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Klage, eingereicht am 13. September 2007 - Duro Sweden / HABM (EASYCOVER)

(Rechtssache T-346/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Duro Sweden AB (Gävle, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Solicitor R. Bird)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 3. Juli 2007 in der Sache R 1065/2005-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen und

die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke in Übereinstimmung mit der Verordnung zuzulassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "EASYCOVER" für Waren der Klassen 19, 24 und 27 - Anmeldung Nr. 4 114 567.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates soweit die Beschwerdekammer entschieden habe, dass die Anmeldung deshalb gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b verstoße, weil sie unter Buchst. c falle, ohne gesondert Gründe für einen Verstoß gegen Buchst. b darzulegen.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, da die Beschwerdekammer nicht alle Aspekte der angemeldeten Marke berücksichtigt habe.

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