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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 27. Juni 2013 – Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-485/11)1

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste – Richtlinie 2002/20/EG – Art. 12 – Verwaltungsabgaben, die für Unternehmen gelten, denen Allgemeingenehmigungen erteilt wurden – Nationale Regelung – Betreiber von elektronischen Telekommunikationsdiensten – Verpflichtung zur Zahlung einer zusätzlichen Abgabe)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und G. Braun)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J.-S. Pilczer)

Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: N. Díaz Abad), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M.Z. Fehér, K. Szíjjártó, K. Molnár und A. Szilágyi)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 108, S. 21) – Abgaben und Entgelte, die für Unternehmen gelten, denen Allgemeingenehmigungen erteilt wurden – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, mit der eine zusätzliche Abgabe zulasten der Betreiber von elektronischen Telekommunikationsdiensten eingeführt wird

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

Das Königreich Spanien und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.

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1 ABl. C 355 vom 3.12.2011.