Language of document : ECLI:EU:T:2008:417

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)
8. Oktober 2008

Rechtssache T‑23/05

Éric Gippini Fournier

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Anfechtungsklage – Schadensersatzklage – Öffentlicher Dienst – Beförderung – Vergabe von Prioritätspunkten – Unanfechtbare Handlungen – Vorbereitende Maßnahmen – Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, an den Kläger im Beförderungsverfahren 2003 keine Prioritätspunkte der Generaldirektion zu vergeben, seine beim Beförderungsausschuss eingelegte Berufung in Bezug auf die Vergabe von Prioritätspunkten gleich welcher Bezeichnung zurückzuweisen und an den Kläger keine Prioritätspunkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs zu vergeben, sowie Antrag auf Schadensersatz

Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Von der Kommission eingeführtes Beförderungssystem – Abschluss des Beförderungsverfahrens durch eine Handlung, die eine Entscheidung, mit der die Liste der beförderten Beamten aufgestellt wird, und eine Entscheidung über die Festsetzung der an die Beamten vergebenen Punkte umfasst – Selbständige Entscheidungen, die mit gesonderten Klagen oder mit einer einzigen Klage angefochten werden können

(Beamtenstatut, Art. 45, 90 und 91)

2.      Beamte – Klage – Gegenstand – Bestimmung durch die Klageschrift innerhalb des von der Beschwerde gezogenen Rahmens

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

3.      Verfahren – Klageschrift – Streitgegenstand – Festlegung – Änderung im Laufe des Verfahrens – Verbot – Entscheidung, die im laufenden Verfahren die angefochtene Entscheidung ersetzt – Neue Tatsache

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Art. 48 § 2; Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.       Im Rahmen des durch eine interne Regelung der Kommission eingeführten Beförderungssystems, dem die Berücksichtigung der gesamten Verdienste zugrunde liegt, die durch von Jahr zu Jahr angesammelte Punkte dargestellt werden, und bei dem das Beförderungsverfahren durch eine Handlung abgeschlossen wird, die komplexer Natur ist in dem Sinne, dass sie zwei gesonderte Entscheidungen der Anstellungsbehörde umfasst, nämlich die Entscheidung, mit der die Liste der Beförderten aufgestellt wird, und die Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl der Beamten festgesetzt wird und die Grundlage der erstgenannten Entscheidung ist, stellt diese Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl festgesetzt wird, eine selbständige Handlung dar, gegen die als solche Beschwerde und gegebenenfalls im Rahmen der im Statut vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten Klage erhoben werden kann.

Ein nicht beförderter Beamter, der sich nicht gegen seine Nichtbeförderung im fraglichen Beförderungsverfahren wenden will, sondern nur gegen die Nichtgewährung einer bestimmten Punktzahl, die für ein Erreichen der Beförderungsschwelle nicht ausreicht, kann gegen die Handlung der Punktevergabe als solche, die ihm gegenüber verbindliche und endgültige Wirkungen entfaltet, Beschwerde und gegebenenfalls Klage erheben.

Dagegen können vorbereitende Handlungen, die der abschließenden Entscheidung vorausgehen und von dieser vorausgesetzt werden, nicht eigenständig angefochten werden; ihre Rechtmäßigkeit kann jedoch stets im Rahmen einer Anfechtung der endgültigen Entscheidung in Zweifel gezogen werden.

Die Entscheidungen über die Vergabe oder Nichtvergabe einer bestimmten Zahl von Beförderungspunkten an den betreffenden Beamten stellen solche vorbereitenden Handlungen dar, die nur im Rahmen der Anfechtung einer endgültigen Entscheidung der Anstellungsbehörde in Zweifel gezogen werden können.

(vgl. Randnrn. 60 bis 62, 64, 65 und 67)

Verweisung auf: Gericht, 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnrn. 90 bis 92, 97 und 98

2.      Die Verwaltungsbeschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ist zwar eine unerlässliche Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen die Maßnahme, die eine unter das Statut fallende Person beschwert; sie ist aber auch ein von der Klage nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts verschiedener Akt, der den Gegenstand und den Grund der Klage nur negativ begrenzt, was bedeutet, dass die Klage den Grund oder den Gegenstand der Beschwerde nicht erweitern, wohl aber beschränken kann. Der Gegenstand einer Klage wird demnach ausschließlich durch die Klageschrift bestimmt, soweit diese sich in dem von der Beschwerde gezogenen Rahmen hält. Demzufolge kann der Inhalt der Beschwerde nur unter der Voraussetzung Bestandteil der Klage sein, dass diese unmissverständlich auf ihn Bezug nimmt.

(vgl. Randnr. 70)

Verweisung auf: Gericht, 17. Oktober 1990, Hettrich u. a./Kommission, T‑134/89, Slg. 1990, II‑565, Randnr. 16

3.      Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz lässt zwar unter bestimmten Umständen das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens zu; er darf aber keinesfalls so ausgelegt werden, dass er dem Kläger die Möglichkeit einräumt, das Gericht mit neuen Anträgen zu befassen und damit den Streitgegenstand zu ändern.

Wird die angefochtene Handlung im Laufe des Verfahrens durch eine Handlung mit gleichem Gegenstand ersetzt, so gebietet es die Prozessökonomie, dass dies einen neuen Gesichtspunkt darstellt, der die Kläger zur Anpassung ihrer Anträge und Klagegründe berechtigt.

Tritt die in Rede stehende Handlung jedoch im Rahmen eines Beförderungsverfahrens nur an die Stelle einer vorbereitenden Handlung, wie z. B. einer Entscheidung über die Vergabe von Beförderungspunkten, und lässt sie die Entscheidung, mit der die Gesamtpunktzahl des Klägers im fraglichen Beförderungsverfahren festgesetzt wird, unverändert, die die einzige anfechtbare Handlung darstellt und vom Kläger mit seinen ursprünglichen Anträgen nicht angefochten wurde, so kann der Kläger den Streitgegenstand nicht auf eine Handlung erweitern, gegen die seine Klage nicht gerichtet war, und eine unzulässige Klage dadurch zulässig machen.

(vgl. Randnrn. 72 bis 76)

Verweisung auf: Gericht, 12. Juli 2001, Banatrading/Rat, T‑3/99, Slg. 2001, II‑2123, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung