durch Einsicht in die Verfahrensakte in der Sache COMP/39.406 "Marineschläuche", insbesondere durch Zurverfügungstellung einer Kopie der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009, mit der eine Geldbuße verhängt wurde, darüber Auskunft zu gewähren, ob er in dieser Entscheidung namentlich bezeichnet wird und - falls ja - in welchem inhaltlichen Zusammenhang seine namentliche Nennung jeweils steht, zweitens in einer nach Gewährung der Akteneinsicht näher zu bezeichnenden Weise namentliche Nennungen des Klägers aus der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 zu entfernen und drittens seine namentliche Nennung und sämtliche Hinweise auf seinen Namen in der zur Veröffentlichung bestimmten Fassung der Entscheidung vom 28. Januar 2009 zu unterlassen

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Z trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes

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1 - ABl. C 167 vom 18.07.2009.