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Urteil des Gerichts vom 9. September 2010 - Al-Aqsa/Rat

(Rechtssache T-348/07)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP und Verordnung [EG] Nr. 2580/2001 - Nichtigkeitsklage - Anpassung der Anträge - Gerichtliche Überprüfung - Voraussetzungen für die Durchführung einer Unionsmaßnahme des Einfrierens von Geldern)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Stichting Al-Aqsa (Heerlen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Pauw, G. Pulles, A. M. van Eik und M. Uiterwaal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan, G.-J. Van Hegelsom und B. Driessen)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. de Mol und Y. de Vries) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. van Nuffel und S. Boelaert)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58)

Tenor

Der Beschluss 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG, der Beschluss 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445, der Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868, der Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583 sowie die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Stichting Al-Aqsa betreffen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Stichting Al-Aqsa.

Das Königreich der Niederlande und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 269 vom 10.11.2007.