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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. November 2008 - Duro Sweden/HABM (EASYCOVER)

(Rechtssache T-346/07)1

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EASYCOVER - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Duro Sweden AB (Gävle, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: R. Bird, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und D. Botis)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) betreffend eine Anmeldung des Wortzeichens EASYCOVER als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) wird in Bezug auf Waren der Kategorie "Denkmäler (nicht aus Metall)" aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Duro Sweden AB trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des HABM. Das HABM trägt ein Viertel seiner Kosten.

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1 - ABl. C 269 vom 10.11.2007.