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Klage, eingereicht am 22. November 2006 - Altana Pharma/HABM - Avensa (PNEUMO UPDATE)

(Rechtssache T-327/06)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Altana Pharma AG (Konstanz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Becker)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Avensa AG (Zug, Schweiz)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2006 (Sache R 668/2005-2) aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzugeben, den Widerspruch Nr. B 575 524 der Widersprechenden zurückzuweisen;

hilfsweise, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzugeben, über den Widerspruch Nr. B 575 524 der Widersprechenden unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "PNEUMO UPDATE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 16, 35, 38 und 41 (Anmeldung Nr. 2 462 049).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Avensa AG.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke "Pneumo" für Waren der Klasse 5, wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung in der Klasse 5 gerichtet hat.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung sei nicht nachvollziehbar begründet und sie verletze Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchsmarke nicht benutzt werde.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).