Amtsblattmitteilung
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 14. Oktober 2004
in der Rechtssache T-54/02, Vereins- und Westbank AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1 (Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vereinbarung über die Preise und die Gebührenstruktur für Dienstleistungen des Währungsumtauschs - Deutschland - Versäumnisverfahren)
(Verfahrenssprache: Deutsch)
In der Rechtssache T-54/02, Vereins- und Westbank AG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Schulte, M. Ewen und A. Neus, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/25/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/E-1/37.919 [ex 37.391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland) (ABl. 2003, L 15, S. 1) hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke - Kanzler: H. Jung - am 14. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Entscheidung 2003/25/EG der Kommission vom 11. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E 1/37.919 [ex 37.391] - Bankgebühren für den Umtausch von Währungen des Euro-Gebiets - Deutschland) wird für nichtig erklärt, soweit sie die Klägerin betrifft.
Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
____________1 - ABl. C 97 vom 20.4.2002.