Language of document : ECLI:EU:F:2013:79

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

18. Juni 2013

Rechtssache F‑100/11

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Tagegeld – Voraussetzungen für die Gewährung – Tatsächlicher Wohnsitz am Ort der dienstlichen Verwendung – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Gerichtskosten – Art. 94 der Verfahrensordnung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung vom 22. Dezember 2010, mit der die Europäische Kommission dem Kläger die Gewährung von Tagegeld verweigert hat

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. Herr Marcuccio wird verurteilt, an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union 2 000 Euro zu zahlen.

Leitsätze

1.      Beamte – Kostenerstattung – Tagegeld – Voraussetzungen für die Gewährung – Kumulativer Charakter

(Beamtenstatut, Art. 20; Anhang VII, Art. 10)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Kosten, die dem Gericht für den öffentlichen Dienst böswillig oder ohne angemessenen Grund durch die missbräuchliche Klage eines Beamten verursacht worden sind

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 94)

1.      Die Gewährung von Tagegeld setzt voraus, dass der Wohnsitz tatsächlich geändert wird, um der Wohnsitzverpflichtung des Art. 20 des Statuts nachzukommen, und dem Beamten tatsächlich Kosten und Unannehmlichkeiten dadurch entstanden sind, dass er sich zu seinem Dienstort begeben und sich dort vorläufig einrichten musste. Da diese beiden Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, ist insbesondere einem Beamten, der nicht nachweist, dass ihm diese Kosten und Unannehmlichkeiten entstanden sind, kein Tagegeld zu gewähren.

(vgl. Randnr. 27)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 5. Februar 1987, Mouzourakis/Parlament, 280/85, Randnrn. 9 und 12

Gericht erster Instanz: 10. Juli 1992, Benzler/Kommission, T‑63/91, Randnrn. 20 und 21

2.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann nach Art. 94 seiner Verfahrensordnung Kosten, die vermeidbar gewesen wären, insbesondere im Fall einer offensichtlich missbräuchlichen Klage, der Partei, die sie veranlasst hat, bis zu einem Höchstbetrag von 2 000 Euro vollständig oder zum Teil auferlegen.

Diese Bestimmung ist anzuwenden, wenn eine offensichtlich unbegründete und missbräuchliche Klage eine mehr als neuneinhalb Jahre zuvor ergangene und vom Gericht für den öffentlichen Dienst aufgehobene Entscheidung betrifft und der Kläger zudem den Rechtsweg ohne jede sachliche Rechtfertigung beschritten hat.

(vgl. Randnrn. 45 und 46)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteil vom 14. September 2011, Marcuccio/Kommission, T‑236/02, Rechtsmittel beim Gerichtshof anhängig (Rechtssache C‑617/11 P)