Language of document : ECLI:EU:T:2010:35

Rechtssache T‑344/07

O2 (Germany) GmbH & Co. OHG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Homezone – Absolute Eintragungshindernisse – Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Ziel – Freihaltebedürfnis – Prüfungsumfang

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Begriff

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

3.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

1.      Mit dem Ausschluss beschreibender Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist zu prüfen, ob das in Rede stehende Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der fraglichen Waren und Dienstleistungen bezeichnet.

(vgl. Randnrn. 20, 22)

2.      Für die Annahme, dass eine Marke, die sich aus einem Wort oder aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke ist, ist ein möglicher beschreibender Charakter nicht nur für jeden dieser Bestandteile, sondern auch für das Wort oder die sprachliche Neuschöpfung selbst festzustellen.

Eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Das setzt voraus, dass die sprachliche Neuschöpfung oder das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des fraglichen Begriffs anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung.

(vgl. Randnrn. 26-27)

3.      Dass die für Telekommunikationsdienstleistungen in Klasse 38 des Nizzaer Abkommens angemeldete Gemeinschaftswortmarke Homezone, die als eine von mehreren möglichen Wortbedeutungen die Bedeutung von „Wohnbereich“ oder „Nahzone“ hat, einen Telekommunikationsdienst dieser Klasse oder eines seiner Merkmale im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke bezeichnen könnte, wird nicht durch die Erwägung dargetan, dass dieses Zeichen den verbilligten Tarif des Mobilfunkdienstes für einen Nutzer, der sich in einem von ihm selbst definierten Bereich befinde, zu bezeichnen geeignet sei, ohne dass präzisiert wird, womit dieses Zeichen eine Bezugnahme auf den Begriff des Tarifs enthält und daher einen durch eine besondere Tarifgestaltung gekennzeichneten Telekommunikationsdienst bezeichnen kann. Folglich kann nicht allein deshalb angenommen werden, dass diese Marke auch für die sonstigen Dienstleistungen der Klasse 38 beschreibend sei, weil diese Dienstleistungen mit dem die Tarifoption „Homezone“ enthaltenden Mobilfunktelefondienst in Verbindung stünden.

Es ist gleichfalls nicht nachgewiesen worden, dass die Wortmarke Homezone, deren Eintragung für „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ der Klasse 9 beantragt wurde, diese Waren oder eines ihrer Merkmale bezeichnen könnte. Denn die Eignung dieser Waren, das Funktionieren eines Mobilfunkdienstes zu ermöglichen, der durch eine auf den Standort des Nutzers dieses Dienstes abstellende Tarifierung gekennzeichnet ist, belegt nicht das Bestehen eines unmittelbaren und konkreten Zusammenhangs, den die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen dem Begriff „homezone“ und den fraglichen Waren herstellen könnten. Daher vermag sie nicht den beschreibenden Charakter des Zeichens Homezone, dessen Bedeutung zudem keinerlei Hinweis auf den Begriff des Tarifs enthält, in Bezug auf solche Waren oder bestimmte ihrer Merkmale zu begründen.

Aus dem gleichen Grund ist nicht dargetan worden, dass die Wortmarke Homezone folgende beanspruchte Dienstleistungen in Klasse 42 oder eines ihrer Merkmale bezeichnen könnte: „Dienstleistungen eines Ingenieurs; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Dienstleistungen eines Programmierers; Erstellen von technischen Gutachten; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen und Computern; technische Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation“.

Schließlich ist auch nicht nachgewiesen worden, dass die Wortmarke Homezone folgende ebenfalls in Klasse 42 beanspruchte Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale bezeichnen könnte: „Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers, Informationsmaklers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Forschungen auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnik; Aktualisierung von Datenbanksoftware; Speicherung von Daten in Computerdatenbanken; Installation, Wartung von Datenbanksoftware; Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken“. Denn die Erwägung, dass diese Dienstleistungen „notwendig sind, um die Parameter des Dienstes (etwa den Ort und Umfang des vom Teilnehmer festgelegten Heimbereichs) und die für die Telefonrechnung erforderlichen Verbindungsdaten zu sammeln und zu verarbeiten“, kann – abgesehen davon, dass aus ihr nicht für jede der in Rede stehenden Dienstleistungsarten ersehen werden kann, inwiefern diese Dienstleistungen für die Sammlung und Verarbeitung der Parameter des Mobilfunkdienstes und der Daten für die Rechnung unter dem Aspekt des geografischen Standorts und des Umfangs des Wohnbereichs des Nutzers notwendig sind – den beschreibenden Charakter des Zeichens Homezone in Bezug auf solche Dienstleistungen oder bestimmte ihrer Merkmale nicht dartun. Dieser Begründung ist nicht zu entnehmen, dass die angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen Homezone unmittelbar und ohne weitere Überlegung als eines der Merkmale dieser Dienstleistungen beschreibend wahrnehmen.

(vgl. Randnrn. 33, 37, 48-49, 53, 60-61, 66, 68)