Klage, eingereicht am 13. September 2007 - Duro Sweden / HABM (EASYCOVER)
(Rechtssache T-346/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Duro Sweden AB (Gävle, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Solicitor R. Bird)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 3. Juli 2007 in der Sache R 1065/2005-4 aufzuheben;
dem Beklagten die Kosten des Klageverfahrens aufzuerlegen und
die Anmeldung als Gemeinschaftsmarke in Übereinstimmung mit der Verordnung zuzulassen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke "EASYCOVER" für Waren der Klassen 19, 24 und 27 - Anmeldung Nr. 4 114 567.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung des Widerspruchs.
Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates soweit die Beschwerdekammer entschieden habe, dass die Anmeldung deshalb gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b verstoße, weil sie unter Buchst. c falle, ohne gesondert Gründe für einen Verstoß gegen Buchst. b darzulegen.
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung, da die Beschwerdekammer nicht alle Aspekte der angemeldeten Marke berücksichtigt habe.
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