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Klage, eingereicht am 19. September 2013 – Alpinestars Research/HABM – Tung Cho und Wang Yu (A ASTER)

(Rechtssache T-521/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Alpinestars Research Srl (Coste di Maser, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Dragotti und R. Valenti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kean Tung Cho (Taichung City, Taiwan) und Ling-Yuan Wang Yu (Wuci Township, Taiwan)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juli 2013 in der Sache R 2309/2012-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Die anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in den Farben schwarz und weiß mit den Wortbestandteilen „A ASTER“ für Waren der Klassen 18 und 25 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 084 395.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortzeichen „A-STARS“ für Waren der Klassen 9, 12, 14, 18, 25 und 28 – Gemeinschaftsmarke Nr. 6 181 002.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.