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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 25. April 2024(1)

Rechtssache C159/23

Sony Computer Entertainment Europe Ltd

gegen

Datel Design and Development Ltd,

Datel Direct Ltd,

JS

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen – Richtlinie 2009/24/EG – Art. 1 – Anwendungsbereich – Zustimmungsbedürftige Handlungen – Art. 4 Abs. 1 – Umarbeitung eines Computerprogramms – Veränderung des Inhalts von Variablen, die im lokalen Speicher abgelegt sind und im Ablauf des Programms verwendet werden“






 Einleitung

1.        Sowohl nach dem Unionsrecht als auch nach dem für die Union geltenden Völkerrecht(2) sind Computerprogramme als Werke der Literatur im Sinne der Berner Übereinkunft(3) zu schützen. Diese Einordnung kann Zweifel aufkommen lassen. Denn ein Computerprogramm kann zwar in Form eines „Texts“ vorliegen, d. h. einer Liste von Anweisungen, die vom Computer auszuführen sind, doch ist es in vielerlei Hinsicht ein spezifischer Text, der keiner anderen Kategorie von literarischen Werken ähnelt.

2.        Der Zweck eines solchen Programms ist nicht, dass es direkt vom Nutzer gelesen oder auf andere Weise verwendet wird, sondern dass es die Funktion einer informationsverarbeitenden Maschine, d. h. eines Computers, steuert. Die Gebrauchsform eines Computerprogramms, in der diese Programme normalerweise an die Nutzer ausgegeben werden, ist für den Menschen gar nicht lesbar, da sie für die Ausführung durch die Maschine bestimmt ist. Im Übrigen ist selbst die für den Menschen lesbare Form eines Computerprogramms nur für qualifizierte Personen verständlich, da sie in einer künstlichen Sprache (der Programmiersprache) formuliert ist, die dem durchschnittlichen Nutzer dieser Programme meist nicht zugänglich ist. Daraus ergibt sich ein urheberrechtlich besonders wichtiges Merkmal von Computerprogrammen als geschützte Werke, nämlich dass aufgrund der Funktionsweise von Computern normalerweise jede Nutzung eines Programms einen oder mehrere Akte der Vervielfältigung des Programms erfordert, wobei diese Akte der Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm bedürfen.

3.        Es ist daher nicht verwunderlich, dass der Schutz von Computerprogrammen, wie er im Unionsrecht konzipiert ist, stark von den Regeln des „gewöhnlichen“ Urheberrechts abweicht und eher einer besonderen Schutzregelung ähnelt(4). Diese Schutzregelung bietet den Rechtsinhabern nämlich eine gesteigerte Kontrolle einerseits über die Handlungen der Nutzer in ihrer Privatsphäre, die normalerweise außerhalb des Anwendungsbereichs des Urheberrechts liegt, und andererseits über Handlungen, die normalerweise nicht unter das Monopol des Urhebers fallen, wie z. B. die Umarbeitung des Werks durch den Nutzer für seine eigenen Zwecke. Diese Kontrolle ist so umfassend, dass selbst die bloße Kenntnisnahme des Werks, die im Normalfall bei einem Werk der Literatur grundlegend ist, nur aufgrund einer Ausnahme, in begrenztem Umfang und unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Darüber hinaus sind die Ausnahmen, die normalerweise im Urheberrecht vorgesehen sind, angefangen bei der Ausnahme der „Privatkopie“, von der Schutzregelung für Computerprogramme ausgeschlossen.

4.        Dennoch hat der Schutz als literarisches Werk eine wichtige inhärente Grenze, nämlich dass er grundsätzlich auf die Ausdrucksform des Werks, d. h. den Text, beschränkt ist.

5.        In der vorliegenden Rechtssache geht es um die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der unionsrechtliche Schutz von Computerprogrammen über den Text selbst hinausgehen kann. Mit anderen Worten: Wie weit kann der Begriff „Text“ im Fall solcher Programme ausgedehnt werden?

6.        Konkret geht es im Zusammenhang mit Videospielen um die Frage, ob Dritten die Entwicklung und Nutzern die Verwendung von Programmen, die ein Spiel erleichtern, indem sie bestimmte von dessen Urheber entworfene Schwierigkeiten umgehen, und die gemeinhin als „Schummelsoftware“ (cheat software) bezeichnet werden, ohne die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte an diesen Spielen erlaubt ist. Die Inhaber der Urheberrechte an diesen Videospielen möchten, so scheint es mir, „das Beste aus beiden Welten“ haben, d. h., sie möchten Elemente, die allenfalls einen viel geringeren Schutz durch das „gewöhnliche“ Urheberrecht in Anspruch nehmen könnten, dem sehr weit gefassten Schutz von Computerprogrammen unterstellen.

7.        Die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen gehen jedoch über den engeren Bereich der Videospiele hinaus, da Software, die es ermöglicht, Computerprogramme auf eine Weise zu nutzen, die von ihrem ursprünglichen Design abweicht, auch in anderen Bereichen vorkommen kann.

 Rechtlicher Rahmen

 Völkerrecht

8.        Art. 4 des Urheberrechtsvertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde(5), bestimmt:

„Computerprogramme sind als literarische Werke im Sinne von Art. 2 der Berner Übereinkunft geschützt. Dieser Schutz gilt für Computerprogramme unabhängig von der Art und Form ihres Ausdrucks.“

9.        Eine entsprechende Bestimmung findet sich in Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums(6), der vorsieht:

„Computerprogramme in Quellcode oder Maschinenprogrammcode werden nach der Berner Übereinkunft … als Werke der Literatur geschützt.“

 Unionsrecht

10.      Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG(7) bestimmt:

„Außer in den in Artikel 11 genannten Fällen lässt diese Richtlinie die bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über folgende Bereiche unberührt und beeinträchtigt sie in keiner Weise:

a)      über den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen“.

11.      Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke“.

12.      Art. 1 der Richtlinie 2009/24/EG(8) bestimmt:

„(1)      Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff ‚Computerprogramm‘ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

(2)      Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

(3)      Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.

…“

13.      Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie sieht vor:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

a)      die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erforderlich macht, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

b)      die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet“.

14.      Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie sieht vor:

„In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen bedürfen die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms einschließlich der Fehlerberichtigung durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig sind.“

 Deutsches Recht

15.      Die oben genannten Bestimmungen der Richtlinie 2009/24 wurden in deutsches Recht umgesetzt, insbesondere in den §§ 69a und 69c des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965(9) in seiner durch das Gesetz vom 23. Juni 2021(10) geänderten Fassung.

  Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

16.      Die Sony Computer Entertainment Europe Ltd (im Folgenden: Sony), eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, vertreibt als exklusiver Lizenznehmer für Europa PlayStation-Spielkonsolen sowie Spiele für diese Konsolen. So vertrieb Sony bis zum Jahr 2014 u. a. die PlayStationPortable (PSP) und das für diese Konsole konzipierte Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“.

17.      Die ebenfalls im Vereinigten Königreich ansässigen Gesellschaften Datel Design and Development Ltd und Datel Direct Ltd (im Folgenden gemeinsam: Datel) entwickeln, produzieren und vertreiben Software, insbesondere Zusatzprodukte für Sonys Spielkonsolen, darunter die Software „Action Replay PSP“ sowie ein Gerät namens „Tilt FX“, mit dem die PSP durch Bewegung im Raum gesteuert werden kann.

18.      Datels Software funktioniert ausschließlich mit den Originalspielen von Sony. Die Ausführung dieser Software erfolgt, indem man die PSP an einen Computer anschließt und man einen USB-Stick, der die genannte Software lädt, in die PSP einführt. Nach dem Neustart der PSP kann der Nutzer auf dieser Konsole eine zusätzliche Registerkarte auswählen, mit der er Änderungen an den Sony-Spielen vornehmen kann. Zu diesen Änderungen gehören beispielsweise beim Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ Optionen, die es ermöglichen, alle Beschränkungen bei der Verwendung des „Turbos“ (Booster) oder bei der Auswahl der Fahrer (von denen ein Teil normalerweise erst nach Erreichen einer bestimmten Anzahl von Punkten freigeschaltet wird) aufzuheben.

19.      In der ersten Instanz des Ausgangsverfahrens beantragte Sony im Wesentlichen, Datel zu untersagen, seine Software, die für den Einsatz mit Sony-Spielen und -Konsolen bestimmt ist, zu vertreiben. Mit Urteil vom 24. Januar 2012 gab das Landgericht Hamburg (Deutschland) den Anträgen von Sony teilweise statt. Dieses Urteil wurde jedoch in der Berufungsinstanz vom Oberlandesgericht Hamburg (Deutschland) abgeändert, das die Klage von Sony in vollem Umfang abwies.

20.      Das vorlegende Gericht, bei dem Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg eingelegt wurde, weist darauf hin, dass der Erfolg dieses Rechtsmittels davon abhänge, ob die Verwendung der in Rede stehenden Software von Datel das Ausschließlichkeitsrecht zur Umarbeitung eines Computerprogramms verletze. Was diese Frage angehe, bestünden allerdings Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung von Art. 1 Abs. 1 bis 3 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24.

21.      Dem vorlegenden Gericht zufolge macht Sony im Ausgangsverfahren u. a. geltend, dass die Nutzer mit Hilfe der Software von Datel die Computerprogramme, die ihren Spielen zugrunde lägen, in urheberrechtlich unzulässiger Weise umarbeiteten und dass Datel hierfür verantwortlich sei. Es ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass weder die in Rede stehende Software von Datel noch ihre Nutzer in irgendeiner Weise auf den Code dieser Programme zugreifen oder ihn verändern. Denn diese Software, die gleichzeitig mit dem Computerprogramm von Sony ausgeführt wird, verändert lediglich den Inhalt von Variablen, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher abgelegt hat und die es während des Ablaufs dieses Programms verwendet.

22.      Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Wird in den Schutzbereich eines Computerprogramms nach Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24 eingegriffen, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

2.      Liegt eine Umarbeitung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24 vor, wenn nicht der Objekt- oder Quellcode eines Computerprogramms oder dessen Vervielfältigung verändert wird, sondern ein gleichzeitig mit dem geschützten Computerprogramm ablaufendes anderes Programm den Inhalt von Variablen verändert, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet?

23.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 15. März 2023 beim Gerichtshof eingegangen. Schriftliche Erklärungen sind von den Parteien des Ausgangsverfahrens und von der Europäischen Kommission eingereicht worden. Dieselben Parteien waren in der mündlichen Verhandlung vertreten, die am 25. Januar 2024 stattgefunden hat.

 Würdigung

24.      Der Ausgangsrechtsstreit betrifft die angebliche Verletzung des auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24 beruhenden, ausschließlich Sony zustehenden Rechts, jede Umarbeitung eines Computerprogramms, dessen Urheberrechte bei dieser Gesellschaft liegen, zu gestatten. Das vorlegende Gericht stellt zwei, seiner Ansicht nach voneinander unabhängige Vorlagefragen. Die Antwort auf die erste Vorlagefrage determiniert jedoch notwendigerweise die Antwort auf die zweite. Ich werde daher nur sehr kurz auf diese zweite Frage eingehen.

25.      Einleitend ist festzustellen, dass das Ausgangsverfahren und damit auch die Vorlagefragen nur die angeblichen Verletzungen der Ausschließlichkeitsrechte von Sony an ihren Computerprogrammen durch Datel betreffen, die sich aus der Nutzung der Datel-Software durch die Nutzer dieser Programme ergeben. Diese Fragen betreffen daher weder die etwaigen Verletzungen der Rechte von Sony, die Datel bei der Entwicklung seiner Software begangen hat, noch die Haftung von Datel für eine etwaige Verletzung anderer Rechte von Sony als des Urheberrechts, wie etwa eine Markenverletzung oder unlauteren Wettbewerb, noch die Haftung der Nutzer der streitgegenständlichen Software. Ich werde daher in den vorliegenden Schlussanträgen nicht auf diese Themen eingehen.

26.      Obwohl es im Ausgangsverfahren, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, auch nicht um eine etwaige Verletzung der Urheberrechte von Sony an anderen Elementen ihrer Videospiele als den diesen Spielen zugrunde liegenden Computerprogrammen geht, werde ich diese Frage hingegen kurz untersuchen, da sie von der Kommission aufgeworfen und in der mündlichen Verhandlung zwischen den Parteien erörtert worden ist.

 Zur ersten Vorlagefrage

27.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24 dahin auszulegen ist, dass sich der von dieser Richtlinie nach dieser Bestimmung gewährte Schutz auf den Inhalt von Variablen erstreckt, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher des Computers angelegt hat und die es während seines Ablaufs verwendet, wenn ein anderes Programm, das zur gleichen Zeit wie das geschützte Computerprogramm abläuft, diesen Inhalt verändert, ohne dass der Objektcode oder der Quellcode des letztgenannten Programms verändert wird.

28.      Mit anderen Worten ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klarstellung, worauf genau sich der Schutz erstreckt, der Computerprogrammen durch die Richtlinie 2009/24 gewährt wird.

 Zum Schutzgegenstand der Richtlinie 2009/24

29.      In der Richtlinie 2009/24 wird der Begriff „Computerprogramm“ nicht definiert. Nach der Begründung der Richtlinie 91/250/EWG(11) – einer Richtlinie, die durch die Richtlinie 2009/24 kodifiziert wurde – ist dieses Fehlen einer Definition darauf zurückzuführen, dass vermieden werden soll, dass eine solche Definition durch den technischen Fortschritt möglicherweise veraltet(12). Diese Vorsicht scheint unangebracht zu sein, da es immer noch ohne Weiteres möglich ist, sich auf die in dieser Begründung enthaltene Definition zu beziehen, nach der dieser Begriff als „eine Folge von Befehlen zu verstehen [ist], die dazu dient, eine Informationsverarbeitungsanlage, einen Computer, zur Ausführung seiner Funktionen zu veranlassen“(13). Diese Definition, deren Relevanz durch den technischen Fortschritt in keiner Weise beeinträchtigt worden ist, stellt einen idealen Ausgangspunkt für die Analyse des Schutzgegenstands der Richtlinie 2009/24 dar.

30.      Trotz des Fehlens einer Legaldefinition des Begriffs „Computerprogramm“ enthält die Richtlinie 2009/24 eine Reihe von Präzisierungen hinsichtlich des Gegenstands und der Art des Schutzes, den sie gewährt.

31.      So bestimmt erstens Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie, dass Computerprogramme als literarische Werke urheberrechtlich geschützt sind. Diese Feststellung hat Konsequenzen sowohl für den Umfang als auch für die Art des in Rede stehenden Schutzes.

32.      Zweitens gilt der Schutz nach Art. 1 Abs. 2 der genannten Richtlinie für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen, mit Ausnahme von Ideen und Grundsätzen, die irgendeinem Element eines solchen Programms zugrunde liegen. Da dies ein allgemeiner Grundsatz des Urheberrechts ist, ist es bezeichnend, dass der Gesetzgeber es für notwendig erachtet hat, dies im normativen Teil der Richtlinie 2009/24 ausdrücklich zu bekräftigen.

33.      Drittens schließlich legt Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie das Anforderungsniveau für die Schutzfähigkeit fest, indem er bestimmt, dass jedes Computerprogramm geschützt ist, das ein individuelles Werk, also das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers, darstellt, und dass die Anwendung jedes anderen Kriteriums ausgeschlossen ist. Diese Bestimmung stellt zwar keine besonders hohen Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Computerprogramms, indem sie insbesondere gemäß dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/24 jegliche qualitativen oder ästhetischen Vorzüge eines Programms als Kriterium ausklammert, doch scheint sie den Schutz von Elementen, die für sich genommen kein Ergebnis der geistigen Schöpfung des Urhebers des Programms darstellen, auszuschließen.

34.      Diese in der Richtlinie 2009/24 selbst enthaltenen Elemente der Definition des Schutzgegenstands sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs fortentwickelt und präzisiert worden.

35.      So hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf Art. 10 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens im Urteil Bezpečnostní softwarová asociace(14) festgestellt, dass der Schutz, der durch die Richtlinie 91/250 – deren einschlägige Bestimmungen mit denen der Richtlinie 2009/24 identisch waren – gewährt wird, sich auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen, die es erlauben, es in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen, insbesondere dem Quellcode und dem Objektcode, zu vervielfältigen, bezieht(15). In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Benutzeroberfläche keine solche Ausdrucksform des Computerprogramms, sondern lediglich ein Element dieses Programms darstellt, mittels dessen die Benutzer die Funktionen dieses Programms nutzen, und daher nicht in den Genuss des von der Richtlinie 91/250 vorgesehenen Schutzes gelangt(16).

36.      Auf Grundlage dieser Erwägungen hat der Gerichtshof sodann Elemente wie die Funktionalitäten eines Computerprogramms, die Programmiersprache und das Dateiformat, die von einem solchen Programm verwendet werden, vom Schutz durch die Richtlinie 91/250 ausgeschlossen(17). Die einzige Ausnahme betrifft den Fall, dass Teile des Quell- oder Objektcodes, die sich auf die Programmiersprache oder das Dateiformat beziehen, kopiert werden; in diesem Fall handelt es sich um eine teilweise Vervielfältigung des Computerprogramms(18). Diese Klarstellung betrifft jedoch nicht die Funktionalitäten eines Programms, da die Unterscheidung zwischen dem Code (Quell- oder Objektcode) eines Programms und seinen Funktionalitäten klar und deutlich ist.

37.      Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die nach der Richtlinie 2009/24 geschützten Ausdrucksformen von Computerprogrammen in der Praxis der Quellcode und der Objektcode sind(19), da sie es ermöglichen, das betreffende Programm ganz oder teilweise zu vervielfältigen. Andere Elemente eines Computerprogramms im weiteren Sinne, wie z. B. seine Funktionalitäten, sind hingegen nicht durch diese Richtlinie geschützt.

38.      Ein solches Verständnis der Richtlinie 2009/24 oder ihrer Vorgängerin, die den Schutz auf den Quell- und Objektcode eines Computerprogramms beschränkt, entspricht dem Wesen des urheberrechtlichen Schutzes von literarischen Werken, für den sich der Unionsgesetzgeber als Schutzregelung entschieden hat. Ein solcher Schutz bezieht sich zwangsläufig auf den Text des Werks, da sich bei einem literarischen Werk der Ausdruck der geistigen Schöpfung des Urhebers im Text widerspiegelt. Im Fall eines Computerprogramms ist der Text jedoch der Code, d. h. eine strukturierte Reihe von Anweisungen, nach denen die Maschine die vom Urheber des Programms vorgesehenen Aufgaben ausführen soll.

39.      Es stimmt zwar, dass ein Computerprogramm im weiteren Sinne nicht auf seinen Code reduziert werden kann. Denn was den Nutzer interessiert und was ihn dazu veranlasst, den Preis für den Erwerb eines Computerprogramms zu zahlen, ist nicht die Möglichkeit, den Code dieses Programms zur Kenntnis zu nehmen – eine Möglichkeit, die er normalerweise ohnehin nicht hat, da ihm das Programm nur in Form eines Objektcodes zur Verfügung gestellt wird –, sondern es sind die Funktionalitäten dieses Programms, die es ermöglichen, mit Hilfe des Computers ein bestimmtes Ergebnis zu erzielen.

40.      Es stellt jedoch gerade die Besonderheit des urheberrechtlichen Schutzes von Computerprogrammen dar, dass er bewusst auf den „buchstäblichen“ Ausdruck des Programms in Form des Codes beschränkt ist. Im Fall der Richtlinie 2009/24 geht dieser Wille des Unionsgesetzgebers sehr deutlich aus deren Art. 1 Abs. 1 und 2 hervor, wonach Computerprogramme als literarische Werke geschützt sind und dieser Schutz nur für ihren Ausdruck gilt, nicht aber für die zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze. Diese Klarstellungen lassen wenig Ermessensspielraum bei der Auslegung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf den Schutzgegenstand und seine Grenzen.

41.      Die Beschränkung des Schutzes von Computerprogrammen auf ihren Ausdruck in Form von Code steht auch im Einklang mit dem Zweck dieses Schutzes. Dieser besteht darin, die Urheber der Programme vor der unerlaubten Vervielfältigung und dem Kopieren der Programme, was in der digitalen Welt sehr einfach und kostengünstig ist, sowie vor der Verbreitung von „Raubkopien“ der Programme zu schützen. Andererseits darf der Schutz von Computerprogrammen weder die Entwicklung konkurrierender oder kompatibler Software – sofern es sich dabei nicht um einfache Kopien bestehender Programme handelt – noch die Nutzung der Programme durch rechtmäßige Nutzer in ihrer Privatsphäre behindern(20). Es ist daher logisch, dass der Gerichtshof den Schutz auf Ausdrucksformen beschränkt hat, die eine vollständige oder teilweise Vervielfältigung des Computerprogramms ermöglichen(21).

42.      Vor dem Hintergrund dieser Beobachtungen ist die durch die erste Vorlagefrage aufgeworfene Problematik zu untersuchen.

 Zur Anwendung in der vorliegenden Rechtssache

43.      Ich erinnere daran, dass sich die erste Vorlagefrage darauf bezieht, ob sich der durch die Richtlinie 2009/24 gewährte Schutz von Computerprogrammen auf den „Inhalt von Variablen“ erstreckt, die ein solches Programm im Speicher des Computers anlegt und dann während seines Ablaufs verwendet. Daher ist zunächst zu untersuchen, welche Bedeutung der vom vorlegenden Gericht verwendete Begriff „Inhalt von Variablen“ hat.

44.      Wie Sony in seinen Erklärungen erläutert, versteht man in der Informatik unter einer „Variable“ einen Speicherort im Computer, in den während der Ausführung eines Computerprogramms Informationen, d. h. Daten, abgelegt werden und auf den das Programm zugreifen kann, um diese Informationen bei der Ausführung seiner Aufgaben zu verwenden. Der Programmcode legt normalerweise die Parameter der Variablen fest, z. B. ihren Speicherort, ihren Namen, die Art der Daten, die dort abgelegt werden können, usw.(22). Die konkrete Information, die an einer solchen Stelle abgelegt wird, wird als „Wert“ der Variable bezeichnet. Die Parameter der Variable ändern sich während des Ablaufs des Programms zwar nicht, wohl aber ihr Wert, je nachdem, welche Informationen das Programm von außen, z. B. vom Nutzer, erhält.

45.      Wie ich erwähnt habe, stellen die Parameter von Variablen integrale Bestandteile des Programmcodes dar und genießen, vorbehaltlich ihrer Individualität, den durch die Richtlinie 2009/24 gewährten Schutz.

46.      Aus der Sachverhaltsdarstellung geht allerdings hervor, dass diese Parameter durch die in Rede stehende Software von Datel nicht verändert werden. Was sich ändert, ist der Wert der Variablen, d. h. der Daten, die in diesen Speicherstellen des Computers abgelegt werden und die das Programm von Sony dann berücksichtigt, um gemäß den in seinem Code verankerten Anweisungen verschiedene Aufgaben auszuführen. Mit dem Begriff „Inhalt von Variablen“ meint das vorlegende Gericht daher notwendigerweise den Wert der Variablen. Die erste Frage betrifft daher die Problematik, ob die Richtlinie 2009/24 es dem Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm erlaubt, sich dagegen zu wehren, dass der Wert der Variablen, der während des Ablaufs dieses Programms im Speicher des Computers abgelegt wird, aufgrund des Betriebs eines anderen Programms gegenüber dem Wert geändert wird, der allein aufgrund des Betriebs des erstgenannten Programms festgehalten worden wäre.

47.      Diese Frage muss meiner Meinung nach aus mehreren Gründen verneint werden.

48.      Erstens sind die Werte von Variablen kein Bestandteil des Codes eines Computerprogramms. Sie sind lediglich Daten, die außerhalb des Codes liegen und die der Computer erzeugt und bei der Ausführung des Codes wiederverwendet. Genauso handelt es sich beim Inhalt der vorliegenden Schlussanträge aus der Sicht der Textverarbeitungssoftware, mit der sie verfasst wurden, um externe Daten. Diese Daten existieren weder zum Zeitpunkt der Erstellung des Programms durch seinen Urheber noch während des Ladens des Programms in den Computerspeicher, da sie erst während der Ausführung des Programms erzeugt werden. Sie sind daher nicht dazu geeignet, das Programm oder auch nur einen Teil davon zu vervielfältigen. Wie ich bereits erwähnt habe(23), ist aber der durch die Richtlinie 2009/24 gewährte Schutz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den Code von Computerprogrammen beschränkt, da es der Code, sowohl der Quellcode als auch der Objektcode, ist, der die Vervielfältigung des Programms ermöglicht.

49.      Zweitens erfüllt der Wert der Variablen nicht das Kriterium der Individualität nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2009/24, da er keine eigene geistige Schöpfung des Urhebers des Programms darstellt. Bei Programmen wie den Videospielen von Sony ist der Wert der in Rede stehenden Variablen nämlich das Ergebnis des Spielverlaufs und damit letztlich das Ergebnis des Verhaltens des Spielers. Es ist zwar richtig, dass der Urheber die Kategorien von Variablen, die gespeichert werden, sowie die Regeln, nach denen ihr Wert im Verlauf des Spiels bestimmt wird, entworfen hat. Dieser Wert selbst entzieht sich jedoch der kreativen Kontrolle des Urhebers, da er notwendigerweise von Faktoren abhängt, die im Voraus nicht vorhersehbar sind, wie z. B. dem Verhalten des Spielers. Der genannte Wert kann daher keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

50.      Drittens hat, wie auch die Kommission feststellt, der Wert der vom Programm erzeugten Variablen nur vorübergehenden, temporären und vorläufigen Charakter, da er sich während der Ausführung des Programms ändern kann und bei der nächsten Ausführung des Programms häufig auf null zurückgesetzt wird. Der Gerichtshof hat zwar anerkannt, dass der Ausdruck der Schöpfung des Urhebers nicht notwendigerweise dauerhaft sein muss, um in den Genuss des durch die Richtlinie 2009/24 gewährten Schutzes zu gelangen, aber er hat dennoch verlangt, dass der Gegenstand des Schutzes mit ausreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist(24). Ein Element wie der Wert von Variablen, der von einem Computerprogramm während seines Ablaufs erzeugt wird und der nicht nur flüchtig ist, sondern sowohl während dieses Ablaufs als auch bei jedem nachfolgenden Ablauf ständig verändert wird, erfüllt diese Anforderung meiner Ansicht nach und entgegen der Behauptung von Sony nicht, zumal wenn diese Veränderungen nicht von der Schöpfung des Urhebers, sondern von externen Faktoren wie den Handlungen der Nutzer des Werks abhängen.

51.      Ich möchte anmerken, dass dieses Problem in der vorliegenden Rechtssache nicht dadurch gelöst werden kann, dass man davon ausgeht, dass sich der Urheberrechtsschutz auf alle möglichen Werte der in einem Computerprogramm enthaltenen Variablen erstreckt, da in diesem Fall keine Verletzung vorläge. Eine Software wie die von Datel ändert nicht die Parameter der Variablen, sondern nur deren Werte. Wenn also alle möglichen Werte Teil des geschützten Programms wären, läge keine Veränderung vor.

52.      Aus den Erklärungen von Sony geht allerdings hervor, dass es weniger die Werte der Variablen für sich genommen sind, die das Unternehmen geschützt sehen möchte, sondern vielmehr die Auswirkungen, die diese verschiedenen Werte auf den Spielverlauf oder, wie Sony es ausdrückt, „das vom Programmierer kreierte Spielerlebnis“ haben.

53.      Laut Sony zeigt sich die Kreativität des Erfinders in der Gesamtheit des Programmablaufs. Dabei sei es der Wert der Variablen, der vorgebe, welcher von verschiedenen möglichen Programmabläufen tatsächlich gewählt werde. Diese Schritte des Programmablaufs seien notwendig, um zur Verwirklichung der Ausdrucksform des Programms zu gelangen, dessen Ablauf somit bestimmten Spielregeln folge, die im Quellcode als wesentliches Ergebnis der Arbeit des Spielentwicklers hinterlegt seien.

54.      Mir scheint jedoch, dass Sony mit den Begriffen „Spielerlebnis“, „Programmablauf“, „Verwirklichung der Ausdrucksform“ des Programms oder auch „Spielregeln“ eigentlich die Funktionsweise des Programms oder die Ideen und Grundsätze, die diesem Programm zugrunde liegen, im Blick hat. Sony räumt in seiner Stellungnahme im Übrigen ein, dass im vorliegenden Fall die Änderung von Variablen die Funktionsweise des Programms betreffe und dass die Änderung einer Variablen einem Eingriff in den Programmablauf gleichkomme.

55.      Entgegen der Behauptung von Sony verhält sich die in den Nrn. 35 und 36 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung jedoch nicht „spezifisch zum selbständigen Schutz von Funktionalität … und von Benutzeroberflächen“, so dass bestimmte Änderungen der Funktionsweise des Programms unter das Monopol des Urhebers fallen könnten. Diese Rechtsprechung definiert den Anwendungsbereich des durch die Richtlinie 2009/24 gewährten Schutzes, indem sie insbesondere die Funktionalitäten von Computerprogrammen ausschließt, d. h. die Aufgaben, die diese Programme von einem Computer ausführen lassen können, und die Art und Weise, wie diese Aufgaben ausgeführt werden.

56.      Richtig ist hingegen, dass die in Rede stehende Rechtsprechung nicht die Umarbeitung betrifft, wie im vorliegenden Fall, sondern die Vervielfältigung oder Nachahmung von Elementen, deren Schutz angestrebt wurde. Ich sehe jedoch keinen Grund, warum diese Rechtsprechung nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden sollte. Denn erstens kann der Schutzgegenstand mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in diesem Sinne im Text der Richtlinie 2009/24 nicht nach dem betreffenden Ausschließlichkeitsrecht differenziert werden. Zweitens ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzziels die Umarbeitung der Funktionsweise eines Computerprogramms durch seinen rechtmäßigen Nutzer weit weniger schädlich für die Interessen des Inhabers des Urheberrechts an diesem Programm als die Vervielfältigung der Funktionalitäten dieses Programms durch den Hersteller eines Konkurrenzprogramms. Es gibt daher keinen Grund dafür, dass der Schutz vor einer solchen Umarbeitung umfassender sein sollte als der Schutz vor Vervielfältigung.

57.      Ich bin daher der Ansicht, dass es unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/24 als auch der einschlägigen Rechtsprechung(25) keine Verletzung des Urheberrechts an einem Computerprogramm darstellt, wenn ein rechtmäßiger Nutzer dieses Programms bei der Nutzung des Programms und ohne Änderung des Programmcodes die Funktionsweise dieses Programms in einer Weise verändert, die nicht den Absichten seines Urhebers entspricht, und zwar unabhängig davon, ob dies mit oder ohne Hilfe von Drittanbietersoftware geschieht. In gleicher Weise kann der Autor eines Kriminalromans dem Leser nicht verbieten, zum Ende des Romans zu springen, um herauszufinden, wer der Mörder ist, auch wenn dies den Spaß am Lesen verderben und die Bemühungen des Autors, die Spannung aufrechtzuerhalten, zunichtemachen würde. Der von Sony geforderte Schutz ist im Übrigen illusorisch: Ein Spieler kann schlicht nicht wollen oder nicht in der Lage sein, im Spiel auf die von seinem Urheber erdachte Weise voranzukommen, und das Spiel wird nicht wie vorgesehen verlaufen. Würde man dann auch von einem Eingriff in die Rechte des Rechteinhabers sprechen?

58.      Schließlich behauptet Sony – und hier scheint mir der springende Punkt zu liegen –, dass Datels Programm „auf dem Programm [von Sony] in parasitärer Weise [aufsetzt]“. Hierzu ist jedoch zu bemerken, dass dieses Argument eher auf eine Frage des Rechts des unlauteren Wettbewerbs gerichtet ist. Was hingegen das Urheberrecht betrifft, so schützt dieses zwar vor Nachahmung und Piraterie, aber keineswegs davor, das Werk eines anderen als Grundlage für die eigene Schöpfung zu verwenden, solange das geschützte Werk nicht unrechtmäßig vervielfältigt wird.

 Vorgeschlagene Antwort

59.      Aus dem Vorstehenden ergibt sich meiner Ansicht nach, dass Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24 dahin auszulegen ist, dass sich der durch diese Richtlinie nach dieser Bestimmung gewährte Schutz nicht auf den Inhalt von Variablen erstreckt, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher des Computers angelegt hat und die es während des Ablaufs dieses Programms verwendet, wenn ein anderes Programm, das zur gleichen Zeit wie das geschützte Computerprogramm abläuft, diesen Inhalt ändert, ohne dass der Objektcode oder der Quellcode des letztgenannten Programms verändert wird.

 Zur zweiten Vorlagefrage

60.      Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die in der ersten Vorlagefrage beschriebene Situation eine Handlung darstellt, die dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/24 unterliegt, d. h. um einen Akt der Umarbeitung eines Computerprogramms. Nach den Ausführungen im Vorabentscheidungsersuchen ist diese zweite Frage unabhängig von der Antwort auf die erste Frage. Es geht also um die Frage, ob eine Umarbeitung eines Computerprogramms ungeachtet der Tatsache vorliegen kann, dass der Inhalt von Variablen nicht Gegenstand des durch die Richtlinie 2009/24 gewährten Schutzes ist.

61.      Die Antwort auf die so formulierte zweite Frage kann nur negativ ausfallen. Der Umfang der Ausschließlichkeitsrechte nach der Richtlinie 2009/24 kann nicht weiter reichen als der Gegenstand des durch diese Richtlinie gewährten Schutzes. Anders ausgedrückt: Wenn Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der genannten Richtlinie auf die „Umarbeitung eines Computerprogramms“ Bezug nimmt, sind unter „Computerprogrammen“ zwangsläufig die nach Art. 1 dieser Richtlinie geschützten Elemente zu verstehen. Die Antwort auf die zweite Vorlagefrage ergibt sich somit unmittelbar aus der Antwort auf die erste Frage, so dass es nicht erforderlich ist, die zweite Frage gesondert zu beantworten.

 Zusatzbemerkungen

62.      Ich möchte meine Würdigung der vorliegenden Rechtssache durch einige Anmerkungen ergänzen, die sich zum einen auf die Umstände des Ausgangsrechtsstreits und zum anderen auf die in den Erklärungen der Kommission aufgeworfenen Fragen beziehen.

 Zur Person, die für die Umarbeitung verantwortlich ist

63.      Sollte der Gerichtshof entgegen der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Vorlagefrage zu der Auffassung gelangen, dass sich der durch die Richtlinie 2009/24 gewährte Schutz auf den Inhalt der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Variablen erstreckt, müsste er sich meines Erachtens, um dem vorlegenden Gericht eine vollständige und für die Entscheidung dieses Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, mit der Frage befassen, wer für eine etwaige Verletzung der Urheberrechte an diesen Variablen durch die Verwendung einer Software wie der von Datel haftbar wäre.

64.      In der Tat besteht der Ausgangsrechtsstreit zwischen Sony und Datel und betrifft die Haftung von Datel. Diese Haftung ergäbe sich jedoch nicht aus einer Verletzung der Urheberrechte von Sony bei der Entwicklung der Software durch Datel, sondern aus der unerlaubten Umarbeitung des Computerprogramms von Sony, zwar mit Hilfe dieser Software, jedoch durch die Nutzer dieses Computerprogramms, von denen die meisten zweifellos rechtmäßige Erwerber im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 sind. Daher müssten grundsätzlich diese Nutzer haftbar gemacht werden, da sie die zustimmungsbedürftige Handlung, d. h. die Umarbeitung des Computerprogramms, vornehmen. Datel liefert ihnen lediglich das notwendige Werkzeug in Form seiner Software.

65.      Die Parteien sind in der mündlichen Verhandlung zu diesem Thema befragt worden. Sony und die Kommission sind der Ansicht, dass der Gerichtshof den Kreis der haftbaren Personen auf Softwarehersteller wie Datel ausweiten sollte, analog zu seiner Rechtsprechung zum Recht der öffentlichen Wiedergabe, das in Art. 3 der Richtlinie 2001/29 verankert ist.

66.      Es stimmt, dass der Gerichtshof in dieser Rechtsprechung bestimmte Kategorien von Vermittlern im Kommunikationsprozess für Verletzungen des Rechts auf öffentliche Wiedergabe unmittelbar verantwortlich gemacht hat, von denen man behaupten konnte, dass sie höchstens mittelbar verantwortlich waren(26). Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass diese Personen „in voller Kenntnis der Folgen [ihres] Verhaltens tätig [werden], um [ihren] Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten“, was nach Ansicht des Gerichtshofs eine „Handlung der Wiedergabe“ kennzeichnet(27). So konnte der Gerichtshof entscheiden, dass die Betreiber verschiedener Einrichtungen mit öffentlich zugänglichen Fernsehgeräten(28), Personen, die Hyperlinks zu nicht frei zugänglichen Inhalten ins Internet stellen oder gar Geräte mit solchen vorinstallierten Links vertreiben(29), oder Personen, die eine Website zum Teilen von Inhalten betreiben, die zu illegalen Handlungen der öffentlichen Wiedergabe beiträgt, eine Handlung der Wiedergabe vornehmen(30).

67.      Es muss jedoch die Besonderheit des Rechts der öffentlichen Wiedergabe und der Handlungen, die unter dieses Recht fallen, berücksichtigt werden. Eine öffentliche Wiedergabe erfordert nämlich die Anwesenheit zweier Parteien, des Urhebers der Wiedergabe und des Publikums. Ein Vermittler(31), der entweder eine Wiedergabe erleichtert, die ohne ihn unmöglich oder äußerst schwierig wäre, oder den Kreis der Mitglieder des Publikums, die Zugang zu dem Werk haben, erweitert und auf diese Weise eine sekundäre Wiedergabe für ein neues Publikum vornimmt, verschafft somit einem bestimmten Publikum Zugang zu den geschützten Gegenständen. Es kommt also zu einer Vermischung der jeweiligen Rollen verschiedener Akteure und zu einem erhöhten Risiko für die wesentlichen Interessen der Urheberrechtsinhaber. Vor diesem Hintergrund und um für die Rechteinhaber das von der Richtlinie 2001/29 geforderte hohe Schutzniveau zu gewährleisten, hat der Gerichtshof in bestimmten Situationen die unmittelbare Haftung solcher Personen zugelassen.

68.      In der vorliegenden Rechtssache geht es nicht um das Recht der öffentlichen Wiedergabe, sondern um das Recht, „jede Umarbeitung“ eines Computerprogramms zu erlauben, ein spezifisches Recht der Richtlinie 2009/24, das keine Entsprechung in der Richtlinie 2001/29 hat. Umarbeitungshandlungen, zumindest solche wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, verschaffen den Nutzern jedoch keinen Zugang zum geschützten Werk, da diese bereits Zugang hierzu haben, in den meisten Fällen auf rechtmäßige Weise. Diese Handlungen erfordern auch nicht die Anwesenheit von zwei Parteien, da die Nutzer sie in ihrem privaten Bereich im Rahmen der Nutzung der Computerprogramme von Sony vornehmen. Es kann also keinen Vermittler geben, und Datel ist auch kein solcher. Die Tatsache, dass die in Rede stehende Software von Datel speziell für das Zusammenspiel mit den Computerprogrammen von Sony entwickelt worden ist und sie es den Nutzern ermöglicht, diese umzuarbeiten(32), ändert nichts an dieser Feststellung. Die Rollen sind klar verteilt, und die Interessen der Inhaber von Urheberrechten an Computerprogrammen sind ausreichend gewahrt, insbesondere aufgrund der heute weit verbreiteten Art des Vertriebs von Computerprogrammen in Form von Nutzungslizenzen und vertraglichen Bestimmungen, die die Nutzer binden. Außerdem soll die Richtlinie 2009/24, wie ich bereits erwähnt habe, diese Rechteinhaber nicht vor der Herstellung und Nutzung von Software schützen, die mit ihrer eigenen kompatibel ist, sondern vor Nachahmung und Piraterie.

69.      Es besteht also keine einfache Analogie zwischen der Situation in der vorliegenden Rechtssache und denen, die vom Gerichtshof in den Fällen untersucht wurden, die das Recht der öffentlichen Wiedergabe betrafen. Ich halte es auch nicht für wünschenswert, dass sich der Gerichtshof um eine solche Analogie bemüht, da die Fragestellungen bezüglich der beiden in Rede stehenden Ausschließlichkeitsrechte sehr unterschiedlich sind. Sollte der Gerichtshof also feststellen, dass sich der durch die Richtlinie 2009/24 gewährte Schutz auf den Inhalt der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Variablen erstreckt, müsste er meiner Meinung nach das vorlegende Gericht auch darauf aufmerksam machen, dass für etwaige Urheberrechtsverletzungen an diesem Inhalt nur die Nutzer der Software, mit der dieser Inhalt verändert werden kann, unmittelbar verantwortlich sind und dass die Hersteller dieser Software wie Datel nur eine Sekundärhaftung übernehmen können, die jedoch im Unionsrecht nicht harmonisiert ist und sich daher nur aus dem nationalen Recht ergeben kann.

 Zum Schutz nach der Richtlinie 2001/29

70.      In ihren Erklärungen meint die Kommission, dass es notwendig sei, einen Aspekt zu analysieren, der im Vorabentscheidungsersuchen nicht angesprochen worden sei, nämlich den möglichen Schutz von anderen Elementen als dem Computerprogramm selbst der Videospiele von Sony, wie Grafik‑, Ton‑, Bild- und Textelementen oder sogar deren „Erzählstruktur“(33). Die Kommission stützt sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach Videospiele komplexe Gegenstände darstellen, deren Bestandteile, die nicht das Computerprogramm selbst darstellen, nach der Richtlinie 2001/29 geschützt werden können(34) und wonach insbesondere die Benutzeroberflächen von Computerprogrammen einen solchen Schutz genießen können(35).

71.      Es ist sicherlich eine interessante intellektuelle Übung, zu der uns die Kommission hiermit einlädt. Ich schlage jedoch vor, diesen Aspekt aus den folgenden Gründen nicht zu untersuchen.

72.      Erstens ist der Gegenstand des Ausgangsverfahrens auf eine angebliche Beeinträchtigung der Rechte beschränkt, die Sony nach der Richtlinie 2009/24 zustehen, dem einzigen Rechtsakt des Unionsrechts, um dessen Auslegung das vorlegende Gericht ersucht. Es stimmt, dass die Frage, ob dieser Gegenstand erweitert werden könnte, so dass er die Richtlinie 2001/29 umfasst, zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Es bleibt jedoch dabei, dass alle Fragen im Zusammenhang mit dieser Richtlinie hypothetisch und ohne gesicherten Nutzen für die Lösung des Rechtsstreits bleiben.

73.      Da zweitens die Beeinträchtigung von Rechten, die auf der Richtlinie 2001/29 beruhen, im Ausgangsverfahren nicht geltend gemacht worden ist, wissen wir weder, welche Bestandteile der Videospiele von Sony möglicherweise betroffen wären, noch, worin die etwaige Beeinträchtigung bestehen würde. Die diesbezüglichen Annahmen der Kommission sind also rein theoretischer Natur und entbehren jeglicher Grundlage in den im vorliegenden Fall geltend gemachten Ansprüchen und vorgebrachten Argumenten.

74.      Drittens ist es meiner Meinung nach sehr wahrscheinlich, dass ebenso wie eine mögliche Verletzung der auf der Richtlinie 2009/24 beruhenden Rechte auch eine Verletzung der auf der Richtlinie 2001/29 beruhenden Rechte in einer Konstellation wie der vorliegenden unmittelbar den Nutzern der Videospiele und nur mittelbar einem Softwarehersteller wie Datel zuzurechnen wäre. Alle meine Ausführungen in den Nrn. 63 bis 69 der vorliegenden Schlussanträge behalten ihre Gültigkeit.

75.      Viertens schließlich teile ich nicht die Überzeugung der Kommission, dass eine Beeinträchtigung des nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützten Vervielfältigungsrechts durch die Nutzung der Datel-Software durch die rechtmäßigen Erwerber der Sony-Videospiele erfolgt sein soll.

76.      Denn was die grafischen Bestandteile dieser Spiele betrifft, so werden sie zwar bei der Ausführung des Programms auf den Computerbildschirmen der Nutzer wiedergegeben. Insbesondere im Fall der Zuordnung dieser Vervielfältigung zu den Nutzern(36) sehe ich aber keinen Grund, wie die Kommission es tut, die Anwendung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahme auf diese Vervielfältigung auszuschließen. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Vervielfältigung eines Werks auf dem Bildschirm beim Empfang von Fernsehsendungen im privaten Kreis unter diese Bestimmung fällt(37). Wie die Vervielfältigung einer Fernsehsendung auf dem Fernsehbildschirm erfüllt aber auch die Vervielfältigung der grafischen Bestandteile eines Videospiels auf dem Computerbildschirm die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29. Sie hat nämlich einen vorübergehenden und flüchtigen Charakter, ist ein integraler und wesentlicher Bestandteil eines technischen Verfahrens, hat nur den Zweck, eine rechtmäßige Nutzung des Werks zu ermöglichen(38), und hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, da der rechtmäßige Erwerber eines Videospiels den Preis für seinen Erwerb bereits bezahlt hat.

77.      Was hingegen die „Erzählstruktur“ des Videospiels betrifft, so scheint es mir unter diesen Umständen sogar schwierig, von einer „Vervielfältigung“ zu sprechen. Diese Struktur mag zwar vom rechtmäßigen Erwerber des Spiels bei dessen Nutzung verändert werden, dies führt jedoch nicht dazu, dass die Ausschließlichkeitsrechte des Urheberrechtsinhabers aus der Richtlinie 2001/29 zum Tragen kommen.

78.      Ich schlage daher vor, die Prüfung in der vorliegenden Rechtssache ausschließlich auf die Auslegung der Richtlinie 2009/24 zu beschränken.

 Ergebnis

79.      Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

Art.1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen

ist dahin auszulegen, dass

sich der durch diese Richtlinie nach dieser Bestimmung gewährte Schutz nicht auf den Inhalt von Variablen erstreckt, die das geschützte Computerprogramm im Arbeitsspeicher des Computers angelegt hat und die es im Ablauf dieses Programms verwendet, wenn ein anderes Programm, das zur gleichen Zeit wie das geschützte Computerprogramm abläuft, diesen Inhalt verändert, ohne dass der Objektcode oder der Quellcode des letztgenannten Programms verändert wird.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Siehe Nrn. 8, 9 und 12 der vorliegenden Schlussanträge.


3      Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, unterzeichnet in Bern am 9. September 1886, in der Fassung der Akte von Paris vom 24. Juli 1971 (im Folgenden: Berner Übereinkunft).


4      Eine solche Regelung war übrigens auf internationaler Ebene in Betracht gezogen worden, bevor man sich für den Schutz durch das Urheberrecht entschied; vgl. „Dispositions types sur la protection du logiciel“, Le Droit d’auteur, Revue mensuelle de l’Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI), 1978, Nr. 1, S. 7.


5      Der Vertrag wurde genehmigt durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (ABl. 2000, L 89, S. 6).


6      Übereinkommen in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde (ABl. 1994, L 336, S. 1, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen).


7      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).


8      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 2009, L 111, S. 16).


9      BGBl. 1965 I S. 1273.


10      BGBl. 2021 I S. 1858.


11      Richtlinie des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. 1991, L 122, S. 42).


12      KOM(88) 816, Nr. 1.1 (ABl. 1989, C 91, S. 4).


13      KOM(88) 816, Nr. 1.1 (ABl. 1989, C 91, S. 4). Eine ähnliche Definition war bereits in den Mustervorschriften zum Schutz von Software der WIPO von 1978 enthalten (siehe Fn. 4 der vorliegenden Schlussanträge).


14      Urteil vom 22. Dezember 2010 (C‑393/09, EU:C:2010:816, Rn. 33 bis 35 und 38).


15      Vereinfacht gesagt ist der Quellcode eines Computerprogramms die in einer Programmiersprache geschriebene und für den Menschen lesbare Form dieses Programms. Der Objektcode, der durch den sogenannten „Kompilierungsprozess“ aus dem Quellcode erzeugt wird, ist die Form des Programms, die für den Computer lesbar und ausführbar ist. Im Handel werden Programme normalerweise nur in Form des Objektcodes vertrieben, der somit für den Menschen nicht lesbar ist.


16      Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace (C-393/09, EU:C:2010:816, Rn. 41 und 42).


17      Urteil vom 2. Mai 2012, SAS Institute (C‑406/10, EU:C:2012:259, Rn. 35 bis 39 und Nr. 1 des Tenors).


18      Urteil vom 2. Mai 2012, SAS Institute (C‑406/10, EU:C:2012:259, Rn. 43).


19      Sowie gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie bestimmte Vorbereitungsmaterialien, was für den vorliegenden Fall irrelevant ist.


20      Vgl. insbesondere Nrn. 1.3 und 3.6 bis 3.13 der Begründung des Vorschlags für die Richtlinie 91/250. Der gleiche Gedanke kommt im zweiten Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/24 in stark verkürzter Form zum Ausdruck.


21      Siehe Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge.


22      Die Einzelheiten hängen u. a. von der verwendeten Programmiersprache ab.


23      Siehe Nrn. 35 bis 37 der vorliegenden Schlussanträge.


24      Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo (C‑310/17, EU:C:2018:899, Rn. 40).


25      Siehe Nrn. 35 und 36 der vorliegenden Schlussanträge.


26      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den verbundenen Rechtssachen YouTube und Cyando (C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2020:586, Nrn. 66 bis 93).


27      Vgl. insbesondere Urteil vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503, Rn. 68).


28      Vgl. insbesondere Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, EU:C:2006:764), vom 31. Mai 2016, Reha Training (C‑117/15, EU:C:2016:379); und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631).


29      Vgl. insbesondere Urteile vom 8. September 2016, GS Media (C‑160/15, EU:C:2016:644), und vom 26. April 2017, Stichting Brein (C‑527/15, EU:C:2017:300).


30      Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juni 2017, Stichting Brein (C‑610/15, EU:C:2017:456), und vom 22. Juni 2021, YouTube und Cyando (C‑682/18 und C‑683/18, EU:C:2021:503).


31      Ich berücksichtige in der vorliegenden Würdigung keine Fälle, in denen der Gerichtshof unmittelbare Handlungen der Wiedergabe festgestellt hat, da in der vorliegenden Rechtssache feststeht, dass Datel die streitigen Handlungen nicht selbst vornimmt.


32      Falls der Gerichtshof davon ausgehen sollte, dass eine Umarbeitung eines Computerprogramms im Sinne der Richtlinie 2009/24 vorliegt.


33      Dieses letztgenannte Element spiegelt Sonys Ansprüche auf Schutz des „Spielerlebnisses“, des „Programmablaufs“, der „Verwirklichung der Ausdrucksform“ des Programms oder auch der „Spielregeln“ wider (siehe Nrn. 52 und 53 der vorliegenden Schlussanträge).


34      Urteil vom 23. Januar 2014, Nintendo u. a. (C‑355/12, EU:C:2014:25, Rn. 23).


35      Urteil vom 22. Dezember 2010, Bezpečnostní softwarová asociace (C‑393/09, EU:C:2010:816, Rn. 46).


36      Siehe Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge.


37      Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Nr. 6 des Tenors).


38      Dieser Punkt mag kontrovers erscheinen, da, wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist, die Lizenzverträge zwischen Sony und den Erwerbern seiner Computerprogramme eine Klausel enthalten, die die Nutzung von Software wie der Datel-Software verbietet. Die Richtlinie 2001/29 enthält jedoch im Gegensatz zu Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24 keine Bestimmung, die es dem Urheberrechtsinhaber erlaubt, die persönliche oder im privaten Kreis erfolgende Nutzung des Werks durch den rechtmäßigen Erwerber des Werks vertraglich zu beschränken. Die Vervielfältigung von grafischen Bestandteilen eines Videospiels auf dem Computerbildschirm durch einen solchen Erwerber ist daher grundsätzlich rechtmäßig, es sei denn, man würde solchen Bestandteilen den Schutz gewähren, der in der Richtlinie 2009/24 nur Computerprogrammen im engeren Sinne vorbehalten ist.