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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Vereins- und Westbank AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Februar 2002

    (Rechtssache T-54/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die Vereins- und Westbank AG, Hamburg, hat am 28. Februar 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Dr. Josef Lothar Schulte, Michael Ewen und Dr. Alexandra Neus.

Die Klägerin beantragt,

listnum "WP List 1" \l 1die angefochtene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Dezember 2001 C(2001)3693 endgültig [in der Sache COMP/E-1/37.919 (ex 37.391) - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Eurogebiets - Deutschland] für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

listnum "WP List 1" \l 1hilfsweise, die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder wiederum hilfsweise herabzusetzen;

listnum "WP List 1" \l 1die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die unter dem Aktenzeichen C(2001)3693) endgültig ergangene Entscheidung der Beklagten vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag betreffend die Sache COMP/E-1/37.919 (ex 37.391) - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Eurogebiets - Deutschland.

Die angefochtene Entscheidung der Beklagten vom 11. Dezember 2001, zugestellt in Hamburg, Deutschland, am 19. Dezember 2001, sei rechtswidrig.

Sie stelle eine Verletzung des EG-Vertrages und der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen dar (Artikel 230 Abs. 2 EG-Vertrag) und sei daher für nichtig zu erklären. Die Beklagte stütze ihre Entscheidung auf einen unzutreffenden Sachverhalt. An dem entscheidenden Sortenhändlertreffen vom 15. Oktober 1997 habe die Klägerin nur zufällig teilgenommen. Das Sortenhändlertreffen erfülle nicht die Voraussetzungen einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung im Sinne des Artikel 81 EG-Vertrag.

Gegenteilige Feststellungen der Beklagten beruhten auf einer unzureichenden und voreingenommenen Sachverhaltsermittlung und auf einer grob fehlerhaften Beweiswürdigung.

Das Verwaltungsverfahren habe nicht den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprochen, weil die Verteidigungsrechte der Klägerin wie das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs sowie das Recht auf Akteneinsicht nachhaltig verletzt worden seien.

Weiterhin sei die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne des Artikel 230 Abs. 2 EG-Vertrag zustande gekommen; die Beklagte habe die Entscheidung insbesondere unzureichend begründet.

Die Beklagte habe ihr Ermessen im Sinne des Artikel 230 Abs. 2 EG-Vertrag mißbraucht. Ziel ihres Vorgehens sei es nicht gewesen, Wettbewerbsverstöße abzustellen, sondern die Gebühren für den Sortenumtausch zu senken.

Die Bußgeldverhängung sei auch der Höhe nach rechtswidrig. Die Beklagte habe Grundsätze für die Bußgeldbemessung nicht zutreffend angewandt.

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