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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 - Alcoa Trasformazioni/Kommission

(Rechtssache T-332/06)1

(Staatliche Beihilfen - Strom - Vorzugstarif - Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten - Zulässigkeit - Begriff der staatlichen Beihilfe - Neue oder bestehende Beihilfe - Vorteil - Begründung - Vertrauensschutz - Rechtssicherheit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Portoscuso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, T. Müller-Ibold, F. Salerno und T. Graf)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, E. Righini und C. Urraca Caviedes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der der Republik Italien mit Schreiben vom 19. Juli 2006 mitgeteilten Entscheidung 2006/C 214/03 der Kommission, mit der in Bezug auf die staatliche Beihilfe C 36/06 (ex NN 38/06) das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet wurde - Vorzugsstromtarif für einige energieintensive Industriezweige in Italien, soweit diese Entscheidung die Tarife für die Lieferung von Strom an die beiden Primäraluminiumwerke von Alcoa Trasformazioni betrifft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Alcoa Trasformazioni Srl trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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1 - ABl. C 326 vom 30.12.2006.