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Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2013 von Maria Concetta Cerafogli gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-43/10, Cerafogli/EZB

(Rechtssache T-114/13 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Maria Concetta Cerafogli (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

sodann:

die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2009 aufzuheben, mit der ihre Behauptungen über auf dem Verhalten ihrer Vorgesetzten beruhende Diskriminierung und Angriffe auf ihre Würde zurückgewiesen wurden, und falls erforderlich, die Entscheidung vom 24. März 2010 aufzuheben, mit der die besondere Beschwerde zurückgewiesen wurde;

ihren Anträgen, wie sie in ihrem Antrag auf verwaltungsinterne Überprüfung formuliert sind, stattzugeben, also den Anträgen,

jede Form der Diskriminierung und des Mobbings gegen sie, sei es durch verbale Äußerungen oder bei Arbeitszuteilungen und -vereinbarungen, einzustellen;

ihr ein Schreiben zu übermitteln, in dem Herr G. seine beleidigenden Aussagen und Drohungen zurücknimmt;

ihr jedenfalls den Ersatz des erlittenen immateriellen und materiellen Schadens zuzusprechen, der nach billigem Ermessen mit 50 000 Euro (immaterieller Schaden) und mit 15 000 Euro (materieller Schaden) beziffert wird;

der EZB aufzugeben, einen vollständigen internen Verwaltungsuntersuchungsbericht mit allen Anlagen einschließlich der Anhörungsprotokolle vorzulegen, sowie darüber hinaus, den gesamten Schriftwechsel zwischen dem Untersuchungsausschuss und/oder dem Chefermittler und dem EZB-Direktorium und/oder dem EZB-Präsidenten vorzulegen;

die frühere Sozialberaterin der Beklagten als Zeugin zu laden;

der Beklagten sämtliche Kosten sowohl des Rechtsmittelverfahrens als auch des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin fünf Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, Verfälschung der Akte, Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verstoß gegen Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz. In diesem Zusammenhang behauptet die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der EU (GöD) einen Rechtsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, als es davon ausgegangen sei, dass sie nicht auf die Pflicht der EZB, die Verteidigungsrechte zu wahren, vertrauen dürfe. Die Entscheidung, mit der ihr Beistandsersuchen abgelehnt worden sei, habe die Interessen der Rechtsmittelführerin in der Tat erheblich beeinträchtigt; zudem sei das Verfahren im Sinne der Rechtsprechung (Kommission/Lisrestal) gegen die Rechtsmittelführerin eröffnet worden. Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsmittelführerin nicht ermöglicht worden sei, von der Akte Kenntnis zu erlangen, sei sie auch nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte hinsichtlich der Akte in zufriedenstellender Weise vor den europäischen Gerichten geltend zu machen, sodass auch ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt worden sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und Verstoß gegen die Begründungspflicht des Richters. In diesem Zusammenhang habe die Rechtsmittelführerin das GöD ersucht, der EZB aufzugeben, gemäß Art. 55 der Verfahrensordnung des GöD die Untersuchungsakte einschließlich der Anhänge zum Untersuchungsbericht und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Im angefochtenen Urteil sei es abgelehnt worden, diese prozessleitenden Maßnahmen vorzunehmen, wodurch die Rechte der Rechtsmittelführerin auf wirksamen Rechtsschutz und auf Begründung durch den Richter verletzt worden seien.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Auftrags des Ausschusses und der Beistandspflicht insofern, als die Feststellungen der beiden Überprüfungen (d. h. durch den Untersuchungsausschuss und das GöD) sehr begrenzt seien, da sie nur belegt hätten, dass es Kollegen gegeben habe, die über die negativen Äußerungen über die Rechtsmittelführerin und ihre Arbeit berichtet hätten. Aber dadurch sei der Anwendungsbereich ihres Beistandsersuchens - und damit des Auftrags des Ausschusses - verfehlt worden, insbesondere die Feststellungen zu den ihr gegenüber gemachten negativen Bemerkungen zu beurteilen. Des Weiteren lasse das angefochtene Urteil die Ungerechtigkeit dieser Situation unberücksichtigt, insbesondere, dass die Rechtsmittelführerin über die berichteten negativen Ansichten nicht unterrichtet und daher in eine hilflose Lage versetzt worden sei, wodurch ihr Ansehen beschädigt worden sei und sie sich nicht habe verteidigen können.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 5 des Verwaltungsrundschreibens Nr. 1/2006 des EZB-Direktoriums vom 21. März 2006 über interne Verwaltungsuntersuchungen insofern, als das angefochtene Urteil zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Mitteilung des Untersuchungsberichts zusammen mit der ganzen Akte nur an die Person erfolge, die die Untersuchung leite.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verkennung des offensichtlichen Beurteilungsfehlers und Verstoß gegen den Grundsatz der Begründungspflicht des Richters insofern, als die im angefochtenen Urteil vorgenommene Definition des offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht der Rechtsprechung des Gerichts entspreche. Außerdem sei im angefochtenen Urteil der offensichtliche Fehler nicht ordnungsgemäß geprüft worden.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).