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Rechtsmittel, eingelegt am 25. Februar 2013 von Giorgio Lebedef gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-109/11, Lebedef/Kommission

(Rechtssache T-117/13 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: F. Frabetti, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Dezember 2012 in der Rechtssache F-109/11, Lebedef/Kommission, aufzuheben, der einen Antrag auf Aufhebung der Beurteilung des Rechtsmittelführers für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 und insbesondere des von EUROSTAT für diesen Zeitraum erstellten Teils der Beurteilung zum Gegenstand hat;

den erstinstanzlich gestellten Anträgen des Rechtsmittelführers stattzugeben;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

über die Kosten zu entscheiden und die Europäische Kommission zu verurteilen, diese zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sechs Rechtsmittelgründe geltend, wobei der erste, der zweite, der dritte und der sechste Rechtsmittelgrund im Wesentlichen mit denjenigen, die in der Rechtssache C-116/13 P, Lebedef/Kommission, geltend gemacht werden übereinstimmen, oder ihnen ähneln.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt: Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bericht über die Tätigkeit des Rechtsmittelführers bei einer gewerkschaftlichen oder berufsständischen Organisation (der OSP-Bericht) lediglich als Anlage zur Beurteilung, die die Aufgaben des Rechtsmittelführers beim Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) betreffe, beigefügt werden müsse (betrifft Randnrn. 68 bis 70 des angefochtenen Beschlusses).

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wird ein Rechtsfehler gerügt: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe festgestellt, dass der Rechtsmittelführer seine Beurteilungen für den Zeitraum vor 2009 und die Entscheidung der Kommission, ihn nicht zu befördern, habe anfechten wollen (betrifft Randnrn. 74 und 75 des angefochtenen Beschlusses).

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