Language of document : ECLI:EU:T:2008:496





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. November 2008 – Duro Sweden/HABM (EASYCOVER)

(Rechtssache T-346/07)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EASYCOVER – Absolute Eintragungshindernisse – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 54-55, 63, 67-68)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 75‑76)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Entscheidungen des Amtes – Gewährung rechtlichen Gehörs (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73) (vgl. Randnrn. 79‑80)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EASYCOVER

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Duro Sweden AB

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Wortmarke EASYCOVER für Waren der Klassen 19, 24 und 27 – Anmeldung Nr. 4114567

Entscheidung des Prüfers :

Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Juli 2007 (Sache R 1065/2005-4) wird in Bezug auf Waren der Kategorie „Denkmäler (nicht aus Metall)“ aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Duro Sweden AB trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des HABM. Das HABM trägt ein Viertel seiner Kosten.