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Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland), eingereicht am 17. Februar 2022 – Teva BV und Teva Finland Oy/Merck Sharp & Dohme Corp.

(Rechtssache C-119/22)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Markkinaoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Teva BV und Teva Finland Oy

Beklagte: Merck Sharp & Dohme Corp.

Vorlagefragen

Welche Kriterien sind anzuwenden, um zu entscheiden, wann für ein Erzeugnis nicht bereits ein ergänzendes Schutzzertifikat erteilt worden ist im Sinne von Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 469/20091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ESZ-Verordnung)?

Ist davon auszugehen, dass sich die Beurteilung der in Art. 3 Buchst. c der ESZ-Verordnung genannten Voraussetzung von der Beurteilung der in Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung genannten Voraussetzung unterscheidet, und wenn ja, in welcher Weise?

Sind die Ausführungen über die Auslegung von Art. 3 Buchst. a der ESZ-Verordnung in den Urteilen des Gerichtshofs C-121/171 und C-650/172 als relevant für die Beurteilung der Voraussetzung des Art. 3 Buchst. c der ESZ-Verordnung anzusehen, und wenn ja, in welcher Weise? Insofern wird insbesondere darauf verwiesen, was in den genannten Urteilen in Bezug auf Art. 3 Buchst. a der ESZ-Verordnung ausgeführt wurde über:

–    die wesentliche Bedeutung von Patentansprüchen sowie

–    die Beurteilung des Falles aus der Sicht eines Fachmanns und im Lichte des Standes der Technik bei der Einreichung des Grundpatents oder am Prioritätstag.

Sind die Begriffe „Kern der erfinderischen Tätigkeit“, „zentrale erfinderische Tätigkeit“ und/oder „Gegenstand der Erfindung“ des Grundpatents für die Auslegung von Art. 3 Buchst. c der ESZ-Verordnung von Bedeutung und, falls einige oder alle dieser Begriffe von Bedeutung sind, wie sind diese Begriffe für die Auslegung von Art. 3 Buchst. c der ESZ-Verordnung zu verstehen? Macht es hinsichtlich der Anwendung der genannten Begriffe irgendeinen Unterschied, ob es sich um ein Erzeugnis handelt, das aus einem einzigen Wirkstoff (sogenanntes „Monoprodukt“) besteht oder um ein Erzeugnis, das aus einer Kombination von Wirkstoffen (sogenanntes Kombinationsprodukt) handelt und wenn ja, in welcher Hinsicht? Wie ist die letztgenannte Frage in einem Fall zu beurteilen, in dem das Grundpatent einerseits einen Patentanspruch für ein Monoprodukt und andererseits einen Patentanspruch für ein Kombinationsprodukt enthält, wobei letztgenannter Patentanspruch eine Wirkstoffkombination betrifft, die sich aus dem Wirkstoff des Monoprodukts und zusätzlich aus einem oder mehreren Wirkstoffen nach dem bekannten Stand der Technik zusammensetzt?

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1 ABl. 2009, L 152, S. 1.

1 Urteil des Gerichtshofs vom 25.7.2018 (Teva UK Ltd u. a./Gilead Sciences Inc., C-121/17, EU:C:2018:585).

1 Urteil des Gerichtshofs vom 30.4.2020 (Royalty Pharma Collection Trust/Deutsches Patent- und Markenamt, C-650/17,EU:C:2020:327).