Klage, eingereicht am 22. November 2006 - Altana Pharma/HABM - Avensa (PNEUMO UPDATE)
(Rechtssache T-327/06)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: Altana Pharma AG (Konstanz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Becker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Avensa AG (Zug, Schweiz)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. September 2006 (Sache R 668/2005-2) aufzuheben;
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzugeben, den Widerspruch Nr. B 575 524 der Widersprechenden zurückzuweisen;
hilfsweise, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) aufzugeben, über den Widerspruch Nr. B 575 524 der Widersprechenden unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "PNEUMO UPDATE" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 9, 16, 35, 38 und 41 (Anmeldung Nr. 2 462 049).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Avensa AG.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke "Pneumo" für Waren der Klasse 5, wobei sich der Widerspruch lediglich gegen die Eintragung in der Klasse 5 gerichtet hat.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Stattgabe dem Widerspruch.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung sei nicht nachvollziehbar begründet und sie verletze Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
1, da keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe. Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass die Widerspruchsmarke nicht benutzt werde.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).